Kollationspflicht

Kollationspflicht

Als Kollationspflicht wird die Pflicht zur Ausgleichung (Kollation) von Erben bezeichnet, die zu Lebzeiten des Erblassers bereits Ausstattungen und Zuschüsse von diesem erhalten haben (§ 2050 BGB). Das Erhaltene wird bei Auseinandersetzung auf den Erbteil angerechnet. Die Kollationspflicht begrenzt nicht die Testierfreiheit, sondern findet nur dann Anwendung, wenn keine gewillkürte Erbfolge vorliegt.

Für das Landwirtschaftsrecht gelten teilweise abweichende Vorschriften wie in § 12 Höfeordnung. Historisch geht die Kollationspflicht auf die Verpflichtung zur Ausgleichung nach dem gemeinen Recht zurück.

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  • Kollationspflicht — Kol|la|ti|ons|pflicht 〈f. 20; Rechtsw.〉 Ausgleichspflicht, Pflicht von Erben, eventuelle vorherige Zuwendungen an andere sich auf ihr Erbteil anrechnen zu lassen …   Universal-Lexikon

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