Chemikalien-Gift-Informationsverordnung

Chemikalien-Gift-Informationsverordnung

Die Chemikalien-Gift-Informations-Verordnung (ChemGiftInfoV) regelt die Art und Weise der Meldung von Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung entsprechend dem § 16e des Chemikaliengesetzes.

Dort ist vorgeschrieben, dass bestimmte Stoffe mit bestimmten Gefahrenmerkmalen beim obigen Bundesinstitut gemeldet werden müssen.

Unter anderem sind diese Meldungen vorzunehmen, wenn Giftstoffe unter eigenem Handelsnamen an die Endverbraucher abgegeben werden oder wenn Biozid-Produkte betroffen sind.

Gemeldet werden müssen folgende Daten:

  1. der Handelsname,
  2. Angaben über die Zusammensetzung,
  3. die Kennzeichnung,
  4. Hinweise zur Verwendung,
  5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen

Ärzte müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei Vergiftungen ebenfalls eine Meldung machen:

  1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluss der Behandlung,
  2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
  3. bei der Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluss der Beratung,
  4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird.

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