Entscheidung nach Lage der Akten

Entscheidung nach Lage der Akten

Entscheidung nach Lage der Akten ist eine besondere Art gerichtlicher Entscheidung im deutschen Zivilprozess. Sie ist möglich, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung eine Partei ausbleibt oder nicht verhandelt. Dann wird das Gericht häufig auf Antrag der Gegenpartei Versäumnisurteil nach Aktenlage (Stand der Ermittlungen, Indizien/Beweise) erlassen. Stattdessen kann aber auch, wenn der Gegner dies beantragt, eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen (§ 331 a ZPO). Dann ist Grundlage der Entscheidung nicht, wie sonst meist im Zivilprozess, das in der Verhandlung mündlich Vorgetragene, sondern der gesamte Akteninhalt; anders als beim Erlass eines Versäumnisurteils gibt es bei der Entscheidung nach Lage der Akten jedoch keine Geständnisfiktion.

Eine Entscheidung nach Lage der Akten kann auch beim Ausbleiben beider Parteien in der mündlichen Verhandlung ergehen (§ 251 a ZPO).

Ein Urteil kann in dieser Form allerdings nur ergehen, wenn bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Zur Verkündung eines solchen Urteils muss ein besonderer Verkündungstermin bestimmt werden (§ 251 a Abs. 2 ZPO).

Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) an.

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