Eingeschränktes Halteverbot

Eingeschränktes Halteverbot
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Abb. 1: Zeichen 283: Haltverbot

Das Haltverbot (Abkürzung HV) ist in Deutschland nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) u. a. mittels (Verkehrs-) Zeichen 283 und 286 gemäß § 41 StVO ein behördliches Verbot an Fahrzeugführer im Straßenverkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund, und zwar auf der Fahrbahn. Das Haltverbot und das eingeschränkte Haltverbot sind verschiedene Stationierungsverbote für sämtliche Landfahrzeuge.

Die Verhaltensvorschriften sind in § 12 StVO geregelt. Die offizielle Bezeichnung ist in Deutschland Haltverbot, wobei der Begriff Parkverbot umgangssprachlich gebräuchlicher ist. In Österreich ist auch die offizielle Bezeichnung Halteverbot.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze zum Haltverbot

Es darf immer und überall dort gehalten werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Regelungen zum Halten bzw. zu Haltverboten sind in der StVO verstreut zu finden. Nach § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.

Zu unterscheiden ist

  • Haltverbot: es darf überhaupt nicht gehalten werden (außer verkehrsbedingt – siehe Warten – oder bei Vorliegen besonderer Umstände wie dem Notstand)
  • eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot): Halten bis zu drei Minuten (oder zum Be-, Entladen oder Ein- und Aussteigen) ist erlaubt (Legaldefinition)
  • Parken ist in § 12 Abs. 2 StVO definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ (Legaldefinition)
  • Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, beispielsweise bei einem Stau oder vor einer geschlossenen Bahnschranke, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet, und das Haltverbot kommt dann daher nicht zum Tragen (ohne Legaldefinition).
  • Liegenbleiben: Wird die Fahrt auf Grund eines technischen Defekts unterbrochen, so hält der Fahrzeugführer ebenfalls nicht, sondern bleibt liegen (ohne Legaldefinition). Verbleibt das Fahrzeug jedoch im Haltverbot, obwohl die Beseitigung möglich wäre, wird aus dem „Liegenbleiben“ unzulässiges Halten.

Haltverbot nach Zeichen 283 StVO

Das Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 283 StVO, verbietet jede Form des Anhaltens eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn. Früher wurde dieses Zeichen auch als absolutes Haltverbot bezeichnet.

Haltverbot nach § 12 StVO

Nach § 12 Abs. 1 und § 1a StVO ist das Halten unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,
  4. auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) sowie die 5 m davor,
  5. auf Bahnübergängen (Zeichen 150 und 151),
  6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
    1. Haltverbot (Zeichen 283).
    2. Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286).
    3. Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295, Buchstabe b, bb).
    4. Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297).
    5. Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299)
    6. rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3 StVO)
  7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen „Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren“ (Zeichen 201), „Vorfahrt gewähren!“ (Zeichen 205) und „Halt! Vorfahrt gewähren!“ (Zeichen 206 ), wenn sie dadurch verdeckt werden,
  8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  9. an Taxiständen (Zeichen 229),
  10. im Fahrraum von Schienenfahrzeugen
  11. Taxis ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen (Zeichen 245, Zusatzzeichen 1026-30) vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.

Haltverbote nach anderen Vorschriften

Da der § 12 das Haltverbot nicht abschließend und erschöpfend regelt, sind auch weitere Regelungen zu beachten:

Abb. 2: Z. 283-20 mit Zusatzschild „Anfahrtszone für Feuerwehr § 22 VVB“ und nicht normiertes Zusatzschild „Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt
  • Nach § 18 Abs. 8 StVO ist auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) das Halten verboten: „Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.“
  • Nach § 9a Abs. 1 StVO ist innerhalb eines Kreisverkehrs (Zeichen 215) das Halten auf der Fahrbahn verboten.
  • Ist eine Straße z. B. mit Zeichen 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) oder Zeichen 242 StVO (Beginn eines Fußgängerbereichs, umgangssprachlich „Fußgängerzone“) für Fahrzeuge gesperrt, darf dort auch nicht gehalten oder geparkt werden.
  • Nach § 22 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) existiert in Bayern ein Zusatzschild zum Z. 283 (siehe Abbildung 2).

