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Kenndaten ICAO-Code EDCJ Flugplatztyp Verkehrslandeplatz Koordinaten Verkehrsanbindung Entfernung vom Stadtzentrum 11 km südwestlich von Chemnitz Straße B169 Bahn Linie 522 der City-Bahn Chemnitz Basisdaten Eröffnung 1978 Betreiber Verkehrslandeplatz Chemnitz-Jahnsdorf GmbH Fläche Start- und Landebahn 07/25 900 m × 20 m Asphalt Der Flugplatz Chemnitz-Jahnsdorf (ICAO-Code: EDCJ) südlich von Chemnitz in der Gemarkung Pfaffenhain der Gemeinde Jahnsdorf/Erzgeb. gelegener Verkehrslandeplatz.
Er wurde in der DDR-Zeit neu gebaut und 1978 in Betrieb genommen, nachdem der alte, seit 1926 bestehende Flugplatz von Chemnitz dem Fritz-Heckert-Wohngebiet weichen musste. 1980 wurde eine Fliegerschule der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) zur Ausbildung künftiger Militärflieger eröffnet. Bis zum Ende der DDR fanden bis zu 500 Flugbewegungen pro Tag statt.
Zwei Flugschulen haben auf dem Flugplatz eine Zweitstelle ihres Unternehmens und bieten Rund- und Fotoflüge an.
Inhaltsverzeichnis
Fluggesellschaften und Ziele
Momentan gibt es weder Linien- noch Charterflüge. Der Flugplatz dient hauptsächlich der Allgemeinen Luftfahrt und Geschäftsflügen.
Geschichte
Entwicklung des Chemnitzer Flugplatzes
Am 4. Mai 1926 wurde der Chemnitzer Flughafen feierlich eingeweiht. Dieser befand sich 3 km südwestlich des Stadtzentrums auf der Helbersdorfer Flur, nordwestlich der Stollberger Straße (Koordinaten)50.80880412.89225 . Bereits wenige Tage nach seiner Eröffnung wurde ein regelmäßiger Flugverkehr aufgenommen, beispielsweise nach München, Stuttgart, Wien und Budapest.
Im Jahre 1936 erfolgte die Einstellung des regelmäßigen Linienverkehrs. Während des Zweiten Weltkrieges war der Flughafen Standort für eine Fliegerschule mit Kleinflugzeugen. Nach Kriegsende waren sowjetische Militärflugzeuge vom Typ Polikarpow Po-2 auf dem Flughafen stationiert. Anfang der fünfziger Jahre gestattete die sowjetische Besatzungsmacht, dass in der DDR wieder eigenständig Luftverkehr durchgeführt werden konnte.
So wurde 1952 auch in Chemnitz der Flugbetrieb wieder aufgenommen, allerdings nur mit Segelflugzeugen. Zwischen 1958 und 1962 flog die Deutsche Lufthansa der DDR den Flughafen der inzwischen in Karl-Marx-Stadt umbenannten Stadt mit Flugzeugen vom Typ Antonow An-2 im regelmäßigen Liniendienst an. Nach der Einstellung dieses Inlandflugverkehrs hat die Stadt im Luftverkehr auch später keinerlei Bedeutung mehr erlangt.
Bereits Anfangs der 60er Jahre gab es Pläne zur Neuerrichtung eines für größere Flugzeuge geeigneten Flughafens bei Oberlichtenau, ca. 9 km nördlich von Karl-Marx-Stadt. Der geplante Standort war aufgrund seiner Nähe zur Autobahn und Eisenbahn sehr verkehrsgünstig gewählt. Das Flughafenprojekt wurde jedoch mit Verweis auf die ungünstigen lokalen Wetterbedingungen nicht ausgeführt.
Die Pläne auf dem Flugplatzgelände an der Stollberger Straße ein Wohngebiet zu errichten, führten ca. 1970 zur Suche nach einem neuen Gelände für einen Flugplatz. Von 11 untersuchten Flächen in der Umgebung von Karl-Marx-Stadt erhielt der Standort Jahnsdorf den Vorzug. In den Jahren von 1971 bis 1977 erfolgte die Planung und der Bau des Flugplatzes in Jahnsdorf. Dieser wurde 1978 offiziell mit den VI. Meisterschaften der DDR der Junioren und dem DDR-offenen Wettkampf der Frauen im Segelflug in Betrieb genommen.
Die Gründung der GST-Fliegerschule im Jahre 1980 führte zu einer neuen Qualität der Nutzung des Flugplatzes. Es wurden zentrale Lehrgänge für zukünftige Militärflieger durchgeführt und diese neue Aufgabe mit der Verleihung des Ehrennamens GST-Fliegeschule „Fliegerkosmonaut Sigmund Jähn“ 1982 unterstrichen. Bis 1990 wurden am Flugplatz zahlreiche Ausbildungslehrgänge und Wettkämpfe durchgeführt und dabei an Spitzentagen über 500 Flugbewegungen erreicht. In den Jahren 1990 bis 1992 wurde der Flugplatz durch Vereine genutzt. In der Öffentlichkeit war er ein Politikum. Kontroverse Diskussionen, fadenscheinige Investoren und ungeklärte Eigentumsverhältnisse erschwerten eine Klärung, wie mit dem Platz umgegangen werden sollte.
