Prozessabwesenheit (Deutschland)

Prozessabwesenheit (Deutschland)

Die Prozessabwesenheit, also die Abwesenheit einer Partei in einem gerichtlichen Verfahren, ist in Deutschland in den verschiedenen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt:

Zivilrecht

Der Gegner einer in einem Zivilprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ohne hinreichende Entschuldigung ausbleibenden Partei kann entweder ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Da der Zivilprozess vom Grundsatz der Parteidisposition getragen wird, kann das Gericht ohne einen solchen Antrag nicht tätig werden, in diesem Falle allerdings das Ruhen des Verfahrens anordnen.

Strafprozess

Im Strafprozess einschließlich des Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten kann unter bestimmten Umständen in Abwesenheit des Angeklagten bzw. Betroffenen verhandelt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht muss die Anwesenheit des Angeklagten erzwungen werden, entweder durch Vorführung oder Erlass eines Sitzungshaftbefehls.

Das Rechtsmittel der Berufung des Angeklagten sowie der Einspruch gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid sind bei unentschuldigter Abwesenheit des Rechtsmittelführers ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen.

Verwaltungsprozess

Im Verwaltungsprozess einschließlich des sozialgerichtlichen Verfahrens und der Verfahren vor den Verfassungsgerichten liegen regelmäßig die Voraussetzungen vor, auch im Falle eines Ausbleibens einer Partei verhandeln zu können. Das schließt Sanktionen gegen einen Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, nicht aus.


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