Darlehensbewilligung

Darlehensbewilligung

Eine (offene) Kreditzusage ist eine Verpflichtung eines Kreditinstitutes, dem Kunden eine Kreditauszahlung vorzunehmen. Mit der Auszahlung des Kredites ist die Kreditzusage erfüllt, sie also nicht mehr offen.

Inhaltsverzeichnis

Formen der Kreditzusage

Es wird zwischen widerruflichen und unwiderruflichen Kreditzusage unterschieden. Die ersten können jederzeit durch einseitige Erklärung der Bank zurückgenommen werden, die anderen sind für die Bank bindend (wobei eine Kreditkündigung durch die Bank im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Regeln weiterhin möglich bleibt).

Der typische Fall einer Kreditzusage ist der Fall des nicht in Anspruch genommenen Teils einer Kreditlinie (z.B. eines Dispositionskredites). Hier stellt die Bank dem Kunden einen Kredit zur Verfügung, den der Kunde nach freier Entscheidung abrufen kann.

Im Firmenkundenbereich ist es üblich, dass die Unternehmen mit der Bank eine Höchstsumme der in Anspruch zu nehmenden Kredite vereinbaren. Diese Kreditzusage (englisch: "Commitment") kann in unterschiedlichen Kreditformen in Anspruch genommen werden (z.B. als Betriebsmittelkredit oder Akkreditiv). Vielfach werden auch vertragliche Regelungen getroffen, die die höchstmögliche Inanspruchnahme je Kreditform regeln.

Kreditzusagen im Zusammenhang mit der Auszahlung von Darlehen

Kreditzusagen entstehen auch im Rahmen der Auszahlung von Darlehen (z.B. bei einer Immobilienfinanzierung). Nach positiver Prüfung der Kreditwürdigkeit und der Beleihbarkeit des Pfandobjekts anhand der Kreditunterlagen erhält der Darlehensnehmer vom Kreditinstitut eine schriftliche Kreditzusage (Bewilligungs-, Kreditbescheid) mit dem Kreditvertrag, dem Schuldanerkenntnis und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kreditvertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Darlehensbedingungen. Dieses Schreiben wird ebenfalls als Kreditzusage bezeichnet.

Solange der Kunde diese nicht unterzeichnet hat, ist die Bank an das Angebot gebunden (es besteht daher eine Kreditzusage). Der Kunde hingegen ist frei, das Angebot anzunehmen. Erst nach Unterzeichnung durch den Darlehensnehmer entsteht ihm eine Abnahmeverpflichtung.

Der Hintergrund, dass gerade bei einer Immobilienfinanzierung der Käufer sonst vor einem Dilemma stünde: Kauft er die Immobilie und erhält später keinen Kredit, so kann er den Immobilienkaufvertrag nicht erfüllen. Schließt er den Kreditvertrag ab und der Verkäufer sagt den Notartermin ab, kann er den Kreditvertrag nicht erfüllen, da er die erforderliche Kreditsicherheit nicht stellen kann. Daher wird die Bank in der Praxis zunächst eine Kreditzusage erteilen und der Kunde dann den Kaufvertrag abschließen. Kommt der Kauf nicht zustande, nimmt der Kunde den Kreditvertrag nicht an.

Da die Bank hier ein Zinsänderungsrisiko trägt, erklärt die Bank üblicherweise, dass sie sich nur eine definierte Zeit (üblich sind 14 Tage) an ihr Angebot gebunden fühlt. Nimmt der Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot nicht an, so erlischt die Kreditzusage.

Kosten der Kreditzusage

Für die offenen Kreditzusagen kann die Bank Bankgebühren verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Man spricht hier von Kreditprovisionen. Bei noch nicht ausgezahlten Darlehen spricht man von Bereitstellungszinsen.

Behandlung der Kreditzusagen in der Bilanzierung der Kreditinstitute

Im Rahmen der Bilanzierung der Kreditinstitute sind Kreditzusagen nach HGB "unter dem Bilanzstrich" auszuweisen. Sie sind also als Zusatz in der Bilanz ausgewiesen, gehen aber nicht in die Bilanz selbst ein. In Abhängigkeit von dem Risiko, dass die Eventualforderung tatsächlich in Anspruch genommen wird, kann es notwendig sein, eine Rückstellung zu bilden.

Die Behandlung von Kreditzusagen nach IFRS ist in den IAS 37 beschrieben. Sie unterliegen ebenfalls Offenlegungspflichten im Rahmen der Veröffentlichung der Bilanzen.

Behandlung der Kreditzusagen im Meldewesen der Kreditinstitute

Meldepflichtig im Sinne der Großkredit- und Millionenkredit sind die Kredite der jeweiligen Kreditnehmereinheit. Diese umfassen nach § 19 Abs. 2 KWG auch die Kreditzusagen.

Behandlung der Kreditzusagen im Risikomanagement der Kreditinstitute

Im Risikomanagement der Kreditinstitute sind Kreditzusagen sowohl bei der Steuerung des Liquiditätsrisikos als auch des Kreditrisikos zu betrachten.

Pfändbarkeit der Kreditzusagen

Offene Kreditzusagen sind von Gläubigern grundsätzlich pfändbar.

Siehe auch


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