- Eichrecht
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Das Eichgesetz (Gesetz über das Meß- und Eichwesen) stellt die gesetzliche Grundlage für das Messen, die Messsicherheit und den Verbraucherschutz in Bezug auf Messungen sicher.
Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland
Basisdaten Titel: Gesetz über das Meß-
und EichwesenKurztitel: Eichgesetz Abkürzung: EichG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 7141-6 Ursprüngliche Fassung vom: 11. Juli 1969
(BGBl. I S. 759)Inkrafttreten am: Neubekanntmachung vom: 23. März 1992
(BGBl. I S. 711)Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 3. Juli 2008
(BGBl. I S. 1185)Inkrafttreten der
letzten Änderung:12. Juli 2008
(Art. 6 G vom 3. Juli 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Eichgesetz fordert, dass Messgeräte im gewerblichen Verkehr und anderen Bereichen zugelassen und geeicht sein müssen.
Das Eichgesetz bestimmt genaue Vorschriften für Verpackungen, Gefäße und Waagen. Bestimmungen für Verbrauchszähler (Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler) werden in Eichordnungen und dazu gehörenden Richtlinien für das Durchführen dieser Eichungen geregelt. Die Eichung von diesen Verbrauchsmessgeräten wird ausschließlich von staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt.
Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Aufsicht über das Messwesen. Die Durchführung oder Überwachung von Eichungen liegt in der Zuständigkeit der Eichämter der Bundesländer.
Verstöße gegen das Eichgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten (§ 19 EichG) mit Bußgeldern geahndet.
Änderungen des Eichgesetzes zur Umsetzung der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) sind am 8. Februar 2007 in Kraft getreten.
Eichordnung
Die Eichordnung (EO) regelt ergänzend zum Eichgesetz die Eichung von Messgeräten. Die aktuelle EO wurde am 12. August 1988 erlassen. Mit Verordnung vom 8. Februar 2007 wurde sie an die Anforderungen der Europäische Messgeräterichtlinie angepasst.
Weblinks
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