Stavenrecht

Stavenrecht

Das Stavenrecht ist ein nur an der nordfriesischen Küste bestehendes Baurecht, das im Laufe des 19. Jahrhunderts entstanden und auch nach Einführung des BGB unangetastet geblieben ist.

Inhaltsverzeichnis

Ansiedlung von Familien

Es sollte dazu dienen, die Seßhaftmachung von Familien unmittelbar an der Küste zu fördern, damit jederzeit genügend Arbeitskräfte bei einer plötzlichen Gefährdung für den Seedeich - z. B. bei Sturmfluten - zur Verfügung stehen sollten. Zu diesem Zweck stellten die für die Unterhaltung der Seedeiche 1. und 2. Linie verantwortlichen Deichverbände Baugrundstücke zur Nutznießung auf der landseitigen Böschung der an sich unveräußerlichen See- und Mitteldeiche zur Verfügung. Das Eigentumsrecht an diesen Deichflächen musste wegen der Verantwortung für die Deichsicherheit den ausgebenden Verbänden vorbehalten bleiben.

Die „Staven“ - in der friesischen Sprache so viel wie Haus- oder Hofgrundstück - wurden an die Stavenbesitzer oder -inhaber auf unbefristete Zeit zur Nutznießung durch Bebauung vergeben mit dem Recht, dieses Stavenrecht zu vererben, in jeder Form zu veräußern oder zu verpfänden. Die Folge ist, dass die Stavenrechte, die nach Gründung der Grundbuchämter in besondere Staven-Grundbücher bei Gericht eingetragen wurden, heute wie Eigentumsrechte einschließlich der darauf errichteten Gebäude vererbt, gehandelt und beliehen werden, ohne dass das unveräußerliche und unbelastbare Eigentum an den Seedeichen selbst davon berührt ist. Die Eigentumsrechte sind in den entsprechenden Eigentums-Grundbüchern eingetragen.

Im Grundsatz ist somit das Stavenrecht mit dem Erbbaurecht des BGB vergleichbar, ohne dass es jedoch wie dieses auf längstens 99 Jahre befristet wäre.

Pflichten der Staveninhaber

Die Vorbehalte der Eigentümer der Seedeiche, z. B. Deich- und Hauptsielverbände, erstrecken sich neben der meist im Stavengrundbuch in Abt. II eingetragenen Verpflichtung zur Lösung eines auf den Namen des Staveninhabers auszustellenden neuen „Stavenbriefes“ lediglich auf das Einhalten bestimmter Normen bei der Bebauung und Bepflanzung des Deichgrundstückes im Interesse der Deichsicherheit.

Die Ausstellung der Stavenbriefe erfolgt wegen der Überwachung der Veränderungen und zur Bekanntmachung der Sicherheitsbestimmungen.

Die Belastungen in Abt. II des Stavengrundbuches zu Gunsten des Grundstückseigentümers der Seedeiche können als Dauerbelastung ihrer Natur nach nicht den Vorrang gegen die in Abt. III eingetragenen Hypotheken- oder Grundschuldverpflichtungen abtreten. Sie sind zur Sicherung dieser Forderungen auch belanglos.

Folgen bei Untergang des Gebäudes

Die Stavenbriefe sehen außerdem den Entzug des Stavenrechtes bei Untergang der Gebäude durch Brand, Abbruch usw. vor. Diese Gefahr ist durch Abschluss einer entsprechenden Wohngebäude-Versicherung durch den Staveninhaber abwendbar.

Ablösung und Eigentumserwerb

Außerdem sind die Eigentümer (Deichverbände) meistens bereit, gegen die Ablösung des geringen Stavenzinses mit dem 25-fachen das Eigentum an dem Grundstück auf den derzeitigen Inhaber zu übertragen, wenn der Deich durch Vorbedeichung in die 3. Linie rückt, d.h. wenn keine Deichsicherheitsinteressen mehr bestehen.

Keine Risiken für finanzierende Banken

Die Gewährung von Darlehen unter Verpfändung der Ansprüche aus dem Stavenrecht einschließlich der auf dem Stavengrundstück stehenden Gebäude erscheint nicht risikoreicher als bei der Verpfändung von Eigentumsrechten.

Quellen

  • Text für anfragende Banken, verfasst vom Oberdeichgraf des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn - Bongsiel in 1982

Literatur

  • Kathrin Navotki: Die schleswigsche Deichstavengerechtigkeit. Vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart: Eine gewohnheitsrechtliche Superfizies an nordfriesischen Deichgrundstücken und ihre Entwicklung. (= Rechtshistorische Reihe. 282). Frankfurt am Main 2004. [1]

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