EU-Überweisung

EU-Überweisung

Die EU-Überweisungen (auch EU-Standardüberweisung oder EU-Binnenüberweisung) ist eine Auslandsüberweisung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Durch verschiedene Verordnungen sind diese Inlandsüberweisungen gleichgestellt. Rechtliche Grundlage dazu bildet vor allem die am 1. Juli 2003 beschlossenen EU-Verordnung 2560/2001, auch EU-Preisverordnung genannt, welche am 8. November 2003 im EWR in Kraft trat. Sie war ein wichtiger Vorstoß innerhalb des EWR zur Gebührensenkung für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und Realisierung des angestrebten Inlandsmarkts für bargeldlose Zahlungen durch die Modernisierung und Entwicklung einer stärker integrierten Zahlungsinfrastruktur. Die anfängliche Befürchtung, dass die verordnete Angleichung der Gebühren für Überweisungen innerhalb und zwischen EWR-Mitgliedstaaten einen Anstieg der Gebühren für Inlandszahlungen nach sich ziehen würde, bewahrheitete sich nicht.

Die EU-Verordnung 2560/2001 enthält folgende Regelungen:

  • Gleichstellung der Gebühren innerhalb und zwischen der Mitgliedstaaten: Für Überweisungen und elektronische Zahlungsvorgänge (E-Banking und Nutzung von Zahlungskarten) darf das Geldinstitut nur Gebühren erheben, wie für entsprechende Überweisungen, die es innerhalb des Mitgliedstaates, in dem es niedergelassen ist, tätigt (Art. 3, Abs. 1-2).
  • Sie gilt für Beträge bis 50.000 € (Art. 3, Abs. 3)
  • Zur vereinfachten Abwicklung müssen Banken Ihren Kunden IBAN und BIC zur Verfügung stellen (Art. 5)
  • Erlaubte Währungen sind der Euro und die Währungen der Mitgliedstaaten, welche diese Verordnung auch auf ihre Währung ausdehnen möchten (Art. 9). Bislang hat nur Schweden 2002 die Verordnung auf die schwedische Krone (SEK) ausgeweitet.

Für eine EU-Überweisung ist auch die Richtlinie 2007/64/EG (Art. 52, Abs. 2) relevant, derzufolge die Spesen bei Überweisungen in Euro zwischen Empfänger und Auftraggeber geteilt werden müssen (Gebührenregelung SHARE). Darüber hinaus können die Geldinstitute individuelle Kriterien zur technischen Durchführung festsetzen, wie beispielsweise die zwingende Verwendung des Empfängernamens, Anschrift, IBAN, BIC/SWIFT etc.

Als die EU-Verordnung 2560/2001 beschlossen wurde, war die Infrastruktur für eine reibungslose Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen nicht vorhanden - kostspielige Vereinbarungen mit Korrespondenzbanken, eine lange Abwicklungsdauer und geringe Automatisierung verursachten hohe Kosten. Deshalb kündigte der europäische Bankensektor 2002 an, bis 2010 einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) zu schaffen. Die Gründung der SEPA führte zur Harmonisierung der Verfahren, Vorschriften und Standards der Zahlungsmittel. Diese Entwicklung der SEPA verlief unabhängig zur EU-Verordnung 2560 für die begünstigten EU-Überweisungen, steht aber auch bei diesen gewissermaßen als technisch-organisatorischen Rahmen für Auslandsüberweisungen im Hintergrund.

Im Alltag wird die EU-Überweisung zunehmend durch die SEPA-Überweisung ersetzt werden, da zwischen den Mitgliedstaaten der SEPA nicht mehr zwischen In- und Auslands-Überweisungen unterschieden werden soll. Bankleitzahl und Kontonummer werden generell durch BIC und IBAN ersetzt. Während die EU-Überweisung aufgrund der zwingenden EU-Verordnungen von den Banken eingeführt werden musste, ist die SEPA-Überweisung eine freiwillige Schaffung des Bankensektors durch den European Payment Council (EPC). Zu beachten ist, dass in der SEPA auch noch Staaten eingebunden sind, die nicht Teil des EWR sind. Die erwähnten EU-Verordnungen erstrecken sich daher entsprechend den aktuellen Ratifizierungen nur auf die Mitglieder des EWR. So ist beispielsweise eine technisch einfache SEPA-Überweisung in die Schweiz möglich, welche aber nicht der günstigen Vergebührung durch die EU-Verordnung unterliegt.

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