- Kostendeckende Einspeisevergütung (Schweiz)
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Die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ist ein schweizerisches Förderinstrument für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Seit dem 1. Januar 2009 werden Produzenten von Strom aus Wind-, Kleinwasserkraft, Biomasse, Photovoltaik oder Geothermie mit einem garantierten Vergütungstarif für den ins Netz eingespeisten Strom entschädigt.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen und Prinzip
Das schweizerische Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 hat zum Ziel, die Energieversorgung sicher, rationell und umweltfreundlich zu gestalten.[1] Vom Jahr 2000 bis 2030 soll die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien um mindestens 5'400 GWh erhöht werden.[2] Zur Förderung der einheimischen und erneuerbaren Energien sollen mit der KEV die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem aktuellen Marktpreis beglichen werden. Damit ist es für die Anlagebetreiberin möglich Energie wirtschaftlich zu erzeugen. Die elektrische Energie wird zum Marktpreis verkauft, der Anlagebetreiberin aber eine Vergütung pro produzierte Energiemenge bezahlt. Die Vergütung ist von der Technologie und Anlagengrösse abhängig. Zur Finanzierung der Vergütung bezahlen die Endkundinnen einen Zuschlag auf die Stromübertragungskosten in den KEV-Vergütungstopf (bis 2012 maximal 0.7 Rp./kWh).[3]
Vergütungen
Voraussetzung für die Förderung einer Technologie ist ihre langfristige Wirtschaftlichkeit. Die Vergütung für die eingespeiste Energie wird auf Grund der Kosten einer Referenzanlage für jedes Jahr neu berechnet. Innerhalb einer Erzeugungsart (Wasser-, Sonnen-, Windkraft etc.) sollen die Referenzanlagen der effizientesten Technologie entsprechen. Die Kosten einer Referenzanlage werden jährlich für verschiedene Grössenklassen und Erzeugungsarten berechnet.
Aus dem KEV-Fördertopf sind die Gelder für die verschiedenen Erzeugungsarten beschränkt:[4]
Erzeugungsart Bedingung für die ungedeckten Kosten Maximaler Anteil aus dem Fördertopf Wasserkraft 50% Photovoltaik > 50 Rp./kWh 5% 40 - 50Rp./kWh 10% 30 - 40Rp./kWh 20% < 30Rp./kWh 30% Andere 30% Dieser Maximalanteil aus dem Fördertopf für eine bestimmte Technologie bzw. die damit förderungsfähige Leistung der Anlagen wird umgangssprachlich als „Deckel“ bezeichnet. Er hat bei Photovoltaikanlagen zu einer Warteliste mit über 7000 angemeldeten Projekten geführt.[5]
Es bestand die Hoffnung, dass mit der Absenkung des Vergütungstarifs für Solarstrom unter 50 Rp./kWh auf den 1. Januar 2011 und der gleichzeitigen Erhöhung des Zuschlags für Konsumenten die Warteliste bis 2013 abgebaut werden könne. Allerdings lagen die Kosten für Strom aus neuen Photovoltaikanlagen nach Industrieangaben vom Aug.2011 bei rund 18 Rp./kWh für Freilandanlagen bzw. 27 Rp./kWh für kleine Aufdachanlagen und damit nur noch bei gut der Hälfte der festgesetzten KEV[6], so dass der bisherige Ansatz unzureichend erscheint. Eine Preissenkung unter 30 Rp./kWh würde einen Förderanteil bis 30% für die PV ermöglichen, und grundsätzlich ermöglichen es niedrigere Preise, mehr Bewilligungen auszusprechen.
