Rettungsmedaille (Schleswig-Holstein)

Rettungsmedaille (Schleswig-Holstein)
Grafische Darstellung der Rettungsmedaille von Schleswig-Holstein

Die Rettungsmedaille des Landes Schleswig-Holstein wurde am 4. August 1954 durch den damaligen Landtag gestiftet und dient seitdem als staatliche Auszeichnung für Personen, die unter Einsatz ihres eigenen Lebens erfolgreich Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.[1] Zeitgleich wurde für minderschwere Rettungstaten die Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr geschaffen sowie die öffentliche Belobigung.

Inhaltsverzeichnis

Verleihungsvoraussetzungen

Rettungsmedaille

Die Rettungsmedaille wird an alle Personen verliehen, die unter besonders schwierigen Umständen und mit eigener Lebensgefahr Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine von der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben und dabei ein besonderes Maß von Mut und Opferbereitschaft aufgezeigt haben. Die Rettungsmedaille kann dabei nur einmal an ein und dieselbe Person verliehen werden.[2] Dabei schließt der Besitz der Rettungsmedaille die Verleihung der Erinnerungsplakette ausdrücklich aus.[3]

Erinnerungsplakette

Die Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr wird dagegen verliehen, wenn die Rettungstat unter minder schwerer Lebensgefahr vom Retter vollbracht worden ist oder trotz des opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben ist.[4]

Öffentliche Belobigung

Die öffentliche Belobigung wird ausgesprochen, wenn sich der Retter in geringer eigener Lebensgefahr bei der Rettungstat befunden hat und die Tatbestände für die Verleihung der Erinnerungsplakette nicht ausreichend sind.[5]

Neben der Verleihung der Rettungsmedaille und der öffentlichen Belobigung kann zusätzlich eine Geldbelohnung gewährt werden, wenn der Retter bei der zugrundeliegenden Rettungstat Sachschäden erlitten hat, den der Gerettete und seine Angehörigen nicht ersetzen können.

Verleihungsausschluss

Die Rettungsmedaille sowie die Erinnerungsplakette werden in der Regel nicht an diejenigen Personen verliehen, die aus dienstlichen oder beruflichen Gründen der Schutz des Lebens anderer Menschen anvertraut ist bzw. deren Pflichten es sind, von der Allgemeinheit drohende Gefahren abzuwenden. Die Verleihung kommt daher nur in Betracht, wenn diese Personen bei der Rettungstat ihre Pflichterfüllung weit überschritten haben.[6]

Verleihungsbefugnis und Verleihungsprozedere

Über die letztendliche Verleihung der Rettungsmedaille, der Erinnerungsplakette, die öffentliche Belobigung sowie die Geldbelohnung entscheidet im Namen der Landesregierung der Ministerpräsident. Der zu Beleihende erhält mit Aushändigung der Rettungsmedaille und der Erinnerungsplakette eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde wobei die Auszeichnungen in das Eigentum des Beliehenen übergehen. Nach dem Ableben des Beliehenen verbleibt die Medaille seinen Angehörigen als Erinnerungsstück.[7]

Aussehen, Beschaffenheit und Tragweise der Auszeichnungen

Rettungsmedaille

Die runde, versilberte Rettungsmedaille hat einen Durchmesser von 33mm und zeigt auf ihrer Vorderseite mittig das erhaben geprägte Landeswappen mit der Umschrift SCHLESWIG-HOLSTEIN. Die Umschrift schließt mit einem Ährenzweig. Die Rückseite zeigt ebenfalls erhaben geprägt, ein dreiblättrigen Eichenzweig mit Eichel und der Umschrift FÜR RETTUNG AUS GEFAHR. Getragen wird die Rettungsmedaille an einem orangefarbenen 28mm breiten Ordensband, das beidseitig von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist an der linken Brustseite.[8] Sie lehnt sich damit an ihr ursprüngliches Muster, der Preußischen Rettungsmedaille von 1833, an.

Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr

Die Erinnerungsplakette besteht aus Bronze und hat einen Durchmesser von 60mm. Das Layout der Vorder- und Rückseite gleicht dabei der Rettungsmedaille (am Band). Sie stellt dabei eine nicht-tragbare Auszeichnung dar.[9]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 1
  2. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 3
  3. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 4 Absatz 2
  4. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 4 Absatz 1
  5. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 6
  6. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 8
  7. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 9
  8. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 2 Absatz 1 und 2
  9. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 3. August 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 Nr. 20 § 2 Absatz 3

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Brandschutz-Ehrenzeichen (Schleswig-Holstein) — Grafische Darstellung des Brandschutz Ehrenzeichens in all seinen Stufen …   Deutsch Wikipedia

  • Rettungsmedaille (1933) — Avers der Rettungsmedaille (Replik) …   Deutsch Wikipedia

  • Liste der deutschen Orden und Ehrenzeichen — Diese Liste enthält die offiziellen, von deutschen Ländern oder Staaten oder ihren Untergliederungen vergebenen Orden und Ehrenzeichen. Inhaltsverzeichnis 1 Auszeichnungen der ehemaligen Staaten (vor der Reichseinigung 1871) 1.1 Territorien des… …   Deutsch Wikipedia

  • Rettungsmedaillen der Länder der Bundesrepublik Deutschland — Die Rettungsmedaillen der Länder der Bundesrepublik Deutschland sind staatliche Ehrenzeichen der einzelnen Bundesländer, welche für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr gestiftet worden sind. So haben alle 16 Bundesländer der… …   Deutsch Wikipedia

  • Lebensrettungsmedaille — Die Lebensrettungsmedaille (auch Lebensrettungsehrenzeichen, Rettungsmedaille) wird an Personen vergeben, die einen anderen Menschen aus Lebensgefahr gerettet und dabei ein besonderes Maß an Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben (z. B. trotz …   Deutsch Wikipedia

  • Liste der deutschen Orden, Ehrenzeichen und Abzeichen — Diese Liste enthält die offiziellen, von deutschen Ländern oder Staaten oder ihren Untergliederungen vergebenen Orden und Ehrenzeichen. Inhaltsverzeichnis 1 Orden und Ehrenzeichen 1.1 Deutsches Reich bis 1918 1.1.1 Auszeichnungen der ehemaligen… …   Deutsch Wikipedia

  • Dänemark [1] — Dänemark (Danmark, Geogr. u. Statistik), europäisches Königreich; das kleinste der drei sogenannten skandinavischen Reiche; nördlich von Deutschland, sudlich von Schweden; im O. von der Ostsee, im NO. vom Kattegat, im NW. vom Skager Rack, im W.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Preußen [3] — Preußen (Preußischer Staat, hierzu Karte »Preußen«), der wichtigste Staat im Deutschen Reich, besteht seit 1866 im wesentlichen aus einem zusammenhängenden Gebiet, das freilich eine Anzahl von kleinern Staaten (beide Mecklenburg, die Freien… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Dänemark — (hierzu Karte »Dänemark«), das kleinste der drei skandinavischen Königreiche, umfaßt seit dem Kriege von 1864 nur noch die Inseln zwischen der Ostsee und dem Kattegat und den größern nördlichen Teil der Halbinsel Jütland zwischen dem Kattegat und …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Deutschland — Teutonia (lat.); BRD; Land der Dichter und Denker (umgangssprachlich); Bundesrepublik Deutschland; Bundesrepublik; Germania; Deutscher Bund; Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation; Deutsches Reich * * * Deutsch|land [ dɔy̮tʃ̮lant], s: Staat in …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”