EU-/EG-AbfVerbrV

EU-/EG-AbfVerbrV

Die „Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Februar 1993“ (ABl. Nr. L 30/1 vom 6. Februar 1993) war ab dem 9. Februar 1993 in Kraft und kam zwischen dem 6. Mai 1994 und 11. Juli 2007 zur Anwendung.

Im deutschen Sprachraum wurde sie EG- oder EU-Abfallverbringungsverordnung (kurz: EU-/EG-AbfVerbrV) genannt. Sie galt in allen EU-Staaten unmittelbar, das heißt, sie musste nicht durch innerstaatliche Gesetze umgesetzt werden. Für die zwölf Staaten, die zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 der EU beigetreten sind, wurden teilweise in den Beitrittsverträgen Übergangsvorschriften ausgehandelt (zurzeit noch relevant für Exporte nach Polen, Lettland, Tschechien und in die Slowakei).

Die Verordnung regelte den Im- und Export von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten („Verbringung“) sowie aus und in Drittstaaten („Einfuhr“ bzw. „Ausfuhr“). Aufgrund verschiedener internationaler Übereinkommen gab es je nach Konstellation unterschiedliche Regelungen und Notifizierungsverfahren (Anzeige- und Genehmigungsverfahren), also je nach

  1. Art der Entsorgung – Beseitigung oder Verwertung?
  2. Verbringungsrichtung – Im- oder Export?
  3. Zugehörigkeit der betroffenen Staaten (Versand-, Bestimmungs- und Transitstaaten) – EU, OECD, AKP, EFTA und/oder Basler Übereinkommen?
  4. Art des Abfalls: gefährlich oder ungefährlich und/oder Grüne, Gelbe, Rote Liste oder ungelistet (nur Verwertung)?

Inhaltsverzeichnis

Historie

Noch Anfang der 1970er Jahre war auch in den Industriestaaten eine kostengünstige Entsorgung fast aller Abfälle in der Nähe des jeweiligen Entstehungsortes möglich, so dass für einen Export von Abfällen fast kein Anreiz bestand. Der Ex- und Import von Abfällen (die so genannte grenzüberschreitende Abfallverbringung) war also zunächst relativ bedeutungslos.

Mitte der 1970er Jahre begann eine langsame Veränderung in der Abfallwirtschaft. In Deutschland wurde z. B. 1972 das Abfallbeseitigungsgesetz erlassen, die Europäische Gemeinschaft gab Richtlinien heraus, die eine rein strukturelle Harmonisierung des Abfallwirtschaftsrechtes bezwecken sollten. Schon bald kam es unter anderem in Deutschland zu ersten Engpässen bei der Entsorgung von Sonderabfällen. Das Fehlen einer den geltenden Gesetzen entsprechenden Entsorgungsinfrastruktur und die erhebliche Kostensteigerung führten nicht nur zu illegalen und umweltgefährdenden Abfallbeseitigungen im eigenen Land, sondern machten auch eine mehr oder weniger legale Entsorgung im Ausland attraktiver.

Einen Anstoß für eine internationale Regelung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gaben die besorgniserregende Zunahme von Exporten in Entwicklungsländer sowie die unkontrollierte Verbringung von Abfällen wie beispielsweise die der so genannten "Seveso-Fässer" im Jahr 1982.

Die EU führte 1984 die Richtlinie (EWG) Nr. 84/631 ein, die die grenzüberschreitende Abfallverbringung zwischen Mitgliedstaaten einem einheitlichen Notifizierungsverfahren unterwarf.

