Eigenheimrentengesetz

Eigenheimrentengesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge
Kurztitel: Eigenheimrentengesetz
Abkürzung: EigRentG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht, Sozialrecht
Datum des Gesetzes: 29. Juli 2008
(BGBl. I S. 1509)
Inkrafttreten am: 1. August 2008
GESTA: D069
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Als Eigenheimrente (auch "Wohn-Riester") wird in der politischen Diskussion die Einbeziehung des selbstgenutzen Wohneigentums in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage bezeichnet. Diese wurde im "Eigenheimrentengesetz" umgesetzt (BR-Drs.438/08). Das Gesetz trat am 1. August 2008 (mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2008) in Kraft.

Ziel des Eigenheimrentengesetzes ist es, den Bau oder Kauf einer Immobilie zu fördern.

Gefördert werden

  1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
  2. eine eigene Eigentumswohnung oder
  3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,

wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland liegt und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird und nach dem 31. Dezember 2007 hergestellt oder angeschafft wurde.

Inhaltsverzeichnis

Wie sieht die Förderung aus?

Wer einen Riester-Vertrag hat, kann bis zu drei Viertel oder 100 % seines angesparten Vermögens vorzeitig zur Finanzierung seiner eigenen Immobilie entnehmen.

Nachgelagerte Besteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung wird durch ein „Wohnförderkonto“ sichergestellt, auf dem die geförderten Beträge verbucht und mit 2 % verzinst werden. Die Auflösung des Wohnförderkontos in der Rentenphase wird als (fiktives) Einkommen der Einkommenssteuer unterworfen.

Eignung der Immobilie als Rentenergänzung

Inwieweit eine Immobilie überhaupt als Teil der Riester-Rente förderfähig sein sollte, war von Anfang an umstritten. Zwar entfällt die zu zahlende Miete bei Immobilienbesitzern im Alter. Dennoch besteht die Notwendigkeit, im Alter auch Geldzahlungen in angemessener Höhe zu erhalten. Hierzu trägt die Immobilie nicht bei. Aus diesem Grund war bei Einführung der Riester-Rente nur eine Entnahme von Mitteln zur Finanzierung von Immobilien vorgesehen, wenn diese entnommenen Mittel bis zum Rentenbeginn wieder eingezahlt würden.

Selbstnutzung und berufsbedingte Umzug

Die ausschließliche Förderung selbstgenutzer Immobilien führt zu der Pflicht der Rückzahlung der Förderung bei Verkauf bzw. Vermietung der Immobilie (sofern die Verkaufserlöse nicht wieder als Riester-Rente angelegt werden). Dies steht im Konflikt zu der eventuellen Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen umziehen zu müssen.

Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden, wenn

  • die selbst genutzte Wohnung auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit befristet vermietet wird,
  • der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
  • die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird.

Wohnriester und Europarecht

Die Begrenzung der Förderung auf inländische Immobilien wird als europarechtlich fragwürdig kritisiert. Durch diese Regelung wird das europäische Grundrecht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Gerade in Grenzregionen ist es vielfach üblich, als Deutscher mit Arbeitsplatz in Deutschland jenseits der Grenze zu wohnen. Diese Immobilien würden nicht förderberechtigt sein.

Sonstiges

Die Eigenheimrente wird auch als Wohn-Riester bezeichnet; umgangssprachlich haben sich mit „Riester“ zahlreiche Wortkombinationen etabliert. Walter Riester hat als Bundesminister für Arbeit 2000/01 die Sozialordnung zur Förderung freiwilliger Altersvorsorge vorgeschlagen.

Weitere Inhalte des Eigenheimrentengesetzes

Berufseinsteigerbonus

Zulageberechtigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einen Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 EUR für das erste Beitragsjahr. Die Grundzulage wird für dieses erste Jahr automatisch erhöht, es bedarf keines Antrags. Sollte nicht der volle Mindesteigenbeitrag gezahlt werden, wird der Berufseinsteigerbonus anteilig gekürzt.

Erweiterung der Förderberechtigung

Mit dem Eigenheimrentengesetz wird der Kreis der Förderberechtigten auf Personen, die durch vollständige Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit gehindert sind, Anwartschaften auf Altersvorsorge aufzubauen, ausgeweitet. Diese Personen gelten also zukünftig als unmittelbar förderberechtigt.

Weblinks


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