Altersvorsorge

Altersvorsorge

Der Begriff Altersvorsorge umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen, die jemand während des Lebens trifft, damit er im Alter oder nach dem Ende seiner Erwerbstätigkeit (dieses kann auch vor dem Beginn von Rentenzahlungen liegen) seinen weiteren Lebensunterhalt bestreiten kann, möglichst ohne Einschränkungen des Lebensstandards. Der Altersvorsorge dienen erworbene Anwartschaften und/oder angespartes Vermögen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Altersvorsorge oblag traditionell dem Familienverband und wurde Jahrhunderte lang durch „Sachleistungen“ in Form von Versorgung erfüllt (siehe z. B. Ausgedinge). Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation basierte die Versorgung im Alter vor allem auf einer ausreichenden Kinderzahl, auf Eigentum an Haus und/oder landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie - für eine kleine Minderheit der Bevölkerung - auf einem ausreichenden eigenen Vermögen.

Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden geographischen Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht in akzeptabler Weise gelöst werden. Als Reaktion darauf wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck'schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Altersrente eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als kapitalgedeckte Rente angelegt, im 20. Jahrhundert ging der aufgebaute Kapitalstock jedoch durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren, so dass die gesetzliche Altersrente in den 50er Jahren auf das Umlageverfahren umgestellt wurde. Die Entwicklung der letzten 150 Jahre hat zu dem Ergebnis geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Die neueren Veränderungen im Altersaufbau der Gesellschaft und andere Einflussfaktoren haben dazu geführt, dass seit den 1990er Jahren die individuelle Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker betont wird.

Allgemeines

Die heutige Altersvorsorge basiert auf den so genannten „drei Säulen“:

Eine alternative Klassifizierung ist das 3-Schichten-Modell, das nicht den Träger der Altersvorsorge, sondern die staatliche Förderung (steuerlich, zulagengefördert, ungefördert) in den Vordergrund stellt:

  • 1. Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Rürup-Rente
  • 2. Schicht: Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente
  • 3. Schicht: Sonstige Kapitalanlagen, zum Beispiel private Kapital- und Rentenversicherungen, Immobilienbesitz und Wertpapierdepots.

Gesetzliche Vorsorge

Die gesetzliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern sofort für die laufenden Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, sondern nur auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (sogenannte Anwartschaft).

Beamte und Gleichgestellte (Richter und Berufssoldaten) zahlen zwar keine eigenen Beiträge ein, dafür sind die Gehälter dieses Personenkreises von Anfang an niedriger bemessen als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre.

Die junge Generation kommt damit für die Rente der alten Generation auf (so genannter Generationenvertrag). Dieser beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der Alterspyramide in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu steigenden Rentenversicherungsbeiträgen für die Erwerbstätigen führen muss, wenn die Rentenleistungen an den einzelnen Rentner nicht reduziert werden sollen.

Ab 2012 erhöht sich das Regelrenteneintrittsalter für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die abschlagsfreie Altersrente gehen kann. Die darauf folgenden Jahrgänge müssen mit einer beschleunigten Anhebung der Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahr rechnen; damit wird die volle Anhebung auf das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent.

Im Jahr 2030 werden nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) durch das höhere Lebensalter und bei Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur etwa 3 Millionen zusätzliche Arbeitskräfte benötigt, wenn bis zum Erreichen der Rente gearbeitet werden soll. Bei einem höheren Ausmaß an Frühverrentung werden nach gegenwärtigem Stand etwa 1,2 Millionen Stellen fehlen.

Politisch wird stark für zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, da die gesetzliche Vorsorge in Zukunft nur noch den Grundbedarf abdecken, aber nicht mehr den Lebensstandard sichern wird können.

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG, vormals Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) geregelt. Zusätzlich wird die betriebliche Altersversorgung steuerlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken.

Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit.

Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden.

Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:

Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl. Erfolgt die Durchführung jedoch über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass dieser die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt.

Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung können die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls sein. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen – was für den neuen Arbeitgeber eine Übernahme der Verpflichtungen bedeutet – werden durch die Gesetzgebung allerdings beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, außer bei Entgeltumwandlung, erst nach einer gewissen Frist gesichert (gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Wechsel kann also der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr bei Zusagen bis zum 31. Dezember 2008, seit dem 1. Januar 2009 das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg gewählt wurde (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskassen und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.

Lebensarbeitszeitkonten

Auf ein Lebensarbeitszeitkonto kann ein Arbeitnehmer Überstunden einzahlen. Diese werden dann als Wert angelegt und dem Arbeitnehmer zurückerstattet, wenn dieser längere Auszeiten nimmt, z. B. für Fortbildung oder um den Renteneintritt vorzuziehen.

Ein Wertkonto existiert auch als Geldwertkonto. Dabei hat der Betrieb in der Regel einen Vertrag mit einer Versicherung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann dann Gehaltesbestandteile auf das Wertkonto übertragen. Dabei ist nicht relevant, ob die Zahlungen aus Einmalzahlungen (Bonus), Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) oder dem normalen Arbeitslohn kommen. Die eingezahlten Beiträge werden dem Bruttolohn entnommen. Dabei werden auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers auf dem Wertkonto gutgeschrieben. Ausnahme wenn der Arbeitnehmer oberhalb der Sozialversicherungsgrenze liegt.

Das Wertkonto kann man für ein Sabbatical oder für eine Elternzeit nutzen. Dann kommt ein frei vereinbarter Betrag aus dem Wertkonto zum Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer bleibt rechtlich Angestellter des Unternehmens.

Weiterhin kann das Wertkonto bei Eintritt in die Rente steuergünstig in eine Altersversorgung überführt werden. Bei dem Störfall (Kündigung, Tod) wird i.d.R. das Wertkonto aufgelöst und ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen. Das eingezahlte Kapital wird nach der Fünftelregelung (wie bei Abfindungen) versteuert. Der Ertragsanteil wird nicht versteuert.

Der Übertrag des Wertkontos auf eine Altersversorgung ist als Gehaltsumwandlung auszulegen und unterliegt daher Höchstgrenzen. Werden diese überschritten, handelt es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Störfall. Lebensarbeitszeitkonten eignen sich daher nicht als Ersatz für eine betriebliche Altersvorsorge, sondern originär zur Finanzierung vorzeitigen Ruhestandes.[1]

Private Vorsorge

Die private Altersvorsorge basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungsverfahren und wird auf freiwilliger Basis abgeschlossen. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Zinsen stehen daher im Prinzip ausschließlich dem Sparer zu. Im Bereich der privaten Vorsorge kann der Sparer in vielen Fällen ein Wahlrecht für die Auszahlung ausüben. Er kann eine lebenslange Rente wählen oder Kapitalauszahlung.

Staatliche geförderte Vorsorge

Die Formen der staatlich geförderten Altersvorsorge (Rürup- und Riester-Rente) sind im Zuge der letzten großen Rentenreformen entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert oder vererbt bzw. verpfändet werden kann. Geringe Rückeinschränkungen sind möglich, z. B. im Bereich der Riester-Rente, die sich an einen definierten Personenkreis vererben lässt (siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums Az. IV C 3 – S 2222/09/10041 v. 31. März 2010).

Zusätzlich rechnen Sozialhilfeträger, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden sollte („Hartz-IV-Sicherheit“), das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht auf Hartz IV an. Das angesparte Kapital soll grundsätzlich ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Vererbbarkeitsregeln bei Riesterverträgen führen zum Vermögensübertrag im Todesfall auf den Ehegatten. Wenn kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie sonstiges Vermögen vererbt.

Nach Änderung des Gesetzes ist nun auch eine Vererbung des Kapitals an leibliche Kinder möglich. Die o. g. Bestimmungen wurden in so weit ergänzt.

