- Baurecht (Deutschland)
-
Baurecht bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen.
Inhaltsverzeichnis
Einteilung
Üblicherweise wird das Baurecht unterteilt in privates Baurecht und öffentliches Baurecht. Ersteres bezeichnet Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkverträge die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Das öffentliche Baurecht regelt jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln – und dem Bauordnungsrecht – den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z. B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften.
Daneben kann auch das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen gemeint sein.
Geschichte
Niedergeschriebenes Baurecht gab es bereits in der Antike. Hierzu gehören etwa die Überlieferung des Corpus Juris. Auch das mittelalterliche Recht kannte baurechtliche Regelungen, wie etwa entsprechende Bestimmungen im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel. Diese Vorgaben sind aufgegangen z. B. 1568 in der „Newen Bawordnung“ unter Herzog Christoph von Württemberg und in anderen nationalen Formen des Baurechts, vor allem, seit im 19. Jahrhundert in Anlehnung an den antiken Städtebau die Hygienegesetzgebung erneuert wurde.[1]
Bauplanungsrecht
Das öffentlich-rechtliche Planungsrecht findet sich im Wesentlichen im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordndung (PlanZVO). Die Rechte aus dem Grundeigentum werden durch die Gesamtheit der baurechtlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundeigentümer muss diese Beschränkungen entschädigungslos hinnehmen, wenn sie sich im Rahmen der sog. Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Grundgesetzes bewegen („Eigentum verpflichtet“). Verlassen die Beschränkungen im Rahmen der Eigentumsbindung, dann stellen sie eine Enteignung dar, die entschädigt werden muss (Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz).
Die Bauleitplanung ist das Endglied eines Planungsprozesses, dessen Ausgangspunkt die Raumordnung in Bund und Länder ist. Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung. Form, Aufstellungsverfahren und möglicher Inhalt der Bauleitpläne werden durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung bestimmt. Die konkrete Planung ist Sache der Städte und Gemeinden; sie stellen die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen) in eigener Verantwortung auf.
Die Bauleitplanung ist nicht nur ein Selbstverwaltungsrecht für Gemeinden, sondern, wie sich aus § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch ergibt, auch eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; d. h., um die städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. [2]
Bauordnungsrecht
Schwerpunkte des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (zum Beispiel Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung, Zahl der notwendigen Stellplätze), an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (zum Beispiel Stellplätze) sowie grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (zum Beispiel Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz).
Die wichtigsten Grundlagen des Bauordnungsrechts finden sich in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Daneben gibt es Regelungen in Garagen-, Feuerungs-, Versammlungsstätten- und Verfahrensverordnungen.
In den Bauordnungen der Länder ist auch geregelt, welche Verfahrensarten für den Bauherrn zur Verfügung stehen, z. B. in Baden-Württemberg das Bauantragsverfahren, das vereinfachte Verfahren oder das Kenntnisgabeverfahren.
Belege
- ↑ Cornelius Steckner: Baurecht und Bauordnung. Architektur, Staatsmedizin und Umwelt bei Vitruv, in: Heiner Knell, Burkhardt Wesenberg (Hrsg.) (1.) Vitruv - Kolloquium 1982, Technische Hochschule Darmstadt 1984, S. 259 – 277.
- ↑ Uwe Schwenker: Öffentliches Baurecht in Baden-Württemberg für Ausbildung und Praxis in der Kommunalverwaltung, S. 37 - 42
Weblinks
- Baurecht bei archinoah.de
- Glossar zum Baurecht
- Urteile zum Baurecht
- Forum zum Baurecht
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.