Die OECD erarbeitete ein internationales System für die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringungen. 1988 wurde ein System zur Abfallidentifizierung, der IWIC (International Waste Identification Code), herausgegeben, und 1992 der Ratsbeschluss über die Kontrolle der Verbringung von Abfällen, die verwertet werden, gefasst (C(92)39/Endg. vom 30. März 1992). Wesentlicher Bestandteil des inzwischen durch den Ratsbeschluss C(2001)107/Endg. vom 21. Mai 2002 ersetzten Beschlusses waren Abfalllisten, die so genannten OECD-Listen, in denen eine Vielzahl von verwertbaren Abfällen der Grünen, Gelben oder Roten Liste unter Verwendung eines fünfstelligen Codes zugeordnet wurde. Die Listenfarben orientierten sich an der Verkehrsampel: Die Abfälle auf der Grünen Liste wurden als risikofrei eingestuft und durften frei gehandelt werden. Abfälle der Gelben Liste wurden als grundsätzlich risikobehaftet betrachtet und ihre Verbringung daher der Notifizierungspflicht unterworfen. Für die mit einem erheblichen Risiko behafteten Abfälle der Roten Liste bestand ebenfalls Notifizierungspflicht unter verschärften Bedingungen.

1989 schließlich wurde das Basler Übereinkommen verabschiedet. Zunächst regelte das Basler Übereinkommen nur die Beseitigung von gefährlichen Abfällen, so dass es keine Überschneidungen mit dem OECD-Ratsbeschluss gab.

Die neuen internationalen Beschlüsse machten eine Änderung der europäischen Regelung erforderlich, da die EU-Staaten sowohl zur OECD als auch zu den Unterzeichnern des Basler Übereinkommens gehörten: die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde geschaffen.

Nachfolgend wurden weitere Regelungen für Verbringungen in bzw. aus Nicht-EU-Staaten getroffen, und nicht zuletzt wurden auch Exportverbote festgelegt: Am 20. Juli 1994 wurde von der EU die Entscheidung (EG) Nr. 94/575 für einige bestimmte Staaten verabschiedet. Anschließend wurden fortlaufend die unverbindlichen, so genannten „Revisionen“ herausgegeben. Seit 1999 sind zwei EG-Verordnungen in Kraft, die die Verbringung von Abfällen der Grünen Liste in Nicht-OECD-Staaten regeln, die Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und Nr. 1547/1999, inzwischen mehrfach geändert.

Die internationalen Übereinkommen und Beschlüsse sowie die Verordnungen der EG befinden sich in einer ständigen Revision. Man ist bestrebt, die Vereinbarungen langfristig aneinander anzupassen und zu vereinheitlichen. So wurden die Abfalllisten des Basler Übereinkommens – leicht modifiziert – in den OECD-Ratsbeschluss C(2001)107/Endg. vom 21. Mai 2002 aufgenommen. Das Basler Übereinkommen regelt nun auch die Verbringung gefährlicher Abfälle zur Verwertung.

Am 12. Juli 2006 wurde nach jahrelanger Bearbeitung die „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“ (ABl. L 190/1 vom 12. Juli 2006; in Deutschland kurz: Verbringungsverordnung Abfall - VVA) verabschiedet. Sie ist seit dem 15. Juli 2006 in Kraft, kam ab dem 12. Juli 2007 zur Anwendung und ersetzte die Verordnung (EWG) Nr. 259/93.

Letztere wurde nicht mehr an die geänderten Abfalllisten der OECD und des Basler Übereinkommens angepasst, so dass bis zur Anwendung der neuen Verordnung noch der alte Stand von 2000 (OECD) bzw. 2001 (Basler Übereinkommen) galt - obwohl die EU die Änderungen ratifiziert hat.

Inhaltsbeschreibung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93

Titel 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 und 2 In Artikel 1 wird der Geltungsbereich bestimmt. Danach gilt die Verordnung nicht für die Verbringung von Abfällen, die anderswo geregelt ist (z. B. bestimmte Abfälle von Bohrinseln, aus der Zivilluftfahrt, radioaktive Abfälle oder ganze Tierkörper). In Artikel 2 werden Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, definiert.