Riester-Rente

Die Riester-Rente gehört zu den heute bekannteren Formen staatlich geförderter Altersvorsorge (Stand 3. Quartal 2011: 14,8 Millionen Verträge). Gefördert wird die Riester-Rente von staatlicher Seite zum einen durch Zulagen. Außerdem ist ein steuerlicher Ansatz der Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen möglich.

Für die staatliche Förderung ist die Einzahlung von Beiträgen in einen zertifizierten Vertrag erforderlich. Dies kann eine Rentenversicherung, ein Banksparplan, eine Fonds-Police (Fondsgebundene Rentenversicherung) oder auch ein Direktinvestment in Aktien- und Rentenfonds (Fondssparplan) sein. Riester-Verträge werden daher sowohl von Versicherungs- und Fondsgesellschaften sowie Bausparkassen angeboten.

Bei Rentenversicherungen und Fonds-Policen, die von Versicherern angeboten werden, wurde die Kostenstruktur als intransparent bemängelt. Durch die Versicherungsvertragsgesetz-Reform (VVG) wurden Versicherer verpflichtet, auszuweisen, welcher Anteil des eingezahlten Geldes in den Aufbau des Kapitalstocks bzw. Fonds fließt. Die Höhe der Abschluss-Provision, welche nach dem Zillmerungs-Verfahren auf fünf Jahre verteilt wird, ist zudem auszuweisen. Den Verträgen obliegt die Verpflichtung, Garantien zu übernehmen über zumindest die eingezahlten Beiträge, was Rentierlichkeitsfragen auslöst.

Staatlich geförderte Aktienfonds-Sparpläne werden von Banken und Fondsgesellschaften angeboten. Bei einem staatlich geförderten Fondssparplan sind sämtliche Kosten (Depotgebühren und Ausgabeaufschläge) klar festgelegt und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wie viele Fondsanteile ihm nach Abzug der Gebühren gutgeschrieben werden.

Die Verwaltung von Riester-Renten ist aufgrund deren Regelungen sehr aufwändig und führt daher zu (höheren) Kostenbelastungen der Riesterverträge im Vergleich zu den anderen Formen der Altersvorsorge, beispielsweise privaten Rentenversicherungen. Daher ist abzuwägen zwischen Steuervorteil und staatlicher Zulage einerseits und höheren Kosten andererseits.[2]

Rürup-Rente

Bei der Rürup-Rente handelt sich um eine freiwillige Versicherung, die besonders für Selbstständige, Freiberufler und Gutverdienende geeignet ist.

Verbraucherschützer priorisieren für Angestellte die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge. Selbständige, die diese beiden Systeme nicht nutzen können, sind neben dem klassischen Privatvertrag auf die Rürup-Rente verwiesen. Diese kann auch fondsgebunden durchgeführt werden. Nachteilig gegenüber einem direkten Investment in einen Fondssparplan sei für den Versicherungsnehmer die geringere Transparenz der Anlagestruktur der Rentenversicherer. Der Kunde erfahre nicht, welcher Anteil seines eingezahlten Geldes in den Aufbau des Kapitalstocks bzw. Fonds fließe, da Versicherungsgesellschaften in der Regel ihre Kostenstruktur nicht bekannt geben.

Das angesparte Kapital ist nicht vererbbar. Eine Rente wird nur bis zum Ableben des Versicherungsnehmers gezahlt. Stirbt der Versicherungsnehmer vor Erreichen des vereinbarten Renteneintrittsalters, ist ein Totalverlust der eingezahlten Beiträge die Folge. Abhilfe schaffen hier lediglich gesondert zu vereinbarende Rückgewährspolicen. Gute Renditen kann der Versicherungsnehmer nur erzielen, wenn er einen langen Rentenbezug erlebt.

