Steuerhilfsperson

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Steuerhilfspersonen gemäß § 217 Abgabenordnung (AO) stellen für die deutsche Zollverwaltung Tatsachen fest, die im Rahmen von Ein- oder Ausfuhr für die Erhebung von Zöllen oder Verbrauchsteuern von Bedeutung sind. Steuerhilfspersonen dürfen vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sein. Bevor sie tätig werden, müssen sie durch die zuständige Finanzbehörde zu Steuerhilfspersonen bestellt worden sein.

Steuerhilfspersonen sind ein kleiner Teilaspekt des Steuerrechts. Sie haben jedoch eine große praktische Bedeutung in der Tätigkeit der Zollverwaltung, indem sie Aufgaben für die Hauptzollämter übernehmen, die diese eigentlich selbst erfüllen müssten. Die Tätigkeit als Steuerhilfsperson ist kein eigenständiger Beruf.

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Bestellung

Die AO verwendet den Begriff der Bestellung, was mit Zulassung identisch ist. Aus dem Begriff der Bestellung ist grundsätzlich nicht zu folgern, dass Steuerhilfspersonen auch von Amts wegen bestellt werden können. Ihr potentieller Einsatz stellt grundsätzlich den Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten voraus.

Der Einsatz von Steuerhilfspersonen dient vorrangig der Verwaltungsökonomie. Die Verwaltung nützt die Tatsache, dass verwaltungsfremde Personen ohnehin Feststellungen treffen müssen, die für betriebliche Zwecke erforderlich sind (z.B. die Untersuchung einer Ware auf Mängel, um die Mängelhaftung geltend machen zu können, oder die Überprüfung des Gewichts oder der Menge einer Ware). Steuerhilfspersonen können darüber hinaus helfen, Mehrarbeit aufzufangen infolge z.B. neu übertragener Aufgaben. Insbesondere lassen sich durch die Bestellung von Steuerhilfspersonen Zollabfertigungen außerhalb der Öffnungszeiten oder außerhalb des Amtsplatzes minimieren.

Die Bestellung von Steuerhilfspersonen bedeutet auch für Unternehmen und Betriebe eine erhebliche Vergünstigung. Sei es, dass bei Abfertigungen am Amtsplatz Zeit erspart wird, weil der Abfertigungsbeamte die Menge oder das Gewicht nicht mehr selbst feststellen muss, weil Menge und/oder Gewicht bereits beim Verkäufer im Drittland (z.B. der Schweiz) durch den Käufer festgesellt wurden. Sei es, dass bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, also im Betrieb, der Abfertigungsbeamte erst gar nicht erscheint oder nur stichprobenweise prüft, was Zeit und Kosten (Abfertigungsgebühren) spart.

Aufgaben und Personenkreis

Aufgabe der Steuerhilfspersonen ist es, die Tatsachen, die zoll- und verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, an der Ware festzustellen und damit die Basis für eine zollamtliche Behandlung zu schaffen. Solche Tatsachen sind feststehende Merkmale wie z.B. die Menge in Form von Zahl und/oder Gewicht, die Bezeichnung der Ware, ihr Inhalt, aber auch ihre Art und Beschaffenheit, ihre Gattung oder das Feststellen ihres Fett-, Wasser- und/oder Saccharosegehalts, oder ob z.B. bei Fleisch Vorder- oder Hinterviertel vorliegen, welche Schnittart gegeben ist, wie viel Rippen vorhanden sind u.s.w., oder ob es sich bei Milch um Frischmilch handelt, die weder eingedickt noch gezuckert ist, oder welche Knotenzahl z.B. Teppiche haben.

Die eigentlich originär zöllnerischen Tätigkeiten wie das Einordnen der Waren in den Zolltarif oder die Marktordnungswarenliste, das Probeziehen, die Zollwertfeststellung oder die Prüfung der Ursprungseigenschaft bei Präferenzwaren sowohl bei der Ein- wie bei der Ausfuhr bleiben dagegen dem Zoll vorbehalten.

Für das Feststellen von Tatsachen im obigen Sinne kommt grundsätzlich jede Person in Betracht. Dies kann auch eine Person sein, die nicht im Betrieb des Zollbeteiligten tätig ist. Als Beispiele seien genannt Laboranten, Molkerei-, Metzger- oder Wiegemeister. Diese Personen müssen für die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, qualifiziert sein. Sie müssen über entsprechende Fähigkeiten und warenkundliche Kenntnisse, also eine entsprechende Sachkunde verfügen. Sie müssen insbesondere die Waren mit allen für die Einordnung in den Zolltarif oder die Marktordnungswarenliste erforderlichen Merkmalen ansprechen können, vor allem bei Gattungsfeststellungen. Übertriebene Anforderungen an die Qualifikation sind aber nicht zu stellen.

