- Subsidiär Schutzberechtigter
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Subsidiär Schutzberechtigte sind in Österreich Personen, deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland trotz fehlender Flüchtlingseigenschaft im Sinne Genfer Flüchtlingskonvention in Gefahr ist.[1] Unionsrechtliche Grundlage ist die Qualifikationsrichtlinie.
Die damit verbundene Aufenthaltsgenehmigung ist in der Regel auf ein Jahr befristet[2] und kann verlängert werden. Eine Arbeitsbewilligung besteht in der Regel nach einem Jahr.
Der Status wird mit einem Ausweis in brauner Farbe dokumentiert, seit 2009 wird in der Regel auch ein Fremdenpass ausgestellt.[3]
Auch in Deutschland sind Ausländer, die nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vor Abschiebung geschützt. Diese Personen erhalten in der Regel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Es bestehen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen und auf den Zugang zu Bildung für minderjährige Flüchtlinge.
Einzelnachweise
Kategorie:- Asylrecht in der EU
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