Land (Deutschland)

Land (Deutschland)
Germany location map.svg
NiedersachsenNiedersachsen Niedersachsen
BremenBremen Bremen
HamburgHamburg Hamburg
Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt
SachsenSachsen Sachsen
BrandenburgBrandenburg Brandenburg
BerlinBerlin Berlin
ThüringenThüringen Thüringen
HessenHessen Hessen
Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz
BayernBayern Bayern
Baden-WürttembergBaden-Württemberg Baden-Württemberg
SaarlandSaarland Saarland
Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein Schleswig-Holstein

Ein Land (in der juristischen Fachsprache selten, jedoch in der Standardsprache[1] meist Bundesland genannt) ist nach der föderalen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland einer ihrer teilsouveränen Gliedstaaten. Seit 1990 wird die Bundesrepublik aus 16 Ländern gebildet.

Inhaltsverzeichnis

Staatsrecht

Die Länder haben nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität. Sie unterscheiden sich aber von gewöhnlichen Staaten dadurch, dass ihre (partielle) Völkerrechtssubjektivität von der des Bundes „abgeleitet [= derivativ] und nicht originär ist“[2] und ihnen insoweit „durch die Bundesverfassung Kompetenzen in auswärtigen Angelegenheiten eingeräumt werden.“[3] Dementsprechend[4] können die Länder Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten abschließen, allerdings in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind.[5] Bereits vorher bestehende Staatsverträge wie die Salinenkonvention zwischen Bayern und Österreich von 1829 stehen dem nicht entgegen.

Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Länder angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne. Demnach erhält der Bund erst durch diese Verbindung seiner Gliedstaaten selbst Staatscharakter.[6]

Politik

Regierungsparteien und Koalitionen sowie Stimmen der Landesregierungen im Bundesrat
(Stand: 13. Mai 2011)

Politisches System

Der Staats- beziehungsweise Regierungsform nach sind alle deutschen Länder parlamentarische Republiken. Die verfassungspolitischen Rahmenbedingungen dieser Regierungsform werden durch bundesstaatliches Verfassungsrecht, das sogenannte Homogenitätsgebot des Grundgesetzes (Art. 28 GG), zwingend vorgeschrieben, wobei dieses Gebot grundsätzlich auch eine präsidentielle Regierungsform auf Länderebene zuließe.

Entsprechende verfassungsrechtliche Grundlagen finden sich im Abschnitt „Der Bund und die Länder“, Art. 20–37 GG.

Die Länder in der Europäischen Union

Neben der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag sind die Länder ein wichtiger Akteur im politischen Willensbildungsprozess – das gilt auch für die deutsche Europapolitik. Die Länder sind über eine Vielzahl von Strukturen und Institutionen in das politische System der Europäischen Union eingebunden.[7] Das Mitwirkungsrecht wird durch die EU-Verträge (EUV und AEUV), das Grundgesetz sowie einzelne Begleitgesetze rechtlich abgesichert. In den vergangenen Jahren wurden kontinuierlich eigene Strukturen – Europaministerien, Europaabteilungen, Europareferate und Vertretungen in Brüssel – aufgebaut. Auch dadurch haben die Länder ihren Einfluss auf europapolitische Entscheidungen sichern und punktuell ausbauen können.

Der Vertrag von Lissabon, seit 1. Dezember 2009 in Kraft, stärkt die Länder in ihrem Recht, ihre landesspezifischen Interessen gegenüber den europäischen Institutionen vertreten zu können. Erstmals wird die kommunale Selbstverwaltung im Primärrecht festgehalten. Das Subsidiaritätsprinzip garantiert die Zuständigkeit der Länder für all die Bereiche, die sie selbst am besten verwirklichen können und die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. In Streitfragen über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und zur Wahrung der eigenen institutionellen Rechte können die Länder über den Ausschuss der Regionen (AdR) vor dem Europäischen Gerichtshof vorstellig werden.