Mit Gründung der Verkehrslandeplatz Chemnitz/Jahnsdorf GmbH im Jahre 1993 stand die Aufgabe, ausgehend vom Potential der Altanlage eine den neuen Bedingungen angepasste Entwicklung zu realisieren. Im Ergebnis eines zweistufigen Gutachtens der Firma AIRTEC wurde ein Ausbauszenario empfohlen, das der Aufsichtsrat grundsätzlich in seiner Sitzung am 23. Juni 1994 bestätigte. Parallel zur Gutachtenerstellung erfolgten aber bereits erste Maßnahmen. Aufgrund der problematischen Vergangenheit, es erfolgten vor 1990 über 500 Flugbewegungen am Tag, deren Abwicklung ohne Rücksichtnahme auf die umliegende Bevölkerung erfolgte, wurde gegen diese Ausbauschritte geklagt und auch insgesamt die Genehmigung des Verkehrslandeplatzes vor Gericht angegriffen. Diese rechtlichen Schritte, zuerst der betroffenen Gemeinden und später durch eine Bürgerinitiative, hatten zunächst Erfolg und brachten den Flugbetrieb in den Jahren 1995 und 1996 zum Erliegen.
Aufgrund dieser Situation wurden die ehemals empfohlenen 6 Ausbauschritte zusammengefasst. Es erfolgte im Zeitraum 1994 bis 1996 ein Genehmigungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme des Verkehrslandeplatzes. Am 16. Dezember 1996 erteilte das Regierungspräsidium Dresden, Referat Luftverkehr, der Verkehrslandeplatz Chemnitz/Jahnsdorf GmbH die Betriebsgenehmigung. Einfach gesagt: Die Altanlage konnte genutzt werden, wie sie stand und lag. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Ausbau des Verkehrslandeplatzes erarbeitet, am 20. Dezember 1998 eingereicht und am 24. März 2000 vom Regierungspräsidium Dresden, Referat Luftverkehr, genehmigt. Auf Grundlage dieser Genehmigung vom 24. März 2000 soll der Ausbau und die Befestigung der Start und Landebahn auf einer Länge von 900 m, die Anlage von Rollwegen und eines Vorfeldes, der Bau einer Tankstelle, eines Betriebsgebäudes und von zwei Flugzeughallen erfolgen. Die Gesamtkosten betragen ca. 10. Mio. €.
Die Klagen der Bürger
Am 16. Dezember 1996 erteilte das Luftverkehrsamt am Regierungspräsidium Dresden die Genehmigung zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes Chemnitz/Jahnsdorf. Gegen diese Genehmigung legten die Gemeinden Leukersdorf, Adorf und einige Privatpersonen Widerspruch ein. Den Widersprüchen wurde mit Bescheiden des Luftverkehrsamtes vom 4., 6. und 14. November 1997 nicht stattgegeben. Daraufhin reichte eine Rechtsanwaltskanzlei im Namen der Gemeinden Adorf, Leukersdorf und 9 weiterer Mandanten am 18. Dezember 1997 Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz ein.
Die Klage wurde zunächst fristwahrend, also ohne Begründung, erhoben. Aufgrund der Widersprüche reichte die Verkehrslandeplatz Chemnitz/Jahnsdorf GmbH mit Schreiben vom 21. März 1997 Antrag auf Sofortvollzug der Genehmigung vom 16. Dezember 1996 ein. Diesem Antrag wurde durch das Luftverkehrsamt mit Bescheid vom 1. April 1997 stattgegeben. Eine weitere Genehmigung erteilte das Luftverkehrsamt am 24. März 2000.
Auch gegen diese Genehmigung wurden Widersprüche erhoben. Die Widersprüche wurden zunächst fristwahrend eingelegt. Im Verlaufe dieses Widerspruchsverfahrens ergab sich, dass eine separate Entscheidung in dieser Angelegenheit nicht erforderlich ist, weil der angefochtene Verwaltungsakt nur eine Änderungsgenehmigung zu der am 16. Dezember 1996 erteilten Genehmigung darstellt.
Würde aber gegen die Ausgangsgenehmigung bereits Klage erhoben und noch nicht entschieden, dann kann der Genehmigungsbescheid vom 24. März 2000 in das Klageverfahren gegen die Genehmigung vom 16. Dezember 1996 einbezogen werden. Unabhängig davon stellte aufgrund der eingereichten Widersprüche gegen die Genehmigung vom 24. März 2000 die Verkehrslandeplatz Chemnitz/Jahnsdorf GmbH mit Schreiben vom 30. August 2000 Antrag auf Sofortvollzug. Diesem Antrag wurde durch das Luftverkehrsamt mit Bescheid vom 15. September 2000 stattgegeben.