Der Vergütungstarif einer Anlage ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme und ändert sich während der Betriebsdauer von 20 bis 25 Jahre nicht. Grundsätzlich können Anlagen von der KEV profitieren, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden.Die Details zu den Vergütungssätzen für die jeweiligen Technologien sind im Anhang zur Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 aufgeführt und werden im folgenden kurz beschrieben.[7]
Kleinwasserkraftanlagen
Die Vergütung von Kleinwasserkraftwerken setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Die maximale Vergütung inklusive Boni beträgt 35 Rp./kWh. Die Vergütung wird nicht gesenkt. Die Amortisations- und Vergütungsdauer dauert 25 Jahre.[8]
Grundvergütung
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤ 10 kW 26.0 ≤ 50 kW 20.0 ≤ 300 kW 14.5 ≤ 1 MW 11.0 ≤ 10 MW 7.5 Die äquivalente Leistung ist massgebend. Dazu wird die Jahresenergieproduktion durch die Jahresstunden dividiert.
Druckstufenbonus
Fallhöhe (m) Druckstufen-Bonus (Rp./kWh) ≤ 5 4.5 ≤ 10 2.7 ≤ 20 2.0 ≤ 50 1.5 > 50 1.0 Wasserbaubonus
Der Wasserbau-Bonus wird auf Grund des Anteils des Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) an den Gesamtinvestitionskosten berechnet. Ist dieser Anteil kleiner als 20% besteht kein Anspruch, ab 50% besteht Anspruch auf den ganzen Wasserbau-Bonus, dazwischen wird linear interpoliert.
Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) ≤ 10 kW 5.5 ≤ 50 kW 4.0 ≤ 300 kW 3.0 > 300 kW 2.5 Photovoltaik
Für Photovoltaikanlagen beträgt die Amortisations- und Vergütungsdauer 25 Jahre. Gemäss Verordnung sinken die Vergütungen jährlich um 8%. Weil die Kosten für Solaranlagen im Jahr 2010 deutlich stärker gesunken sind als erwartet, reduzierte das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Vergütungen für 2011 um 18%.[9]
Für die Vergütung des Solarstroms werden die Photovoltaikanlagen in drei Kategorien eingeteilt.
Anlagekategorien
Anlagenkategorie Kriterien Beispiel Freistehend Anlagen ohne konstruktive Verbindung zu Bauten Anlage im Garten oder Brachland Angebaut Anlagen mit konstruktiver Verbindung zu Bauten und einzig der Stromproduktion dienen Anlagen an Befestigungssystemen auf Flachdächern oder auf einem Ziegeldach montiert Integriert Anlagen, die in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integriert Vergütungssätze
Inbetriebnahme Bis 2009 2010 ab 2011 Absenkung n.a. 18% 18% Anlagekategorie Leistungsklasse (kW) Vergütung (Rp./kWh) Freistehend ≤ 10 kW 65.0 53.3 42.7 ≤ 30 kW 54.0 44.3 39.3 ≤ 100kW 51.0 41.8 34.3 ≤ 1000 kW 49.0 40.2 30.5 > 1000 kW 49.0 40.2 28.9 Angebaut ≤ 10 kW 75.0 61.5 48.3 ≤ 30 kW 65.0 53.3 46.7 ≤ 100kW 62.0 50.8 42.2 ≤ 1000 kW 60.0 49.2 37.8 > 1000 kW 60.0 49.2 36.1 Integriert ≤ 10 kW 90.0 73.8 59.2 ≤ 30 kW 74.0 60.7 54.2 ≤ 100kW 67.0 54.9 45.9 ≤ 1000 kW 62.0 50.8 41.5 > 1000 kW 62.0 50.8 39.1 Die normierte DC-Spitzenleistung bestimmt die Leistungsklasse. Für Anlagen mit > 10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. Je nach zu erwartenden technologischen Fortschritten und der Marktreife einer Technologie werden die Vergütungstarife sukzessive gesenkt. Die jährlichen Tarifsenkungen gelten jeweils für im entsprechenden Erstellungsjahr neu in Betrieb genommene Anlagen. Ist ein Tarif für eine Anlage einmal bestimmt, bleibt der Vergütungssatz während der gesamten Amortisationsdauer (= Vergütungsdauer) konstant.
