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Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (EMVU) bezeichnet die Einflüsse elektromagnetischer Felder (EMF) auf die Umwelt, insbesondere den Menschen. Das Thema wird auch unter dem Stichwort Elektrosmog sehr kontrovers diskutiert. Studien, besonders in Bezug auf Handystrahlung, liefern bislang keine eindeutigen Ergebnisse.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen
Seit der Verabschiedung der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 unterliegt dieses Gebiet in Deutschland einer gesetzlichen Regelung. Die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte ist vom Anlagenbetreiber bei der Umweltbehörde vor Inbetriebnahme nachzuweisen.
Auf europäischer Ebene gibt es die „Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz) (1999 / 519 /EG)“. Darin werden im Teil A die einschlägigen physikalischen Größen im Zusammenhang mit der EMF-Exposition definiert. In Teil B der Empfehlung werden die Unterscheidungen der folgend verwendeten „Basisgrenzwerte“ und „Referenzwerte“ erläutert. Der Anhang stellt die empfohlenen Basisgrenzwerte und Referenzwerte dar.
Grenzwerte
In Deutschland ist der Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern und Strahlung durch frequenzabhängige Grenzwerte aus der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Diese Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen, also nicht für Mobiltelefone, Fahrzeuge usw. Für mobile Geräte gilt die Europanorm 1999/5/EG. Für EM-Felder am Arbeitsplatz gibt es außerdem die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift BGV B11. All diese Normen beruhen auf Empfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP e. V.), eines die Weltgesundheitsorganisation beratenden Sachverständigengremiums.
Die Verordnung über elektromagnetische Felder gibt folgendes an:
Grenzwerte für Hochfrequenzanlagen
Effektivwert der Feldstärke, quadratisch gemittelt über Sechs-Minuten-Intervalle (Frequenz f in MHz einsetzen)
Frequenz (f)
Megahertz (MHz)elektrische Feldstärke
Volt pro Meter (V/m)magnetische Feldstärke
Ampere pro Meter (A/m)10–400 27,5 0,073 400–2.000 2.000–300.000 61 0,16 Repräsentative Werte von Quellen hochfrequenter Strahlung werden vom Bundesamt für Strahlenschutz wie folgt angegeben:
Quelle Elektrische Feldstärke
Volt pro Meter V/mElektrische Feldstärke
Volt pro Meter V/mRundfunksender Mittelwelle
1,4 MHz, 1,8 MW Leistung450 V/m
im Abstand von 50 m90 V/m
im Abstand von 300 mRundfunksender Kurzwelle
6–10 MHz, 750 kW Leistung121,5 V/m
im Abstand von 50 m27,5 V/m
im Abstand von 220 mGrenzwerte für Niederfrequenzanlagen
Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte nach der 26. BImSchV:
Frequenz (f)
Hertz (Hz)Elektrische Feldstärke
Kilovolt pro Meter (kV/m)Magnetische Flussdichte
Mikrotesla (µT)50-Hz-Felder 5 100 16 2/3-Hz-Felder 10 300 In der 26. BImSchV sind damit für den Niederfrequenzbereich nur für zwei technische genutzte Frequenzen (50-Hz-Energienetz und Bahnstromversorgung) Grenzwerte angegeben. Diese gelten für alle Bereiche, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten. Für andere Frequenzen im Niederfrequenzbereich hat die ICNIRP (International Commission of Non-Ionizing Radiation Protection) Grenzwerte herausgegeben (ICNIRP guidelines 1998), die für den allgemein öffentlichen Bereich in die EU-Richtlinie 1999/519/EG und für den Bereich von Arbeitsplätzen in die EU-Richtlinie 2004/40/EG übernommen wurden.
Repräsentative Werte magnetischer Flussdichten von Haushaltsgeräten werden vom Bundesamt für Strahlenschutz wie folgt angegeben:
Die Werte gelten für einen Messabstand von 30 Zentimetern
Gerät Flussdichte
Mikrotesla (µT)Gerät Flussdichte
Mikrotesla (µT)Haarföhn 0,01–7 Waschmaschine 0,15– Rasierapparat 0,08–9 Bügeleisen 0,12–0,3 Bohrmaschine 2–3,5 Geschirrspüler 0,6–3 Staubsauger 2–20 Kühlschrank 0,01–0,25 Leuchtstofflampe 0,5–2 Computer < 0,01 Mikrowellengerät 4–8 Fernsehgerät 0,04–2 Radio (tragbar) 1 Küchenherd 0,15–0,5 Herkunft der Grenzwerte
Die technischen Grenzwerte – Feldstärken – sind rechnerisch von Basisgrenzwerten abgeleitet. Diese Basisgrenzwerte beziehen sich auf die Erregung von elektrischen Strömen im Körper (Beeinflussung der Nerventätigkeit) und auf die maximal zulässige Erwärmung einzelner Körperregionen. Die Erregung elektrischer Ströme im Körper, ein nichtthermischer Effekt, tritt maßgeblich bei Frequenzen von 0 Hz bis 10 MHz auf. Wärmewirkung ist relevant bei Frequenzen oberhalb von 100 kHz.