Titel 2 – Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 3 bis 12

Abschnitt A – Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 3 bis 5

Die Verbringung zur Beseitigung ist grundsätzlich zulässig und immer notifizierungsbedürftig. Jeder Mitgliedstaat kann aber bei Abfällen zur Beseitigung beschließen, den Ex- oder Import zu beschränken bzw. zu verbieten. Alle betroffenen Staaten werden beteiligt und können begründete Einwände erheben. Die Behörde am Bestimmungsort versendet nach Erhalt des Notifizierungsantrags innerhalb von drei Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung und darf nur zustimmen, wenn die anderen Behörden innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Absenden der Empfangsbestätigung keine Einwände erhoben haben.

Anmerkung: Der Export von Abfällen zur Beseitigung aus Deutschland heraus ist wegen § 3 Abfallverbringungsgesetz in nur wenigen Fällen zulässig.

Abschnitt B – Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 6 bis 11

Artikel 6 bis 8 und 10 – Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Gelben oder Roten Liste bzw. von ungelisteten Abfällen zur Verwertung. Die Verbringung dieser Abfälle zur Verwertung ist grundsätzlich zulässig, wenn auch notifizierungsbedürftig. Alle betroffenen Staaten werden beteiligt und können Einwände erheben. Die Behörde am Bestimmungsort versendet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Notifizierungsantrages eine Empfangsbestätigung. Jede zuständige Behörde stimmt einzeln – unabhängig von den Entscheidungen der anderen Behörden – zu. Bei Abfällen der Gelben Liste (Anhang III zur Verordnung) gilt die Zustimmung einer jeden Behörde auch als erteilt, wenn die jeweilige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Absenden der Empfangsbestätigung Einwände erhoben hat („Fiktion der stillschweigenden Zustimmung“). Bei Abfällen der Roten Liste (Anhang IV zur Verordnung) oder nicht in den Anhängen II bis IV gelisteten Abfällen muss jede Behörde innerhalb der 30 Tage schriftlich zustimmen oder begründete Einwände erheben.

Artikel 9 – „Pauschalgenehmigung“

Die zuständigen Behörden können für bestimmte Verwertungsanlagen beschließen, dass sie gegen die Verbringung von Abfällen der Gelben Liste (Anhang III zur Verordnung) keine Ein-wände erheben.

Artikel 11 - Verbringung von Abfällen der Grünen Liste (Anhang II zur Verordnung)

Es besteht keine Notifizierungspflicht. Beim Transport müssen nur bestimmte Angaben zum Abfallbesitzer und zum Abfall selbst mitgeführt werden.

Abschnitt C - Verbringung von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit Durchfuhr durch Drittländer.

Artikel 12

Die Artikel 3 bis 5 bzw. 6 bis 10 sind anzuwenden. Zusätzlich sind alle Drittländer (Nicht-EU-Staaten) mit einer Frist von mindestens 60 Tagen zu beteiligen.

Titel III - Verbringung von Abfällen innerhalb der Mitgliedstaaten

Artikel 13

Die Notifizierungsverfahren müssen nicht angewandt werden. Die Mitgliedstaaten sollen aber geeignete Regelungen schaffen, die mit den EG-Vorschriften kohärent sind.

Titel IV – Ausfuhr von Abfällen

Artikel 14 bis 18

Abschnitt A - Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 14 und 15

Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ist nur in einen EFTA-Staat möglich, der auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Ein Notifizierungsverfahren ist erforderlich. Im Unterschied zu den Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten bestätigt hier die Behörde am Bestimmungsort den Erhalt der Notifizierung. Es werden die betroffenen Behörden anderer Staaten (auch Drittländer) beteiligt, die innerhalb von 60 Tagen Einwände erheben können. Falls keine solchen Einwände erhoben wurden und die Behörde am Versandort selber keine Einwände gegen die Verbringung hat, stimmt sie zwischen dem 62. und 70. Tag zu.