Rahmendaten der Länder

Politik

Wappen Land Kürzel Beitritt
zum Bund
Regierungschef Regierungs-
partei(en)
Stimmen im
Bundesrat
Fläche
(km²)[8]
Einwohner
(Mio.)[9]
Einwohner
je km²[8]
Hauptstadt
Coat of arms of Baden-Württemberg (lesser).svg Baden-Württemberg BW 1949[10] Winfried Kretschmann (Grüne) Grüne und SPD 6 35.751 10,745 301 Stuttgart
Bayern Wappen.svg Bayern BY 1949 Horst Seehofer (CSU) CSU und FDP 6 70.550 12,510 177 München
Coat of arms of Berlin.svg Berlin BE 1990[11] Klaus Wowereit (SPD) SPD und Linke 4 892 3,443 3861
Brandenburg Wappen.svg Brandenburg BB 1990 Matthias Platzeck (SPD) SPD und Linke 4 29.482 2,512 85 Potsdam
Bremen Wappen(Mittel).svg Bremen HB 1949 Jens Böhrnsen (SPD) SPD und Grüne 3 419 0,662 1637 Bremen (de facto)
Coat of arms of Hamburg.svg Hamburg HH 1949 Olaf Scholz (SPD) SPD 3 755 1,774 2349
Coat of arms of Hesse.svg Hessen HE 1949 Volker Bouffier (CDU) CDU und FDP 5 21.115 6,062 287 Wiesbaden
Coat of arms of Mecklenburg-Western Pomerania (great).svg Mecklenburg-Vorpommern MV 1990 Erwin Sellering (SPD) SPD und CDU 3 23.189 1,651 71 Schwerin
Coat of arms of Lower Saxony.svg Niedersachsen NI 1949 David McAllister (CDU) CDU und FDP 6 47.621 7,929 166 Hannover
Coat of arms of North Rhine-Westfalia.svg Nordrhein-Westfalen NW 1949 Hannelore Kraft (SPD) SPD und Grüne 6 34.088 17,873 524 Düsseldorf
Coat of arms of Rhineland-Palatinate.svg Rheinland-Pfalz RP 1949 Kurt Beck (SPD) SPD und Grüne 4 19.854 4,013 202 Mainz
Coa de-saarland.svg Saarland SL 1957 Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) CDU, FDP und Grüne 3 2.569 1,023 398 Saarbrücken
Coat of arms of Saxony.svg Sachsen SN 1990 Stanislaw Tillich (CDU) CDU und FDP 4 18.420 4,169 226 Dresden
Wappen Sachsen-Anhalt.svg Sachsen-Anhalt ST 1990 Reiner Haseloff (CDU) CDU und SPD 4 20.449 2,356 115 Magdeburg
Coat of arms of Schleswig-Holstein.svg Schleswig-Holstein SH 1949 Peter Harry Carstensen (CDU) CDU und FDP 4 15.799 2,832 179 Kiel
Coat of arms of Thuringia.svg Thüringen TH 1990 Christine Lieberknecht (CDU) CDU und SPD 4 16.172 2,250 139 Erfurt
Coat of Arms of Germany.svg Bundesrepublik Deutschland DE Angela Merkel (CDU) CDU/CSU und FDP a 357.124 81,802 229 Berlin
Die Einwohnerzahlen sind auf Tausend gerundete Fortschreibungen des Statistischen Bundesamtes Deutschlands – einheitlich für den 31. Dezember 2009.
a Die Bundesregierung hat keine Stimmen im Bundesrat, die Gesamtzahl der Stimmen aller Bundesländer beträgt 69.

