Drucksache

Drucksache

Drucksachen (auch: Sendungen unter Kreuzband) sollten den Postversand gedruckter Mitteilungen, besonders der Händlerschaft, gegen ermäßigte Gebühr ermöglichen. Die Vorschriften darüber, was Drucksachen sind, oder beispielsweise welche handschriftlichen Zusätze erlaubt sind, änderten sich häufig. Die Bezeichnung „unter Kreuzband“ stammt von der verwendeten Verpackung durch zwei sich rechtwinklig kreuzenden Bändern aus Papier oder dünner Pappe; entsprechend „unter Streifband“ (französisch «sous bande») für die Verpackung mittels eines einzelnen, breiteren Papierstreifens.

Im Königreich Westphalen wurde erstmals eine besondere Gebühr für gedruckte, offene unter Kreuzband aufgelieferte Sachen eingeführt. Von 1 Unze (41 g) bis 4 Unzen war das doppelte Briefporto zu zahlen.

Das Herzogtum Braunschweig berechnete für Drucksachen und Warenproben bis 8 Lot die doppelte Briefgebühr. Sendungen über 8 Lot sollten mit der Fahrpost befördert werden. Zusätzlich gab es eine Aktengebühr. Nach dem Gesetz von 1833 waren Drucksachen alle Preis-Courante, gedruckte Circulare oder Empfehlungsschreiben, Zeitungen, Flugschriften, gedruckte Ankündigungen, einzelne gedruckte Bogen und gedruckte Lotterie-Listen zu verstehen, die unter Kreuzband versandt werden. Warenproben und Drucksachen ins Ausland konnten zum ermäßigten Tarif nur angenommen werden, wenn dafür keine Transit-Gebühr zu entrichten war. 1849 wurde der Tarif für Drucksachen von dem für Warenproben getrennt.

Preußen führte erst Anfang 1822 eine Bogengebühr für Kataloge und Zirkulare der Buchhändler und Kaufleute und für ungebundene Bücher, bei offener Briefversendung ein. Seit 1825 konnte jedermann Drucksachen versenden.

Seit dem 1. Januar 1861 wurde für den Begriff Kreuzbandsendungen nicht mehr der Inhalt, sondern die Art der Herstellung maßgebend. Am 30. Mai 1865 wurden offene gedruckte Karten gegen Drucksachengebühr zugelassen. Der Norddeutsche Bund nannte die Kreuzbandsendungen amtlich Drucksache.

Seit 1871 konnten Bücherzettel gegen Drucksachengebühr aufgegeben werden. 1875 erlaubte die Post den Versand von Drucksachen in offenem Umschlag. 1886 wurden Papiere mit Blindenschrift zugelassen, 1888 bedruckte Doppelkarten mit gedruckten Angaben auf der nach außen gekehrten Rückseite. 1890 waren Drucksachen in Rollenform zulässig. 1898 durften Postkarten verwendet werden, wenn man das Wort Postkarte durchstrich. Bei Drucksachenkarten mit Antwort durfte auch die Antwortkarte mit einer Freimarke geklebt werden. 1907 wurde erlaubt, bei Weihnachtsgrüßen etc. bis zu fünf Worte oder Buchstaben als gute Wünsche zur Drucksachengebühr zu übermitteln. 1910 kamen dreiteilige Drucksachenkarten hinzu. Seit 1921 sind Ansichtskarten mit fünf Höflichkeitsworten als Drucksache anerkannt. Vom 1. Juli 1922 an fiel die Gebühr für Drucksachenkarten weg, dafür die Drucksachengebühr bis 20 g. Das Höchstgewicht für ungeteilte Druckbände wurde zum 15. Dezember 1922 auf 2 kg bestimmt. Vom 1. Juni 1924 an unterschied man zwischen Volldrucksachen (keine nachträgliche Änderung) und Teildrucksachen (nachträgliche Änderungen von Ziffern und maximal fünf Worten). Diese Regelung wurde zum 1. August 1927 wieder aufgehoben, das Höchstgewicht wieder auf 1 kg festgesetzt.

Seit dem 1. April 1993 gibt es die Drucksachen nicht mehr. Nachfolgeprodukt der Deutschen Post ist die Infopost, welche zuvor Massendrucksache (abgeschafft zum 1. September 1993) genannt wurde. Zum selben Zeitpunkt wurde auch die Briefdrucksache abgeschafft, eine Form der Drucksache, bei der nach komplizierteren Regeln einzelne Worte und Buchstaben, Zeichen und Ziffern erlaubt waren. Heute werden hauptsächlich Druckerzeugnisse als Drucksachen bezeichnet. Eine Versandart mit flächendeckender Zustellung ist die Wurfsendung.

Siehe auch

Literatur

  • Handwörterbuch des Postwesens, 3. Auflage, 1971, Band 1: A–F, S. 532 ff.,

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