Abschnitt B - Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 16 und 17

Die Ausfuhr aller in Anhang V genannten Abfälle ist grundsätzlich nur in OECD-Staaten erlaubt (für nicht Grüne Abfälle mit Notifizierungsverfahren wie bei Verbringungen innerhalb der EU, also Artikel 6 bis 8 und 10). Die nicht gefährlichen Abfälle (des Anhangs V) sind grundsätzlich in jeden Staat „exportfähig“ (Ausnahme: siehe Artikel 18). Mittels der EG-Verordnungen Nr. 1420/1999 und 1547/1999 muss für jeden Grünen Abfall und jeden Bestimmungsstaat zusätzlich geprüft werden, ob ein und gegebenenfalls welches Notifizierungsverfahren durchgeführt werden muss bzw. ob die Ausfuhr in den bestimmten Staat sogar verboten ist. Für andere, nicht gefährliche Abfälle, die nicht gelistet sind oder aufgrund eines nicht gefährli-chen Risikos auf der Gelben Liste stehen, muss eine Einzelfallentscheidung und in der Regel ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Dabei ist auch noch das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 18 zu beachten.

Abschnitt C – Ausfuhrverbot für Abfälle in AKP-Staaten

Artikel 18

Die Ausfuhr aller Abfälle in AKP-Staaten ist verboten. Ausgenommen sind wegen des Artikels 1 Absatz 3 a) nur die Abfälle der Grünen Liste. Es gelten dann weiter Artikel 16 und 17 sowie die EG-Verordnungen Nr. 1420/1999 und 1547/1999.

Titel V - Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft

Abschnitt A - Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 19 und 20

Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ist nur aus EFTA-Ländern, Basel-Vertragsstaaten und Staaten, mit denen bilaterale Übereinkommen geschlossen wurden, erlaubt und notifizierungsbedürftig.

Abschnitt B - Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 21

Zur Verwertung dürfen Abfälle aus OECD- und Basel-Vertragsstaaten sowie Staaten, mit denen bilaterale Übereinkommen geschlossen wurden, mit Notifizierungsverfahren eingeführt werden. Abfälle der Grünen Liste können ohne Notifizierung aus jedem Staat eingeführt werden.

Titel VI - Durchfuhr von Abfällen von außerhalb der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft zur Beseitigung oder Verwertung außerhalb der Gemeinschaft

Abschnitt A - Durchfuhr von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfällen (außer Durchfuhr nach Artikel 24)

Artikel 23

Es ist eine Notifizierung an die letzte Transitbehörde der EU zu richten. Diese führt ein Notifizierungsverfahren durch und beteiligt ggf. andere EU-Transitstaaten.

Abschnitt B - Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus einem Land und in ein Land, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 24

Die Durchfuhr von Abfällen ist uneingeschränkt möglich, für nicht „Grüne“ Abfälle ist ein Notifi-zierungsverfahren erforderlich. Alle betroffenen EU-Transitstaaten sind direkt am Verfahren zu beteiligen.

Titel VII - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 25 bis 31

Artikel 25 – gescheiterte (legale) Verbringungen

Artikel 26 – illegale Verbringungen: Definiert „illegal“ und legt die Pflichten zur Abfallrückführung fest.

Artikel 27 – Sicherheitsleistungen

Artikel 28 – Sammelnotifizierung

Artikel 29 – Vermischungsverbot

Artikel 30 – Überprüfungen (Kontrollen) der Verbringungen

Artikel 31 – Annehmbare Sprachen

Titel VIII - Sonstige Bestimmungen

Artikel 32 bis 44

Artikel 32 – Internationale Transportabkommen

Artikel 33 – Kosten für die Verwaltung, Analysen, Wiedereinfuhr etc.