Wirtschaft

Wappen Land BIP in Mrd.[12] Pro Kopf in €[12] EK/K in €[13] Schulden in Mrd. €[14] Pro Kopf in €[14] AQ[15]
Coat of arms of Baden-Württemberg (lesser).svg BW 352,6 32.811 19.261 44,113 4.109 000000000000004.40000000004,4
Bayern Wappen.svg BY 434,1 34.721 18.775 23,075 1.857 000000000000004.30000000004,3
Coat of arms of Berlin.svg BE 83,4 24.482 14.797 61,0[16] 17.968[17] 000000000000014.000000000014,0
Brandenburg Wappen.svg BB 52,5 20.665 14.634 16,4[16] 6.640[16] 000000000000011.700000000011,7
Bremen Wappen(Mittel).svg HB 26,4 39.758 19.933 13,4[16] 20.178[16] 000000000000011.900000000011,9
Coat of arms of Hamburg.svg HH 88,9 50.504 22.908 20,045 15.417 000000000000008.30000000008,3
Coat of arms of Hesse.svg HE 216,3 35.638 18.658 32,289 5.300 000000000000006.20000000006,2
Coat of arms of Mecklenburg-Western Pomerania (great).svg MV 34,2 20.294 13.953 10,894 6.417 000000000000014.300000000014,3
Coat of arms of Lower Saxony.svg NI 206,4 25.845 17.105 51,332 6.425 000000000000007.40000000007,4
Coat of arms of North Rhine-Westfalia.svg NW 529,8 29.146 18.724 115,0[16] 6.398[16] 000000000000008.50000000008,5
Coat of arms of Rhineland-Palatinate.svg RP 104,6 25.827 17.101 27,485 6.771 000000000000005.70000000005,7
Coa de-saarland.svg SL 29,9 28.777 17.138 9,346 8.880 000000000000007.30000000007,3
Coat of arms of Saxony.svg SN 92,6 21.873 14.599 11,8[16] 2.825[16] 000000000000011.900000000011,9
Wappen Sachsen-Anhalt.svg ST 51,0 20.996 14.005 20,127 8.252 000000000000012.500000000012,5
Coat of arms of Schleswig-Holstein.svg SH 72,2 25.472 16.920 22,873 8.072 000000000000007.90000000007,9
Coat of arms of Thuringia.svg TH 48,0 20.883 14.152 16,276 7.043 000000000000009.90000000009,9
Coat of Arms of Germany.svg DE 2.423,0 29.455 17.702 1.491,983 18.113 7,7
Flag of Europe.svg EU 26.500[18] 7,6[19]

Gliederung der Länder

Bund Bundesländer/Flächenländer Bundesländer/Stadtstaaten (Regierungsbezirke) (Land-)Kreise Gemeindeverbände (Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden) (Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands

Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergliedert. Das Land Bremen besteht aus den Städten Bremen und Bremerhaven. In den übrigen deutschen Ländern gibt es folgende weitere Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:

  • Regierungsbezirke: Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind in Regierungsbezirke (in Sachsen Direktionsbezirke) unterteilt. Die Bezirke sind dezentrale Einheiten der Landesverwaltung. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen (bis 2004), Rheinland-Pfalz (bis 1999) und Sachsen-Anhalt (bis 2003) wurde aufgehoben. In Rheinland-Pfalz traten funktionsteilig an die Stelle der drei Regierungspräsidien zwei Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zudem gibt es in der Region Pfalz den Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen existieren außerdem Landschaftsverbände.
  • Landkreise und kreisfreie Städte: Jeder Flächenstaat ist in Landkreise (in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als Kreise bezeichnet) unterteilt. Insgesamt gibt es derzeit 301 Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland (inklusive der Region Hannover und des Regionalverbandes Saarbrücken). Hinzu kommen die 112 kreisfreien Städte (inklusive der beiden kreisfreien Städte in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst wahrnehmen, insofern einen eigenen Kreis bilden. Daher wurden sie in den ostdeutschen Ländern bis 1994 und werden sie heute noch in Baden-Württemberg als Stadtkreise bezeichnet. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
  • Gemeindeverbände: In einigen Ländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Sie haben daher je nach Land auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z. B. Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder Gemeindeverwaltungsverband (hierzu siehe Gesamtgemeinde).
  • Gemeinden: Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 12.320 Gemeinden und 248 gemeindefreie Gebiete (Stand: 1. März 2006). Städte sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung Stadt führen dürfen (vergleiche Stadtrecht). Dies ist entweder historisch verbürgt und war im Mittelalter meist mit zahlreichen Privilegien verbunden (zum Beispiel eigene Steuern), oder aber es handelt sich um größere Gemeinden, denen aufgrund ihrer heutigen Bedeutung und Aufgabenstellung die Bezeichnung Stadt neu verliehen wird (je nach Land wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt). Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.

Geschichte der deutschen Länder ab 1945

Zu den Bundesgliedern des Deutschen Reiches siehe die Gliederung des Deutschen Kaiserreichs 1871–1918

Verordnung Nr. 55, mit der am 22. November 1946 die britische Militärregierung rückwirkend zum 1. November 1946 das Land Niedersachsen gründete.

Die Länder sind ein (teilweise historische und landsmannschaftliche Zusammenhänge ignorierendes) Ergebnis der territorialen Neugliederung des besetzten Deutschen Reiches nach 1945. Die Gebiete des Deutschen Reiches wurden aufgeteilt und erste Länder wurden im Juli 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone gegründet. Allerdings verfolgten die Sowjets für ein zukünftiges Deutschland (ohne das wieder staatlich gewordene Österreich) den Entwurf eines zentralistischen Staates, in dem die Länder lediglich Verwaltungseinheiten darstellen sollten. Dem stand das vor allem von den US-Amerikanern verfolgte Konzept eines föderalen Staates entgegen, in dem die Länder auch eine wichtige politische Rolle spielen sollten.

