- E-Kennzeichnung
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Das ECE-Prüfzeichen, auch als E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Sie besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.
Neben dem ECE-Prüfzeichen gibt es noch das Prüfzeichen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach europäischen Richtlinien. Dieses besteht aus einem kleinen e im Rechteck und besagt, dass für diese Fahrzeuge oder Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde. Die Erteilung dieser Prüfzeichen erfolgt aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage.
Inhaltsverzeichnis
Grundlage für das ECE-Prüfzeichen
Grundlage für diese Prüfungen sind die so genannten ECE-Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) in Genf. Das so gekennzeichnete Bauteil darf in Deutschland und Österreich ohne speziellen Eintrag in die Fahrzeugpapiere mitgeführt und betrieben werden – es bedarf also weder eines „TÜV-Gutachtens“, d. h. Teilegutachten (TGA), noch einer EG-BE/ABE, solang der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. In Deutschland ist die Anerkennung der E-Kennzeichnung in § 21a der StVZO geregelt.
Es gibt keine E-Kennzeichnung ohne nachfolgende Nummer, welche dem „E“ folgt. Die Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellererklärung, sondern wird z. B. vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt. Der Aufbau und die Anbringung dieser Kennzeichnung ist in der jeweiligen ECE-Richtlinie beschrieben.
Ausführung und Form
Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innern sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
Verwendung
Das Prüfzeichen darf nur auf Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsteilen angebracht werden, die auch den Bestimmungen der Genehmigung entsprechen. Ein Zeichen, das aufgrund ähnlichem Aussehen zu Verwechslungen mit dem ECE-Prüfzeichen führen kann, darf nicht auf Fahrzeugteilen zu finden sein. Bei Betrieb von Geräten, die ohne „e“- oder „E“-Kennzeichnung in einem Kraftfahrzeug betrieben werden, können unter gewissen Umständen die Betriebserlaubnis und auch der Versicherungsschutz erlöschen.
Liste der Kennzahlen
1 Deutschland 2 Frankreich 3 Italien 4 Niederlande 5 Schweden 6 Belgien 7 Ungarn 8 Tschechien 9 Spanien 10 Jugoslawien; jetzt Serbien und Montenegro 11 Großbritannien 12 Österreich 13 Luxemburg 14 Schweiz 15 DDR (auslaufend bis ca. 1999) 16 Norwegen 17 Finnland 18 Dänemark 19 Rumänien 20 Polen 21 Portugal 22 Russische Föderation 23 Griechenland 24 Irland 25 Kroatien 26 Slowenien 27 Slowakei 28 Weißrussland 29 Estland 31 Bosnien und Herzegowina 32 Lettland 37 Türkei 40 Mazedonien 42 Europäische Union 43 Japan 45 Australien 47 Südafrika 48 Neuseeland Abkürzungen
- aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger
- aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer,
- PI = Prüfingenieur
Literatur
- Hans-Hermann Braess, Ulrich Seiffert: Vieweg Handbuch Kraftfahrzeugtechnik. 2. Auflage, Friedrich Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden 2001, ISBN 3-528-13114-4.
Siehe auch
Weblinks
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