Versorgungsordnung

Versorgungsordnung
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Die Versorgungsordnung ist eine privatrechtliche Vereinbarung (zumeist als Anlage zum Arbeitsvertrag) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in welcher die arbeitsrechtlichen Vorgaben zur betrieblichen Altersvorsorge konkretisiert werden. Bei Arbeitgebern mit Betriebsrat wird dies über Betriebsvereinbarungen (Kollektivvereinbarungen) geregelt. Die Versorgungsordnung dient der (schriftlichen) Mitarbeiterinformation zur betrieblichen Altersvorsorge.

Das Betriebsrentengesetz und die meisten Tarifverträge regeln lediglich die allgemeinen Rahmenbedingungen, welche durch Versorgungsordnungen erst konkret ausgestaltet werden, um den betroffenen Unternehmen die Haftungsrisiken zu nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Eine Versorgungsordnung legt die vom Arbeitgeber im Versorgungsfall bei Erreichen einer festen Altersgrenze zu erbringende Leistung nach Höhe, Fälligkeit und Bezugsdauer und die dafür vom Arbeitnehmer erwartete Gegenleistung privatautonom fest[1].

Rahmenbedingungen

Konstitutionelle Bedingungen sind:

  • Eingangsbestimmungen zum Regelungsgegenstand, zur Gültigkeit und Zweckbestimmung der Versorgungsordnung
  • Geltungsbereich: Beschäftigtenkreis, der unter die Versorgungsordnung fällt
  • Beginn der Versorgungszusage und Durchführungsweg(e)

Beschreibung der Voraussetzungen für Entgeltumwandlungen:

  • Entgeltumwandlung: Wertgleiche Versorgungsanwartschaft
  • Zusageform
  • Entgeltumwandlungsvereinbarung
  • Umwandelbares Entgelt, Fälligkeit
  • Status des Bruttoarbeitsentgelts
  • Gleichbehandlungsgrundsatz

(fakultative) Pflichtmerkmale einer Versorgungsordnung:

  • Höhe der Entgeltumwandlung
  • Begrenzung auf die Dauer des Entgeltbezugs
  • Leistungsansprüche (Unverfallbarkeitsregelungen, u.a.)
  • Vorsorgeformen (Biometrien mit ihren Besonderheiten in der betrieblichen Altersversorgung)
  • Vertragsbedingungen des Vorsorgeträgers
  • Beginn der Versorgungsleistungen
  • Allgemeinen Bestimmungen und die Laufzeit der Versorgungsordnung
  • Portabilitätsregelungen

Prinzip der Informationspflichten:

  • Versorgungsordnung regelt Informations- und Beratungsprozess für die Beschäftigten
  • Anlagen, die den Durchführungsweg oder die Durchführungswege beschreiben, stehen zur Verfügung
  • Arbeitsrechtliches Protokoll dokumentiert Information und Beratung der Beschäftigten

Nach dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss der Arbeitgeber alle Mitarbeiter gleich informieren und behandeln. Ein Nachweis hierüber ist aus Nachweisgründen geeigneterweise schriftlich zu führen.

Einzelnachweise

  1. Landesarbeitsgericht München, 4 Sa 451/08 vom 18. Dezember 2008, S. 15.

Weblinks

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