- Eigenheimrente
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Basisdaten Titel: Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge Kurztitel: Eigenheimrentengesetz Abkürzung: EigRentG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Steuerrecht, Sozialrecht Datum des Gesetzes: 29. Juli 2008
(BGBl. I S. 1509)Inkrafttreten am: 1. August 2008 GESTA: D069 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Als Eigenheimrente (auch „Wohn-Riester“) wird in der politischen Diskussion die Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage bezeichnet. Diese wurde im „Eigenheimrentengesetz“ umgesetzt (BR-Drs.438/08). Das Gesetz trat am 1. August 2008 (es wirkt teilweise auf den 1. Januar 2008 zurück) in Kraft.
Ziel des Eigenheimrentengesetzes ist es, durch die verbesserte Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnimmobilien und selbst genutzten Genossenschaftswohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen.
Gefördert werden
- eine Wohnung in einem eigenen Haus (auch wenn sich die Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus befindet) oder
- eine eigene Eigentumswohnung oder
- eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder
- ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht,
wenn diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird, die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt und im Inland liegt. Nicht begünstigt sind somit Ferien- oder Wochenendwohnungen.
Inhaltsverzeichnis
Wie sieht die Förderung aus?
Das Eigenheimrentenmodell besteht aus zwei Förderansätzen:
- Zum einen kann, wer einen Riester-Vertrag hat, bis zu drei Viertel oder 100 % seines angesparten geförderten Vermögens unmittelbar für die Anschaffung (Kauf) oder Herstellung (Bau) seiner eigenen Immobilie oder für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung entnehmen. Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht, anders als vor dem Eigenheimrentengesetz, nicht mehr. Die Entnahme muss in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von einem Monat vor der Beantragung der Entnahme und bis zu zwölf Monate nach der Auszahlung des Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung entstanden sind. Damit sind Wohnimmobilien ausgeschlossen, die vor dem 1. Januar 2008 hergestellt oder angeschafft wurden. Es besteht aber die Möglichkeit der zulagenunschädlichen Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrages (zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten) zur ((Teil-)Ablösung eines Darlehens, das für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnimmobilie aufgenommen wurde. Ob bei dieser Entnahme unerheblich ist, wann die Anschaffung oder Herstellung der selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgte, ist juristisch noch nicht eindeutig geklärt. Hierzu wird es eine Klarstellung von Seiten des Gesetzgebers im Herbst 2011 geben.
- Zum anderen werden Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehens für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnimmobilie wie Beiträge zu einem Riester-Sparvertrag steuerlich gefördert. Voraussetzung ist, dass die Tilgungsleistungen auf einen zertifizierten Darlehensvertrag gezahlt werden, der eine Darlehenstilgung bis spätestens zum 68. Lebensjahr vorsehen muss. Außerdem erfolgt die Tilgungsförderung nur, wenn das Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung oder für einen nach dem 31. Dezember 2007 liegenden Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung verwendet wird. Es gibt drei mögliche Formen von begünstigten Darlehensverträgen: Den reinen Darlehensvertrag, eine Kombination aus einem Sparvertrag mit einer Darlehensoption (typischerweise ein Bausparvertrag) oder ein Vorfinanzierungsdarlehen (typischerweise ein Bausparkombivertrag).
Nachgelagerte Besteuerung
Die nachgelagerte Besteuerung wird durch ein „Wohnförderkonto“ sichergestellt, auf dem der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen verbucht und addiert werden. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um 2 % erhöht.
Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der aktuelle Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Diesen Teilbetrag muss der Förderberechtigte dann jedes Jahr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Er wird dann Jahr für Jahr dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet. Ob der Förderberechtigte dann tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt aber von vielen weiteren Faktoren ab.
Alternativ zu dieser Besteuerung kann der Förderberechtigte auch einen Antrag auf eine Einmalbesteuerung stellen. Dann werden in dem Jahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt, 70 % vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet.
Eignung der Immobilie als Rentenergänzung
Inwieweit eine Immobilie überhaupt als Teil der Riester-Rente förderfähig sein sollte, war von Anfang an umstritten. Zwar entfällt die zu zahlende Miete bei Immobilienbesitzern im Alter. Dennoch besteht die Notwendigkeit, im Alter auch Geldzahlungen in angemessener Höhe zu erhalten. Dazu trägt die Immobilie nicht bei. Aus diesem Grund war bei Einführung der Riester-Rente nur eine Entnahme von Mitteln zur Finanzierung von Immobilien vorgesehen, wenn diese entnommenen Mittel bis zum Rentenbeginn wieder eingezahlt würden.
Selbstnutzung und berufsbedingter Umzug
Die ausschließliche Förderung selbstgenutzter Immobilien führt zu der Pflicht der Rückzahlung der Förderung bei Verkauf bzw. Vermietung der Immobilie (sofern die Verkaufserlöse nicht wieder als Riester-Rente oder in einem neuen begünstigten Objekt angelegt werden). Das steht im Konflikt mit der eventuellen Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen umziehen zu müssen.
Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden, wenn
- die selbst genutzte Wohnung auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt (wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung vereinbart (z. B. Vermietung), dann muss diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend befristet werden),
- der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
- die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird.
Wohn-Riester und Europarecht
Mit seinem Urteil vom 10. September 2009 hat der Europäische Gerichtshof gerügt, dass es Grenzarbeitnehmern nicht gestattet ist, die Zulagenförderung für eine Immobilie im Ausland zu verwenden. Dies verstößt seiner Auffassung nach gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft.[1]
Sonstiges
Die Eigenheimrente wird auch als Wohn-Riester bezeichnet; umgangssprachlich haben sich mit „Riester“ zahlreiche Wortkombinationen etabliert. Walter Riester hat als Bundesminister für Arbeit 2000/01 die Sozialordnung zur Förderung freiwilliger Altersvorsorge vorgeschlagen.
Weitere Inhalte des Eigenheimrentengesetzes
Berufseinsteiger-Bonus
Zulageberechtigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einen so genannten Berufseinsteiger-Bonus. Der Name ist insoweit etwas irreführend, da er unabhängig von einer Berufsausbildung gezahlt wird. Der Berufseinsteiger-Bonus ist eine einmalig um 200 EUR erhöhte Grundzulage. Die erhöhte Grundzulage muss nicht extra beantragt werden. Die Zahlung erfolgt automatische für das erste Beitragsjahr ab dem Jahr 2008 für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. Sollte nicht der volle Mindesteigenbeitrag gezahlt werden, wird der Berufseinsteigerbonus anteilig gekürzt.
Erweiterung der Förderberechtigung
Mit dem Eigenheimrentengesetz wird der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten auf Personen ausgeweitet, die
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten oder
- noch nicht 67 Jahre alt sind und eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten und
- vor dem Leistungsbezug zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung aus einer privaten Rentenversicherung allein reicht ebenso wie der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Förderberechtigung nicht aus. In diesem Fall kann die unmittelbare Förderberechtigung über eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bestehen oder erlangt werden.
Weblinks
- Text des Eigenheimrentengesetzes im Bundesgesetzblatt (pdf) (126 kB)
- Text des Eigenheimrentengesetzes (html) und Synopse der Änderungen
- FAQ der Deutschen Rentenversicherung zum Eigenheimrentengesetz (pdf) (184 kB)
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Eigenheimrentengesetz (pdf) (121 KB)
Einzelnachweise
- ↑ „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Altersvorsorgezulage – Unbeschränkte Steuerpflicht“ URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 - Rechtssache C-269/07
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