Physiotherapie (Heilpraktikergesetz)

Physiotherapie (Heilpraktikergesetz)
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Es ist seit 2009 bundesweit möglich, mit einer gegenständlich beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis die Physiotherapie als eigenständigen und abgrenzbaren Heilberuf auszuüben. Ohne Zuweisung durch einen Arzt oder (allgemeinen) Heilpraktiker. Das gilt derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland. Zu Beantragen bei der jeweils für Heilpraktiker zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Heilpraktikergesetz regelt nur die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der (umfassenden) Heilkunde, ohne eine Approbation als Arzt zu besitzen. Aus den Wunsch heraus, die Psychotherapie nicht nur als weisungsabhängigen Heilhilfsberuf neben den ärztlichen Psychotherapeuten ausüben zu dürfen hatten Diplompsychologen Anfang der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts begehrt, angelehnt an das Heilpraktikergesetz eine nur für das Gebiet der Psychotherapie geltende Tätigkeitserlaubnis zu erhalten.(Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)) Aus der Idee heraus, dass das Heilpraktikergesetz solches zwar nicht regele aber auch nicht verbiete hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich 1993 Regelungen geschaffen, nach denen jedermann ohne Rücksicht auf die Vorbildung (wie typisch für das Heilpraktikergesetz) eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erhalten kann im Gebiet der Psychotherapie. Damit war eigenständiges Arbeiten möglich, ohne Zuweisung durch den Arzt oder Heilpraktiker.

Die Pflicht, zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bestand und besteht für dieses Berufsbild nicht. Da Patienten dadurch auch falsche Erwartungen über die Tätigkeiten bekommen könnten (Irreführung), ist diese Bezeichnung auf freiwillig nicht zu führen.

Im Jahre 2004 begehrten Physiotherapeuten mit entsprechender vorgegebener Berufsausbildung und Abschluss ebenfalls, die reine Heilhilfstätigkeit aufgeben zu dürfen und eigenständig behandeln zu dürfen. Das, beschränkt nur auf das Gebiet der Physiotherapie und ohne Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Dabei nahmen sie Bezug auf die Regelungen in der Psychotherapie, bei der Personen, die über eine entsprechende qualifizierte Vorbildung verfügten, keine Überprüfung mehr ablegen mussten und nach Aktenlage die ausdrücklich beschränkte Erlaubnis erhielten.

Nach anfänglicher Ablehnung bekamen sie vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 21. November 2006 (6 A 1027/06) recht. Die Erteilung einer gegenständlich beschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf dem Gebiet der Physiotherapie wurde zumindest in Rheinland-Pfalz damit möglich. Weil die Titelführungsvorschrift „Heilpraktiker“ sich konzentriert sich nämlich bei ihrer verfassungskonformen Auslegung auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem anders als den Klägern nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis zuteil werden kann, konzentriert, brauchte diese Bezeichnung nicht geführt zu werden. „Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht.“ Das auch, weil das „aus Gründen des Verkehrsschutzes angezeigt sein, wenn der Berechtigte nur über eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügt und dieser Umstand in der Berufsbezeichnung mangels geeigneter Zusätze keinen entsprechenden Niederschlag finden kann.“

Auf eine auch sachlich beschränkte Überprüfung im Tätigkeitsgebiet Physiotherapie wurde verzichtet, weil die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ eine entsprechende Ausbildung und staatliche Prüfung voraussetzt und damit Mindestkenntnisse erwartet werden können, die eine Gefahr für die Volksgesundheit, die vom Tätigsein ausgehen könnte, ausschließen können.

Nicht alle Bundesländer wollten dem folgen, so dass schließlich das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden hatte. Im Urteil vom 26. August 2009 (- BVerwG 3 C 19.08) wurde bestätigt, dass eine solche sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Das Gericht hat dabei seinen Überlegungen zur beschränkten Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie von 1993 als für alle möglichen künftigen sektoralen (gegenständlich beschränkten) Heilpraktikererlaubnisse allgemeingültig gemacht. Auch betreffend der Beschränkung der Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ nur auf Personen mit umfassender Heilpraktikererlaubnis.

Jedoch bestand es darauf, dass auch nach Physiotherapeutengesetz zugelassene Physiotherapeuten eine eingeschränkte Überprüfung ablegen müssen. Es war keine Befreiung davon nur aufgrund der Physiotherapeutenausbildung vorgesehen. Es hob in diesem Bereich das Urteil des OVK Koblenz auf. Jedoch darf sich diese Überprüfung nur darauf beziehen:

„Der jeweilige Antragsteller muss nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen.“

Die Ausübung der allgemeinen Heilkunde über das Gebiet der Physiotherapie hinaus ist Personen, die diese sektorale (beschränkte) Erlaubnis haben, unter Strafandrohung verboten. Mögliche über das Gebiet der Physiotherapie hinausgehende Krankheitszusammenhänge müssen durch Arzt oder (echten) Heilpraktiker abgeklärt werden.

Situation jetzt

Eine ganze Reihe von Physiotherapeuten macht von dieser Möglichkeit, eine Erlaubnis zu bekommen eigenständig (ohne ärztliche Zuweisung) im Berufsbild Physiotherapie als Heilberufler tätig zu sein. Jedoch können sie diese Tätigkeiten dann nicht mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Diese Kassenabrechnung setzt weiterhin voraus, dass die Behandlung aufgrund und nur im Umfang einer ärztlichen Verordnung stattfindet. Die Kassenzulassung für diesen Tätigkeitsbereich als Heilhilfsberufler wird wohl durch die sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht aufgehoben. Die Kostenerstattung durch private Krankenkassen und die Beihilfestellen sind vertragsabhängig möglich. Patienten sollten nachfragen.

Da auch gegenständlich beschränkte (sektorale) Heilpraktikererlaubnisse keine spezifische Berufsausbildung voraussetzen, wird es wohl auch zu einer Nachfrage danach von Personen kommen, die keine abgeschlossne Physiotherapeutenausbildung haben. Diese müssen sich dann einer Überprüfung stellen, die auch die für die Ausübung der Physiotherapie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten überprüft. Ziel ist es dabei, wieder sicherzustellen, dass von der Tätigkeit des Antragstellers keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehen wird. Das darf keine Fachprüfung sein und ist fachlich weitaus „anspruchsloser“ als das Staatsexamen als Physiotherapeut.

Mögliche Berufsbezeichnung

Eine Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da immer die Beschränkung der Erlaubnis klar erkennbar sein muss, bietet sich z.B. an „Sektoraler Heilpraktiker, (Bereich) Physiotherapie“ oder „Teilgebietsheilpraktiker (Gebiet) Physiotherapie“. Wer die Befugnis hat, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen, dem ist das (zusätzlich) nicht aufgrund der sektoralen (gegenständlich beschränkten) Heilpraktikererlaubnis verwehrt.

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