Während Ströme und Temperaturerhöhung im Körper nicht direkt messbar sind, handelt es sich bei den abgeleiteten Grenzwerten um direkt messbare Feldgrößen. Bei Einhaltung der abgeleiteten Grenzwerte ist sichergestellt, dass auch die Basisgrenzwerte eingehalten werden. Abhängig von der Frequenz führt ein äußeres Feld einer bestimmten Stärke zu unterschiedlich starken Effekten im Körper. Deshalb sind auch die abgeleiteten Grenzwerte frequenzabhängig. Beispielsweise muss die Feldstärke von Mobilfunk-Sendeanlagen der Frequenz 935 MHz unter 42,0 V/m (bzw. 0,11 A/m oder 4,76 W/m²) bleiben. Für einen UKW-Rundfunksender (zwischen 87,5 und 108 MHz) gilt ein Grenzwert von 28 V/m.
Die Einhaltung der Grenzwerte wird von den zuständigen Immissionsschutzbehörden der Länder und von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überwacht. Für Haushaltsgeräte wie z. B. Mikrowellenöfen und Mobiltelefone gelten weitere, in Produktnormen festgelegte Grenzwerte bezüglich der abgestrahlten Feldstärken oder Leistungsdichten.
Schweizer Grenzwerte
In der Schweiz existiert die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) (vgl. dazu ionisierende Strahlung), welche die Immissionen vorsorglich begrenzt. Demnach gelten allgemein die von der WHO empfohlenen Grenzwerte. Für „Orte mit empfindlicher Nutzung“, wie zum Beispiel Schlaf-, Wohn-, Schul-, und Krankenzimmer, werden zusätzlich „Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen“ festgelegt. Sie betragen – vereinfacht gesagt – 10 % (Hochfrequenz) bzw. 1 % (Niederfrequenz, Magnetfeld) der allgemeinen Grenzwerte. Bei der Berechnung des Schweizer Vorsorgewertes wird die Gebäudedämpfung berücksichtigt, da es um den Schutz des Innenraums geht. Diese „Anlagengrenzwerte“ beziehen sich jeweils auf eine Anlage, sie können in der Summe also überschritten werden. Als Anlage gelten alle Sendeantennen die in einem „engen räumlichen Zusammenhang“ stehen.
Grenzwerte-Vergleich für elektrische Wechselfelder 50 Hz
26. BImSchV (Elektrosmogverordnung) 5000 V/m WHO, ICNIRP, IRPA, Strahlenschutzkommission 5000 V/m DIN/VDE 0848 (für die Bevölkerung) 7000 V/m DIN/VDE 0848 (für den Arbeitsplatz) 20.000 V/m Computernorm TCO (30 cm Bildschirm-Abstand) 10 V/m Computernorm MPR (50 cm Bildschirm-Abstand) 25 V/m Weitere Grenzwertempfehlungen
Es gibt eine ganze Reihe Empfehlungen für Grenzwerte, die sich nicht ausschließlich an den nachgewiesenen gesundheitlichen Wirkungen orientieren. Sie kommen von Vereinigungen und Strömungen, die der Mobilfunktechnik kritisch gegenüberstehen und Gefahren im Bereich der gültigen Grenzwerte vermuten. Sie geben deshalb eigene Vorsorgewerte heraus.
- ECOLOG-Empfehlung 2003 für UMTS/E-Netz/D-Netz (900–2100 MHz): 2 V/m (10 mW/m² = 10000 µW/m²)
Siehe auch
Weblinks
- EMF-Portal – wissenschaftliche Literaturdatenbank des FEMU Aachen zu EMVU/EMF
- EMF-Projekt der WHO (in englisch)
- International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection ICNIRP (in englisch)
- Positionspapier des VDE zu Mobilfunk und Gesundheit (pdf)
- sar-wert.info - Strahlenschutz bei Handys und Handyempfehlungen
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