Da das Verwaltungsgericht auch zum Zeitpunkt der zweiten Genehmigung vom Frühjahr 2000 keinen Verhandlungstermin anberaumt hatte und eine Nachfrage seitens des Luftverkehrsamtes erfolglos blieb, stellte die Verkehrslandeplatz Chemnitz/Jahnsdorf GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier, Antrag an das Verwaltungsgericht Chemnitz, die Verkehrslandeplatz Chemnitz/Jahnsdorf GmbH beizuladen. Den Beiladungsbeschluss fasste das Verwaltungsgericht Chemnitz am 16. Mai 2000.
Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beiladung wurde das Gericht auch ersucht, die Klägerseite gemäß § 92 Abs. 2 VwGO zur Klagebegründung aufzufordern. Die Klägerseite reichte dann am 9. Juni 2000 eine Klagebegründung ein. Der wichtigste Bestandteil ist ein Gegengutachten bezüglich der Lärmproblematik des Verkehrslandeplatzbetriebes. Mit Antrag gem. §§ 80 Abs. 5 und 80 a VwGO vom 16. März 2001 an das Verwaltungsgericht Chemnitz (AZ. 2 K 508/01) versuchten drei Parteien, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder herzustellen.
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte am 20. März 2001 den Beiladungsbeschluss gefasst. Die für 2001 in Aussicht gestellten Verhandlungstermine wurden nicht festgesetzt. Erst am 23. Januar 2002 lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz den Antrag gem. §§ 80 Abs. 5 und 80 a VwGO ab.
Gegen diese Entscheidung wurde von den Klägern fristgemäß Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bautzen eingelegt und begründet. Die Zurückweisung der Beschwerde wurde durch die uns vertretende Rechtsanwaltskanzlei am 8. April 2002 dem Gericht übersandt. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen verhandelte die Beschwerde am 6. Mai 2002. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Ebenso wie die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Chemnitz, konnte das Oberverwaltungsgericht Bautzen keine Sachverhalte erkennen, die am Ende zur Aufhebung der luftrechtlichen Genehmigung führen könnten.
Im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens hat der Anwalt der Kläger dann dem Verwaltungsgericht Anträge zugeleitet, die nicht mehr auf die Aufhebung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung abzielen, sondern auf deren Nachbesserung (z. B. Festlegung max. Lärmpegel). Ein für den 28. November 2002 angesetzter Verhandlungstermin wurde kurzfristig telefonisch abgesetzt.
Ein neuer Termin wurde dann erst für den 21. Januar 2004 festgesetzt. Das Gericht machte im Laufe der Verhandlung deutlich, dass man nach wie vor keine Gründe für eine Kassation der Genehmigungen sehen könnte. Das Gericht legte den Klägern dar, wie die Sachlage seitens des Gerichtes gesehen wird und wie die Anträge der Kläger gewertet werden. Auf Grund der Ausführungen des Gerichts erklärte dann die Gemeinde Jahnsdorf und der klagende Siedlerverein Klagerücknahme. Nachdem bereits vor längerer Zeit die Gemeinde Neukirchen Klagerücknahme erklärt hatte, verblieben somit zwei Privatpersonen als Kläger, die trotz der Erläuterungen des Gerichtes an ihrer Klage festhielten.
Die Klage wurde in jedem Punkt zurückgewiesen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz legte in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung vom 11. Februar 2004 ausführlich dar, dass die Genehmigungen vom 16. Dezember 1996 und 24. März 2000 den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht genügen.
Die Klägerseite hat dann noch fristwahrend Beschwerde eingereicht. Eine Begründung erfolgte allerdings nicht, sondern der Antrag wurde zurückgenommen. Damit sind die Genehmigungen nach 8 bzw. 4 Jahren rechtskräftig und unanfechtbar.
Ausbau
Die geplanten Baumaßnahmen (Bau einer befestigten Start- und Landebahn mit einer Länge von 900 m, Rollwegesystem und Vorfeld, Tankstelle, Betriebsgebäude, zwei Flugzeughallen) sind nur ein erster Schritt in einem möglichen Ausbauszenario. Der Grundsatzbeschluss des Aufsichtsrates zum Ausbau sieht vor, dass der Verkehrslandeplatz die Voraussetzungen für den professionellen Geschäftsflug besitzt, das heißt, es können die wesentlichsten zweimotorigen Propellerflugzeuge und kleine Jets (ca. 10 Sitze) den Platz nutzen. Dies bedeutet unmittelbar nach dem ersten Schritt eine Verlängerung der Start-und Landebahn auf 1200 m mit jeweils 100 m Überrollfläche, so dass in jede Richtung 1400 m effektiv zur Verfügung stehen. Diese Maßnahme muss gesondert erfolgen, da gleichzeitig ein Stück Staatsstraße umverlegt werden muss.
Die Flugplatzanlage ist so angelegt, dass auch danach grundsätzlich Erweiterungsmöglichkeiten bestehen. Weitere Schritte werden aber nur verfolgt, wenn die Wirtschaft der Region dies fordert und die Wirtschaftlichkeit gegeben ist.
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