Artikel 34 – Verpflichtung des Entsorgers zur Wahrung der Umweltqualität

Artikel 35 – Aufbewahrungspflicht für Dokumente

Artikel 36 – Benennung der zuständige(n) Behörde(n)

Artikel 37 – Anlaufstellen

Artikel 38 – Mitteilungspflichten (Adressen der zuständigen Behörden)

Artikel 39 – Zollstellen

Artikel 40 – Zusammenarbeit mit Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und zwischenstaatlichen Organisationen

Artikel 41 – Berichtspflichten

Artikel 42 – Begleitscheine (Formulare)

Artikel 43 – Aufhebung der Richtlinie 84/631/EWG und Übergangsvorschrift

Artikel 44 – Inkrafttreten und Anwendungsbeginn

Anhänge

Anhang I: Liste der in Artikel 32 genannten internationalen Verkehrsübereinkommen.

Anhang II (Grüne Liste), Anhang III (Gelbe Liste) und Anhang IV (Rote Liste): Abfalllisten des OECD-Ratsbeschlusses C(92)39/Endg. vom 30. März 1992, letzte Anpassung am 28. September 2000.

Anhang V Der Anhang V der Verordnung besteht aus drei Teilen:

  • Teil 1 wird in Liste A (= Anlage VIII des Basler Übereinkommens, gefährliche Abfälle) und Liste B (= Anlage IX des Basler Übereinkommens, nicht gefährliche Abfälle) unterteilt. Die meisten Abfälle der Grünen Liste finden sich in Teil B wieder. Die Ausfuhr von Abfällen der Liste A ist verboten, die Abfälle der Liste B sind grundsätzlich exportfähig.
  • Teil 2 ist eine Liste von EAK-Codes, die die Entscheidung des Rates Nr. 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle übernimmt.
  • Teil 3 sind die Gelbe und die Rote Liste, wobei sechs (ungefährliche) OECD-Codes der Gelben Liste herausgenommen wurden.

Die Ausfuhr von Abfällen des Teils 2 oder 3 ist verboten. Für die sechs Abfallarten der Gelben Liste (sofern sie nicht in Teil 3 zu finden sind) sowie für Abfälle, die auch sonst nicht im Anhang V zu finden und nicht gefährlich sind, ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen (siehe Artikel 16 und 17).

Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93

  • Berichtigung ABl. Nr. L 18/38 vom 26. Januar 1995;
  • Anpassung der Anhänge durch Entscheidung der Kommission (94/721/EG), ABl Nr. L 288/36 vom 9. November 1994,
  • Anpassung der Anhänge durch Entscheidung der Kommission vom 14. November 1996 (96/660/EG), ABl Nr. L 304/15 vom 27. November 1996,
  • Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates vom 20. Januar 1997, ABl. Nr. L 22/14 vom 24. Januar 1997,
  • Anpassung der Anhänge durch Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1998 (98/368/EG), ABl Nr. L 165/20 vom 10. Juni 1998,
  • Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission vom 6. November 1998, ABl. Nr. 298/19 vom 7. November 1998,
  • Anpassung der Anhänge durch Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 (1999/816/EG), ABl. Nr. L 316/45 vom 10. Dezember 1999
  • Anhänge ersetzt durch Berichtigung im ABl. Nr. L 243/43 vom 28. September 2000,
  • Änderung des Anhangs V durch Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001, ABl. Nr. L 349/1 vom 31. Dezember 2001.

Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Mit Wirkung vom 12. Juli 2007 wurde die Verordnung (EWG) 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben. Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) 1013/2006 (gemäß Artikel 61) ersetzt.

Siehe auch

Literatur und Quellen

Kommentar zur Abfallverbringungsverordung (VVA) von Dr. Manuela Hurst, 335 Seiten, April 2008, ISBN 978-3-00-024784-2, bvse-recyconsult GmbH

Praxishandbuch zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, Herausgeber: Umweltbundesamt, 360 Seiten, November 2000, ISBN 3-503-05957-1, Erich-Schmidt-Verlag

Rechtsfragen der Abfallverbringung innerhalb der Europäischen Union, Lösungen für die Unterscheidung zwischen Beseitigungs- und Verwertungsabfällen unter besonderer Berücksichtigung der energetischen Verwertung, 202 Seiten, 2006, ISBN 978-3-89998-093-6, Weißensee Verlag

Weblinks

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