- Dauerschatten
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Im schweizerischen Baupolizeirecht wird der erforderliche Minimalabstand zwischen Gebäuden meistens durch Normabstände bestimmt. Für grossförmige Bauwerke kann auch der Dauerschatten angewendet werden. Ein Neubau ist dann zulässig, wenn sein Dauerschatten kein benachbartes Haus berührt. Die Konstruktion des Dauerschattens ist - im Gegensatz zur Konstruktion des Normabstandes - sehr aufwendig. In einigen wenigen Gemeinden der Schweiz wird der Dauerschatten wie folgt konstruiert:
2-stündiger Dauerschatten am mittleren Wintertag: Für den Neubau wird der Schattenwurf am mittleren Wintertag (8. Februar und 3. November) von 08h bis 16h der wahren Ortszeit konstruiert. Der Dauerschatten umfasst jene Teile des Geländes, die länger als 2 Stunden im Schatten liegen.
3-stündiger Dauerschatten am mittleren Sommertag: Für den Neubau wird der Schattenwurf am mittleren Sommertag (1. Mai und 12. August) von 06h bis 18h der wahren Ortszeit konstruiert. Der Dauerschatten umfasst jene Teile des Geländes, die länger als 3 Stunden im Schatten liegen.
Der Neubau ist dann zulässig, wenn weder der Dauerschatten am mittleren Wintertag noch der Dauerschatten am mittleren Sommertag die benachbarten Häuser berührt.
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Kategorien:- Verwaltungsrecht (Schweiz)
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