Aufgrund der „Proklamation Nr. 2“ entstanden am 19. September 1945 in der US-amerikanischen Besatzungszone die ersten Länder mit dieser Ausrichtung. Innerhalb der vier Besatzungszonen auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland waren es ab dem 21. Januar 1947 16 Länder, die im Wesentlichen aus folgenden Gebieten gebildet wurden:

Chronologie

Am 23. August 1946 entstanden durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung „Betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Hannover (später mit den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe zum Land Niedersachsen zusammengeschlossen), Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hamburg blieb ein eigenständiges Land. Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen.

1947 musste das vormalige Land Lippe auf Betreiben der Briten seine Selbstständigkeit aufgeben, seine Regierung entschied sich nach Verhandlungen mit beiden benachbarten Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Anschluss an Nordrhein-Westfalen. Am 21. Januar 1947 trat durch die britische Militärverordnung Nr. 77 die Vereinigung in Kraft und sollte durch eine Volksabstimmung in Lippe innerhalb von fünf Jahren bestätigt werden, was jedoch unterblieb. Am 5. November 1948 wurde mit der Verabschiedung des „Gesetzes über die Vereinigung des Landes Lippe mit Nordrhein-Westfalen“ durch den nordrhein-westfälischen Landtag der Beitritt auch rechtsformal vollzogen.

Die Hessische Verfassung wurde von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden am 29. Oktober 1946 beschlossen, trat am 1. Dezember 1946 durch Volksabstimmung in Kraft und war somit die erste Nachkriegsverfassung Deutschlands. Danach folgte die Verfassung des Freistaates Bayern, die am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid angenommen wurde.

Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat die Auflösung Preußens. Bis dahin existierte der Freistaat Preußen mit seinen Provinzen neben den neu gegründeten Ländern fort.

In der Sowjetischen Besatzungszone wurde am 28. Februar 1947 die Landesverfassung Sachsens verabschiedet.

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet. Zum Geltungsbereich des Grundgesetzes traten die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern und Bayern bei. Berlin (West) hatte – auch laut dem Viermächte-Abkommen – stets einen Sonderstatus, auch wenn es nach Artikel 23 GG a.F. als Bundesland („Groß-Berlin“) betrachtet wurde.

Als erste Gliederungsreform seit der Gründung der Bundesrepublik wurden 25. April 1952 Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg vereinigt. Im selben Jahr wurden die Länder in der DDR zwar nicht formal aufgelöst, jedoch ihrer Verwaltungsfunktionen enthoben, was einer De-facto-Auflösung gleichkam; an ihre Stelle traten 14 Bezirke und Ost-Berlin, das offiziell „Berlin – Hauptstadt der DDR“ genannt wurde.

Das seit 1947 nominell unabhängige Saarland trat am 1. Januar 1957 nach einer Volksabstimmung dem Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bei – ob als zehntes oder als elftes Land hängt davon ab, wie man retrospektiv den völkerrechtlich umstrittenen und verfassungsrechtlich komplizierten Status West-Berlins beurteilt. Gemäß Landesverfassung ist „das Saarland [fortan] ein demokratisch und sozial geordnetes Bundesland.“ Die einseitige Wirtschaftsunion des Saarlandes mit Frankreich blieb bis 1959 bestehen.

Siehe auch: Deutschland 1945 bis 1949

Südweststaat

Hauptartikel: Baden-Württemberg#Der Weg zum Südweststaat und Geschichte Baden-Württembergs

Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen die nördlichen Teile von Baden und Württemberg zur amerikanischen Besatzungszone, die südlichen Teile sowie Hohenzollern zur französischen. Die Militärregierungen der Besatzungszonen gründeten 1945/46 die Länder Württemberg-Baden in der amerikanischen sowie Württemberg-Hohenzollern und Baden in der französischen Zone. Diese Länder wurden am 23. Mai 1949 Teil der Bundesrepublik Deutschland.