Windenergie
Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungen sinken ab 2013 um 1.5% pro Jahr. Für die KEV gibt es eine Klein- und eine Grosswindanlagenkategorie (> 10 kW).[10]
Kategorie Nennleistung Vergütungdauer Vergütung Kleinwindanlage ≤ 10 kW 20 Jahre 20 Rp./kWh Grosswindanlage > 10 kW 5 Jahre ab Inbetriebnahme 20 Rp./kWh Nach 5 Jahren und effektiver Ertrag > 150% des Referenzertrags 17 Rp./kWh Nach 5 Jahren und effektiver Ertrag < 150% des Referenzertrags: +2 Monate pro 0.75% Unterschreitung 20 Rp./kWh, danach 17 Rp./kWh Geothermieanlagen
Geothermieanlagen dienen der Produktion von Strom und Wärme und dürfen keine fossilen Energieträger zur Energieproduktion gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen. Für einen Anspruch auf KEV müssen die Anlagen einen minimalen Gesamtnutzungsgrad erreichen. Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungssätze sinken ab 2018 pro Jahr um 0.5%.[11]
Die Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung. Für Anlagen mit einer Nennleistung > 5 MW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.
Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh) ≤ 5 MW 40.0 ≤ 10 MW 36.0 ≤ 20 MW 28.0 > 20 MW 22.7 Biomasseerzeugung
Als vergütungsberechtigte Anlagen kommen Kehricht- (KVA), Schlamm-, Klärschlammverbrennungsanlagen, Klärgas-, Deponiegas und übrige Biomasseanlagen in Frage. Die Vergütung für die produzierte Elektrizität beträgt je nach Art der Anlage zwischen 11.4 Rp./kWh und 46 Rp./kWh. Die Vergütungen sinken um 0% pro Jahr. Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.[12]
Finanzierung
Die Konsumenten bezahlen einen Zuschlag zu den Stromübertragungskosten in den Vergütungstopf. Das Geld daraus wird verwendet, um die von der KEV erzeugten Mehrkosten zu finanzieren. Der Vergütungstopf und damit die Förderung ist daher beschränkt.[13] Die maximale Höhe des Zuschlages wird vom Bundesrat festgelegt. Sie beträgt bis Ende 2012 maximal 0.7 Rp./kWh und wird auf den 1. Januar 2013 auf maximal 1.0 Rp./kWh erhöht. [14]
Abwicklung
Die Entgegennahme und Verwaltung der Zuschläge erfolgt durch die Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung.[15][16] Die Auszahlung für den Bund wird durch Swissgrid abgewickelt.[17] Diese verwaltet zudem den Datenaustausch zwischen Produzenten und Verteilnetzbetreibern und führt die Wartelisten für die jeweiligen Projekte.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Schweizerisches Energiegesetz vom 26. Juni 1998. Stand am 1. Januar 2011. Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- ↑ Artikel 1 des Energiegesetzes. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Artikel 28b des Energiegesetzes. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Artikel 7a des Energiegesetzes. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Mitteilung des Bundesamtes für Energie vom 10. Dezember 2010
- ↑ Solarstrom viel billiger als gedacht, Jakob Schlandt, Frankfurter Rundschau 29.8.2011
- ↑ Energieverordnung vom 7. Dezember 1998. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Anhang 1.1 der Energieverordnung. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Anhang 1.2 der Energieverordnung. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Anhang 1.3 der Energieverordnung. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Anhang 1.4 der Energieverordnung. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Anhang 1.5 der Energieverordnung. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Geschäftsbericht 2009 der Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung
- ↑ Artikel 15b des Energiegesetzes. Stand am 1. Januar 2011
- ↑ Eintrag der «Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)» im Handelsregister des Kantons Aargau
- ↑ Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) - Kurzportrait
- ↑ Swissgrid - Erneuerbare Energie
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