- Deutsch-englisches Flottenabkommen
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Mit der britischen Note vom 18. Juni 1935 gestattete die britische Regierung der deutschen, ihre Marine auf 35% gemessen an der britischen auszubauen. Dieses Abkommen, das durch die Methode des diplomatischen Notenaustausches das britische Parlament umging, ersetzte de facto die entsprechenden Bestimmungen des Versailler Vertrages.
Der Vorschlag, sich mit England auf ein Stärkeverhältnis von etwa 1:3 zu verständigen, stammt aus dem Frühjahr 1934. Nachdem Deutschland im Oktober des Vorjahres die Genfer Abrüstungskonferenz und den Völkerbund verlassen hatte, fühlte sich die NS-Regierung an keine Rüstungsbeschränkung mehr gebunden. Da Hitlers Wunsch-Bündnispartner England aber nicht verprellt werden durfte, schlug die Marine eine vertragliche Begrenzung auf 33%, später 35% der britischen Flotte vor, was der französischen und der italienischen Quote aus dem Washingtoner Flottenabkommen entsprach. Der deutsche Wunsch nach einem Stärkeverhältnis von 50% musste zurückgestellt werden.
Nach einer Mischung aus Angeboten (Hitlers zahlreiche Anspielungen auf eine deutsch-britische Zusammengehörigkeit und diverse Friedensreden) und Drohungen (wie der kaum noch verhüllten Aufrüstung bei den U-Booten und der Luftwaffe) wurde im März 1935 während des Berlin-Aufenthaltes des britischen Außenministers Simon und des Lordsiegelbewahrers Eden eine deutsche Marinedelegation nach London eingeladen. Diese Delegation, unter Vorsitz des späteren Botschafters und Außenministers Joachim von Ribbentrop, begann ihre Verhandlungen mit den Engländern am 4. Juni.
Als Verhandlungsgrundlage deutscherseits galten folgende Forderungen:
- qualitative Gleichberechtigung bei den Schiffstypen
- Festlegung der deutschen Flottenstärke auf 35% der britischen
- Bemessung der 35% nach Globaltonnage, d.h. freie Ausgestaltung der Zusammensetzung der Flotte
Darüber hinaus signalisierte Deutschland Bereitschaft, bestimmte britische Vorschläge für die Ende 1935 anberaumte internationale Flottenkonferenz zu unterstützen.
Nachdem Ribbentrop einleitend die Notwendigkeit einer zukünftigen engen deutsch-britischen Zusammenarbeit beschworen hatte, teilte Simon die britischen Intentionen mit: die Gespräche und ein etwaiges Abkommen seien als Übergangsmaßnahme zu verstehen, bis Deutschland in ein internationales Flottenrüstungssystem eingebunden sein würde. Damit meinte er eine deutsche Teilnahme an der Flottenkonferenz, die Ende des Jahres in London tagen sollte. In den folgenden Tagen gelang es den Deutschen, die wesentlichsten Punkte durchzusetzen. In der Note vom 18. Juni teilte die britische Regierung ihr Einverständnis zu folgendem Rahmen mit:
- Permanentes Stärkeverhältnis von 35 zu 100.
- Deutschland verpflichtet sich, diese Grenze auch bei massiven Rüstungen anderer Mächte nicht zu überschreiten.
- Das Stärkeverhältnis gilt für die Gesamttonnage wie auch gesondert für die einzelnen Schiffsklassen.
- Bei den U-Booten darf Deutschland bis zu 100% der britischen Stärke besitzen, jede Steigerung über 35% muss dabei zu Lasten der anderen Schiffsklassen gehen. Deutschland erklärt, vorerst nicht über 45% der britischen U-Boot-Stärke hinauszugehen.
Daraus ergaben sich folgende zulässige Gesamttonnagen der einzelnen Schiffsklassen:
- Schlachtschiffe bis zu 183.750 ts
- Schwere Kreuzer bis zu 51.000 ts
- Leichte Kreuzer bis zu 67.000 ts
- Flugzeugträger bis zu 47.000 ts
- Zerstörer bis zu 52.000 ts
- U-Boote bis zu 24.000 ts
(1 ts = 1016 kg)
Die Verpflichtung, dass Deutschland auch bei Aufrüstungen anderer Mächte die 35%-Grenze einhalten musste, resultierte aus dem britischen Bemühen, das internationale Flottensystem aufrechtzuerhalten und ein neuerliches allgemeines Wettrüsten zu vermeiden. Die U-Boot-Waffe galt Mitte der 1930er Jahre als veraltet und durch neuartige technische Abwehrmittel ineffektiv, ein Entgegenkommen in diesem Punkte bis zu 100% der zumal kleinen britischen U-Boot-Waffe erschien daher auf britischer Seite als relativ ungefährlich. Im ganzen hatte das Abkommen Interimscharakter, der an der internationalen Flottenkonferenz von London Ende 1935 endgültig geklärt werden sollte. Zu der Konferenz, die bis zum 25. März 1936 tagte, wurde Deutschland dann doch nicht eingeladen. An die dort vereinbarten Bestimmungen schloss es sich durch einen bilateralen Vertrag mit England am 17. Juli 1937 an (an die Bestimmung zum U-Boot-Einsatz nach Prisenordnung schon am 23. November 1936).
Mit den Ergebnissen war zumindest Hitler höchst zufrieden – er bezeichnete den 18. Juni 1935 als den „schönsten Tag seines Lebens“, da er das Abkommen als ersten Schritt in Richtung des ersehnten Bündnisses mit dem Inselreich sah. Innerhalb der Kriegsmarine waren die Gefühle hingegen zwiespältig: Zwar erlaubte das Abkommen die sofortige Verdreifachung der eigenen Flottenstärke sowie den Bau von Schlachtschiffen und Flugzeugträgern, von denen die Marineleitung schon in den 1920er Jahren geträumt hatte. Andererseits sah man sich durch die 35% auf eine Höchstgrenze festgelegt, die sich unterhalb der französischen befand. Wenngleich also eine für etwa 10 Jahre festgelegte, kontinuierliche Bauphase einsetzte, gingen interne Planungen schon bald über den Rahmen des Abkommens hinaus und kulminierten im „Z-Plan“ vom Januar 1939. Mit einem Memorandum vom 27. April 1939 kündigte Deutschland das Abkommen. Als Begründung diente die unfreundliche Haltung Englands, welche dem Abkommen „die Grundlage entzogen“ habe. Englische Angebote zur Neuaufnahme von Verhandlungen blieben unbeantwortet.
Literatur
- Wiggershaus, Norbert T.: Der deutsch-englische Flottenvertrag vom 18. Juni 1935 und die geheime deutsche Aufrüstung 1933-1935, Diss. Bonn 1972.
- Dreeßen, Carl: Die deutsche Flottenrüstung in der Zeit nach dem Vertrag von Versailles bis zum Beginn des Zweiten Weltkrieges und ihre Darstellung und Behandlung im Nürnberger Prozeß von 1945/46, Hamburg u. a. 2000.
- Nolte, Maik: ...mit Anstand zu sterben verstehen. Flottenrüstung zwischen Tirpitzscher Tradition, strategischer Notwendigkeit und ideologischem Kalkül 1933 - 1943, Tönning u.a. 2005, ISBN 3-89959-386-3.
- Akten zur deutschen auswärtigen Politik (ADAP), Serie C, Bd.IV,1.
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