Am 9. Dezember 1951 fand die Volksabstimmung zur Gründung Baden-Württembergs statt. Bei der Abstimmung votierten die Wähler in beiden Teilen Württembergs mit 93 % für die Fusion, in Nordbaden mit 57 %, während in Südbaden nur 38 % dafür waren. In drei von vier Abstimmungsbezirken gab es eine Mehrheit für die Bildung des Südweststaates, sodass die Bildung eines Südweststaates beschlossen war. Daraufhin wurden die Länder am 25. April 1952 vereinigt und das Land Baden-Württemberg gegründet.

Die fünf „neuen Länder“

Hauptartikel: Neue Bundesländer

Im Juli 1990 wurden die Bezirke auf dem Gebiet der DDR durch das Ländereinführungsgesetz abgeschafft und die fünf 1952 zugunsten der Bezirke entmachteten Länder wieder errichtet (Mecklenburg erhielt wieder den Namen Mecklenburg-Vorpommern, den es von 1945 bis 1947 bereits gehabt hatte). Sie wurden ebenso wie Berlin, dessen westlicher Teil bis dahin aufgrund des alliierten Vorbehaltsrechts (Viersektorenstadt) kein vollwertiger Gliedstaat gewesen war, Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Innengrenzen der neuen Bundesländer wurden bei der Neuerrichtung neu festgelegt.

Analog siehe auch: Alte Bundesländer

Diskussionen zur Neugliederung des Bundesgebietes nach 1952 bzw. 1990

Eine Neugliederung des Bundesgebietes aufgrund des Artikels 29 GG wurde in den „alten“ Ländern nach 1952 und in den „neuen“ Ländern einschließlich Berlins nach 1990 immer wieder in die politische Diskussion eingebracht.

Fusionsinitiativen

Im Jahr 1996 scheiterte eine von den beiden Landesregierungen angestrebte Fusion von Berlin und Brandenburg an dem Willen der brandenburgischen Bevölkerung. Die Vereinigung zweier Bundesländer (oder die Trennung) ist der einzige konkret angeführte Fall (außer Art. 146, neue Verfassung), in dem das Grundgesetz eine Volksabstimmung vorsieht.

Trennungsinitiativen

Neben Fusionen werden teilweise auch Teilungen diskutiert. So fand am 19. Januar 1975 in den ehemaligen Ländern Oldenburg und Schaumburg-Lippe eine Volksabstimmung statt, durch die die Wiederherstellung der ehemaligen Länder Oldenburg und Schaumburg-Lippe erreicht werden sollte. Obwohl eine Mehrheit der Abstimmenden für eine Trennung ihrer Gebiete von Niedersachsen stimmte, folgte der Deutsche Bundestag diesem Votum nicht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Sichtweise der Abgeordneten.[20] Der seit 1991 unter diesem Namen bestehende „Fränkische Bund“ fordert eine Abspaltung Frankens vom Freistaat Bayern. In Baden tritt seit 1992 eine „Landesvereinigung Baden in Europa“[21] für die Interessen Badens und seiner ehemaligen Landeshauptstadt Karlsruhe und gegen zu viel Zentralismus seitens Stuttgarts ein.

Da das Bundesverfassungsgericht den Sinn des Art. 29 GG laut dem „Oldenburg-Urteil“ darin sieht, dass durch eine Länderneugliederung leistungsstärkere Länder entstehen sollen, die weniger Verwaltungsaufwand mit sich bringen, ist es fraglich, ob durch Volksabstimmungen die Zahl der Länder erhöht werden kann.

Amtliche Bezeichnungen und Flaggen der deutschen Länder

Flag of Baden-Württemberg.svg
Land Baden-Württemberg
Seitenverhältnis: 3:5
Flag of Bavaria (striped).svg
Freistaat Bayern
3:5
Flag of Berlin.svg
Land Berlin
3:5
Flag of Brandenburg.svg
Land Brandenburg
3:5
Flag of Bremen.svg
Freie Hansestadt Bremen
2:3
Flag of Hamburg.svg
Freie und Hansestadt Hamburg
2:3
Flag of Hesse.svg
Land Hessen
3:5
Flag of Mecklenburg-Western Pomerania.svg
Land Mecklenburg-Vorpommern
3:5
Flag of Lower Saxony.svg
Land Niedersachsen
2:3
Flag of North Rhine-Westphalia.svg
Land Nordrhein-Westfalen
3:5
Flag of Rhineland-Palatinate.svg
Land Rheinland-Pfalz
2:3
Flag of Saarland.svg
Saarland
3:5
Flag of Saxony.svg
Freistaat Sachsen
3:5
Flag of Saxony-Anhalt.svg
Land Sachsen-Anhalt
3:5
Flag of Schleswig-Holstein.svg
Land Schleswig-Holstein
3:5
Flag of Thuringia.svg
Freistaat Thüringen
1:2