Staatlich nicht geförderte Vorsorge

Staatlich nicht geförderte Vorsorgeverträge genießen keinen rechtlich garantierten Bestandschutz der Einzahlungen). Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen in der Regel verfügbar und vererbbar ist. Des Weiteren kann die steuerliche Situation zum Auszahlzeitpunkt eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu den geförderten Produkten, welche im Alter eine volle Rentenversteuerung vorsehen, müssen nicht geförderte Produkte im Rentenalter nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.

Aktienfonds-Sparpläne

Aktienfonds-Sparpläne werden von Banken, Direktbanken und Fondsgesellschaften angeboten. Bei ihnen fließt das Geld in einen oder mehrere Aktienfonds. Da diese Form der Kapitalanlage keine staatliche Förderung erhält, steht es dem Anleger frei, wann und wie er über sein Vermögen verfügen will.

Aktienfonds-Sparpläne verursachen verschiedene Kostenarten und Kostenhöhen:

  • Beim Kauf ist für jeden Sparbeitrag einmalig ein Ausgabeaufschlag zu entrichten, wobei viele Kapitalanlagegesellschaften langjährigen Kunden erhebliche Nachlässe gewähren.
  • Manche Kapitalanlagegesellschaften verlangen diese Ausgabeaufschläge auch bei Umschichtungen während der Laufzeit. Dann gilt: Je öfter das Portfolio umgeschichtet wird, desto höher sind die Kosten durch Ausgabeaufschläge. Viele Kapitalanlagegesellschaften verzichten allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bei Umschichtungen auch auf Ausgabeaufschläge.
  • Einige Banken oder Fondsvermittler bieten ausgewählte Fonds mit reduziertem bzw. ohne Ausgabeaufschlag an.

Hinzu kommen jährliche Verwaltungsgebühren der Fonds auf das angesparten Kapitals (siehe auch: Total Expense Ratio). Nicht in der Total Expense Ratio angegeben werden die Transaktionskosten, die durch das Umschichten von Aktienpositionen innerhalb des Fonds entstehen. Einige Online-Banken verzichten auf die Berechnung von Depotgebühren.

Den höheren Renditechancen dieser Anlageform steht ein Verlustrisiko gegenüber, da die Bank oder Fondsgesellschaft dem Anleger in der Regel keine Ablaufleistung garantiert. Wichtig ist, auch in Zeiten sinkender Kurse konsequent weiter einzuzahlen, um den Durchschnittskosteneffekt zu nutzen. Die Streubreite möglicher Endleistungen steigt mit zunehmender Laufzeit. Die Berechenbarkeit des Sparergebnisses eines Aktienfondssparplans im Sinne einer planbaren Altersvorsorge nimmt ab. Es besteht auch das Risiko eines Totalverlustes.

Eine Investition in Fondssparpläne zeichnet sich durch eine hohe Kostentransparenz aus. Depotgebühren und Ausgabeaufschläge sind in den Preisverzeichnissen der Banken, Sparkassen und Fondsgesellschaften aufgeführt.

Immobilienbesitz

Auch der Erwerb von Immobilienbesitz während der Erwerbsphase kann zum Erhalt des Lebensstandards im Ruhestand beitragen.

Dabei ist es günstiger, den erworbenen Wohnraum soweit es dem eigenen Wohnbedarf entspricht, selbst zu nutzen und die wegfallende Kaltmiete als Rendite zu betrachten. Im Unterschied zum Eigenbedarf muss bei Vermietung an Fremde der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkommen versteuert werden, was die Rendite schmälert.

Immobilienfonds sind eine weitere Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.

Altersvorsorge bei Familienarbeit

Wer ganz oder zeitweise nicht erwerbstätig ist, um sich der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen zu widmen, erhält unter sehr begrenzten Umständen daraus eigene finanzielle Ansprüche für das Alter.

In Deutschland wird gemäß § 3 SGB VI eine begrenzte Anzahl von Jahren als Kindererziehungszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung (fiktiv) verbeitragt im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch für Pflegezeiten eine Rentenversicherungspflicht.

Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, die nicht durchgängig erwerbstätig sind oder waren, wird im Rahmen des Wohlfahrtsstaatvon einer Versorgung durch den erwerbstätigen Partner -auch im Alter - ausgegangen. Zur nachhaltigen Alterssicherung ist für diesen Personenkreis eine eigenständige private Altersvorsorge von zunehmender Bedeutung. Eine Hausfrau oder ein Hausmann kann einen Riestervertrag abschließen, sofern eine Ehe besteht und der Ehepartner förderberechtigt ist. Sofern Rentensplitting gewählt wurde oder aufgrund einer Scheidung ein Quasisplitting durchgeführt wurde, besteht ein eigenständiger Anspruch auf Rente. Bei Tod des Partners entstehen gegebenenfalls Ansprüche aus einer Erbschaft. Unter bestimmten Bedingungen besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, der allerdings bei einer erneuten Eheschließung erlischt.

Wurde kein Splitting durchgeführt, so hat innerhalb der Ernährerehe die für die Familienarbeit verantwortliche Person benachteiligt, was die finanzielle Versorgung im Fall des Tods des Partners anbetrifft. Während der abgeleitete Anspruch auf Rente, die Hinterbliebenenrente, lediglich einen Teil der Rente des Haupternährers beträgt, erhält dieser, selbst wenn er verwitwet wird, weiterhin die gesamte Rente. Diese Asymmetrie zwischen den Partnern wird von Kritikern so gewertet, dass im Rahmen einer Partnerschaft die Erwerbsarbeit und die Familienarbeit zwar als gleichwertig deklariert werden, sie es aber faktische nicht sind.[3]

Gleichstellungsproblematik

Frauen verdienen häufig weniger als Männer und sie haben seltener gutbezahlte Führungspositionen inne. Außerdem hat ein Teil der Frauen durch Schwangerschaft und Kindererziehung - meist längere - Ausfallzeiten. Hierdurch bedingt fällt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Frauen im Durchschnitt deutlich niedriger aus als für Männer. Ein Teil der Frauen war als Hausfrau und Mutter nie erwerbstätig und hat deshalb keinen eigenen Anspruch auf Rente. Dadurch kommt es für nicht wenige Frauen zu Altersarmut.

Ferner führt die Berücksichtigung der längeren Lebenserwartung der Frauen in den Tarifen der privaten oder betrieblichen Altersversorgung dazu, dass Rentnerinnen monatlich weniger Einkommen zur Verfügung steht, da sie - bei gleichen Einzahlungen - dieses Einkommen über einen statistisch längeren Zeitraum erhalten.

Am 1. Januar 2006 wurden für Riester-Renten Unisex-Tarife eingeführt. Seitdem müssen Männer den gleichen Betrag wie Frauen entrichten, obwohl sie die Leistungen für einen statistisch kürzeren Zeitraum erhalten.

Siehe auch

Literatur

  • PricewaterhouseCoopers AG, Deutsche Rentenversicherung Bund - Altersvorsorge, Stollfuß Medien GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-08-352000-9
  • Bund der Versicherten (Hrsg.): Leitfaden Altersvorsorge. Richtig vorsorgen und dabei sparen. Fördermöglichkeiten, Geldanlagen, Versicherungen. zu Klampen Verlag, Springe 2009, ISBN 978-3-86674-029-7.
  • Buttler, Andreas: Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 5.Auflage 2008, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe, ISBN 978-3-89952-364-5
  • Jung, Christopher: Betriebliche Altersversorgung (CD/Hörbuch),Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2007

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BMF Gz IV C 8 - S 2222/07/0003; IV C 5 - S 2333/07/0003 Doc 2008/0022798 Rz 195
  2. Spiegel Online: Riester-Rentenversicherungen lohnen sich kaum, 7. Dezember 2009
  3. Britta Kanacher: Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Gleichwertigkeit fordern. 3. November 2011, abgerufen am 6. November 2010.
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