Auf jeden Fall müssen zukünftige Steuerhilfspersonen als zuverlässig gelten. An ihrer Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit dürfen keine Zweifel bestehen. Die Zuverlässigkeit wird sich in der Regel aus den Antragsunterlagen oder aus eigenen Erkenntnissen der Zollstelle über die betrieblichen Verhältnisse des Antragstellers ergeben. Gegebenenfalls ist ein Auszug aus dem Strafregister oder ein polizeiliches Führungszeugnis anzufordern. Die zukünftigen Steuerhilfspersonen dürfen auf keinen Fall wegen Steuerdelikten, Eigentums- und/oder Vermögensdelikten, insbesondere Subventionsbetrug vorbestraft sein. Auch der Betrieb, der die Bestellung einer Steuerhilfsperson beantragt, muss als zuverlässig gelten. Wo der Zoll bereits eine Betriebsprüfung durchgeführt hat, dürfte die Frage beantwortet sein.

Bestellung

Ermächtigungsgrundlage für die Bestellung von Steuerhilfspersonen ist § 217 AO. Soweit noch spezielle Ermächtigungsgrundlagen bestehen, sind sie einschlägig (§ 217 ist insoweit subsidiär), eigentlich aber überflüssig.

Die Bestellung von Steuerhilfspersonen ist grundsätzlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dessen Legaldefinition ergibt sich aus § 118 AO, dessen Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind. Lediglich bei dem Merkmal der "unmittelbaren Rechtswirkung nach außen" könnte man Zweifel haben, worin diese besteht. Diese besteht darin, dass nach Wirksamwerden der Zulassung die Feststellungen der Steuerhilfspersonen als amtliche Feststellungen gelten.

Juristisch liegt ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, der gegenüber dem Antragsteller (Zollbeteiligter, Verbrauchsteuerschuldner) begünstigend, gegenüber der Steuerhilfsperson dagegen belastend wirkt. Die Mitwirkung wird in der Person des Antragstellers mit Stellung des Antrages erklärt, bei der Steuerhilfsperson mit der Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung.

Die Bestellungsverfügung muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Die Beschreibung der Aufgaben, die der Steuerhilfsperson übertragen sind,
  • die Auflagen gegenüber dem Antragsteller,
  • eine Belehrung bezüglich unzulässiger Einflussnahme,
  • ein Vorbehalt zur gänzlichen oder stichprobenweisen Überprüfung der Tätigkeit der Steuerhilfsperson im Einzelfall
  • einen Hinweis, dass die Steuerhilfsperson nur die Tatsachen bescheinigen darf, die sie selbst festgestellt hat sowie
  • eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Niederschrift über die Verpflichtung der Steuerhilfsperson erfolgt auf dem amtlichen Vordruck.

Auflagen und Überwachung

Dem Antragsteller als Begünstigtem können Auflagen auferlegt werden (§ 120 II Nr. 4 AO). Mit den Auflagen wird eine effiziente Überwachung des Antragstellers und der Steuerhilfsperson sowie die Nämlichkeit der Waren sichergestellt, um Manipulationen weitestgehend auszuschalten.

Die Feststellungen von Steuerhilfspersonen stehen unter dem Vorbehalt der gänzlichen oder stichprobenweise Überprüfung durch das Hauptzollamt.

Literatur

  • Hans-Peter Duric, Bestellung und Überwachung von Steuerhilfspersonen. In: Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ)1982, S. 102 ff
  • Hans-Peter Duric, Die Zollhilfsperson im Ausfuhrerstattungsrecht, insbesondere ihre Überwachung. In ZfZ 2000, s. 139 ff
  • Hans-Peter Duric, Eingeschränkter Einsatz bzw. Wegfall der Steuerhilfspersonen bei Ausfuhrerstattungen im Marktordnungsbereich. In ZfZ 1991, S. 165
  • Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung. § 217, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 2009, ISBN 978-3-504-22085-3
  • Koch, Kommentar zur Abgabenordnung. § 217, Heymanns Verlag GmbH; 4. Auflage, September 1995, ISBN 3-452-22112-1
  • Kurt Behrensdorf/Fritz Bukies, Zollhilfspersonen . In: Recht der Internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst 1973, S. 643 f
  • Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung. § 217, Loseblattwerk, Verlag Dr. Otto Schmidt ISBN 978-3-504-22119-5, ISBN 978-3-504-22124-9

Weblinks


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