Hier sind die Landesflaggen der Länder dargestellt. Sie dürfen in der Öffentlichkeit von jedem Bürger gezeigt werden. Die Landesdienstflaggen hingegen sind in der Verwendung stark eingeschränkt – sie dürfen nur von den jeweiligen Landesbehörden verwendet werden.

Der Freistaat Bayern besitzt zwei gleichgestellte Staatsflaggen: einmal die hier dargestellte Flagge mit horizontalen Streifen in den Farben Weiß und Blau, zum anderen eine weiß-blau gerautete (→ Staatsflagge Bayerns).

In folgenden Ländern gibt es keinen Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Bremer Landesflaggen mit Wappen (in zwei Varianten) dürfen auch von den Bürgern verwendet werden.

Die Landesdienstflaggen folgender Länder zeigen zusätzlich das Landeswappen: Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Siehe auch

Literatur

  • Werner Künzel/Werner Rellecke: Geschichte der deutschen Länder, Münster 2005, ISBN 3-402-03416-6.
  • Hans Georg Wehling: Die deutschen Länder. Geschichte, Politik, Wirtschaft, 2004, ISBN 3-531-43229-X.
  • Sven Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, 2007, ISBN 3-8252-2844-4.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Im Duden, Die deutsche Rechtschreibung, hrsg. von der Dudenredaktion, 23. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2004, ISBN 3-411-04013-0, Stichwort: Bundesland, auf S. 250 findet sich kein Hinweis auf Gebrauch (allein) in der Umgangssprache.
  2. Ipsen, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, § 5 Rn 21 (Abschnitt „Giedstaaten von Bundesstaaten und Staatenbund“)
  3. Herdegen, Staatsrecht, § 8 Rn 30 (Abschnitt „Bundesstaat“)
  4. Gemäß Artikel 32 Absatz 3 Grundgesetz; siehe zu den Kompetenzstreitigkeiten auch das Lindauer Abkommen.
  5. Von dieser Möglichkeit haben die Länder regen Gebrauch gemacht und sind vereinzelt sogar Internationalen Organisationen beigetreten, vgl. Demokratische Legitimation der Tätigkeit internationaler Organisationen, S. 13 und 15 f. mit weiteren Nachweisen.
  6. Vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 20, Rn 1, 7; Avenarius, Die Rechtsordnung, 3. Aufl., S. 23 f.
  7. Vgl. Schaubild Europakoordinierung der Länder vom Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland
  8. a b Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Gebiet und Bevölkerung, Stand: 31. Dezember 2009, Einw./km² aus den Originalzahlen errechnet. Alle Zahlen kaufmännisch gerundet.
  9. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Stand: 31. Dezember 2009
  10. 1949 traten die damaligen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern dem Bund bei, die 1952 zum heutigen Bundesland Baden-Württemberg vereinigt wurden.
  11. Berlin ist erst seit der Wiedervereinigung ein vollwertiges Land, auch wenn Berlin (West) während der Teilung weitgehend als solches behandelt wurde (siehe auch Berlin-Frage).
  12. a b in Mrd. € bzw. bei Pro-Kopf in € – Quellen: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg und Arbeitskreis „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“, Stand: 2007
  13. Einkommen pro Kopf – Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stand: 2007
  14. a b Quelle: Bund der Steuerzahler und jeweilige Landesverbände. Angabe in Milliarden mit Nachkommastellen bzw. bei den Pro-Kopf-Angaben in €. Abfrage am 2. September 2007
  15. Arbeitslosenquote, Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: März 2011
  16. a b c d e f g h i Alte Zahlen
  17. Errechnet aus Gesamtschulden/Einwohner
  18. EU12, Quelle: Statistik Austria
  19. Eurostat (Pressemitteilung) November 2006: Arbeitslosenquote der Eurozone auf 7,6 % gesunken, EU25 auf 7,7 % gefallen
  20. BVerfGE 49, 15 – Volksentscheid Oldenburg
  21. Website der LV-Baden

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