Eingeschränktes Haltverbot nach Zeichen 286 StVO

Abb. 3: Z. 286 StVO: Eingeschränktes Haltverbot

Das eingeschränkte Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 286 StVO, verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Früher wurde dieses Zeichen auch als Parkverbot bezeichnet.

Zum Ein- oder Aussteigen beziehungsweise beim Be- oder Entladen darf im eingeschränkten Haltverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.

Gültigkeitsbereich der Zeichen Z. 283 und Z. 286

Haltverbote sind zugleich Parkverbote. Sie beginnen am Verkehrszeichen und gelten auf der Straßenseite, auf der sie stehen, in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Seite. Längere Haltverbotsstrecken können durch Pfeile in den Verkehrszeichen, also „↔“, wiederholt gekennzeichnet werden. Durch einen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil im Schild wird das Ende des Haltverbots markiert (Merkregel: Von der Fahrbahn auf das – ggfs. gedanklich um seine Hochachse zur Fahrbahn gedrehte – Schild sehen, der Pfeil gibt dann die Richtung an, in der das Verbot gilt).

Haltverbote können zeitlich, also stündlich und wochentäglich oder auch über Zeiträume hinweg, beschränkt werden.

Haltverbot für eine Zone

Abb. 4: Z. 290 StVO: eingeschränktes Haltverbot für eine Zone

Durch Zeichen 290 StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) kann ein ganzer Gültigkeitsbereich, meistens (aber nicht immer!) analog zu einer Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1), mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt werden. Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone wird durch Zeichen 292 StVO wieder aufgehoben.

Innerhalb dieser Zonen können Ausnahmen geschaffen werden. So kann das Halten und Parken durch entsprechende Zusatzzeichen (Zusatzzeichen 1053-30), die immer dicht unter dem eigentlichen Zonenverbotsschild (Zeichen 290) angebracht sind und so bei der Einfahrt in diese Zone die entsprechenden Hinweise liefern, erlaubt werden. Ebenfalls kann durch Zusatzschilder das Parken mit einer Parkscheibe (Zusatzzeichen 1040-32 Zusatzzeichen 1040-33) oder mit Parkschein (Zusatzzeichen 1052-33) vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Bewohner-Parkausweise (Zusatzzeichen 1020-32). Es können aber weiterhin innerhalb der Haltverbotszone durch mehrere entsprechende Zeichen 283 Straßenteile als Bereiche mit einem nicht eingeschränkten Haltverbot ausgeschildert werden. Es ist also auch innerhalb einer solchen Zone auf weitere Haltverbotszeichen (Zeichen 283) zu achten. Diese sind zusätzlich zu befolgen.

Auch das Verbot des Haltens auf einem in dieser Zone gelegenen Taxistand (Zeichen 229) bleibt unberührt.

Ausnahmen und Einschränkungen

  • Durch das Zusatzzeichen 1052-37 immer in Verbindung mit Zeichen 283 oder 286 kann das Halten und/oder Parken auf dem Seitenstreifen zusätzlich zu dem eigentlichen Verbot auf der Fahrbahn untersagt werden. Das Zusatzzeichen 1052-39 in Verbindung mit dem Zeichen 283 oder 286 hingegen bezieht sich immer nur auf das Halten und/oder Parken auf dem Seitenstreifen allein und nicht zusätzlich auch auf die Fahrbahn daneben.
  • Weiße Pfeile in den Zeichen 283 und 286 können die Gültigkeit des Verbotes kennzeichnen. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Ein nach links gerichteter Pfeil verbietet das Halten hinter dem Zeichen, ein nach rechts gerichteter Pfeil das Halten vor dem Zeichen. Auf der linken Seite bei Einbahnstraßen ist es umgekehrt. Bei einem Pfeil in beide Richtungen ist sowohl das Halten vor als auch hinter dem Zeichen verboten. Der Beginn der Verbotsstrecke muss jedoch immer durch Vorschriftzeichen 283 bzw. 286 gekennzeichnet sein. Ein nach rechts zeigender Pfeil befindet sich in der Regel im unteren, ein nach links zeigender im oberen blauen Segment des Zeichens. Die Zeichen gelten immer nur für die Straßenseite auf der sie aufgestellt sind und nur bis zur nächsten Einmündung bzw. Kreuzung.
  • Durch ein Zusatzschild „Bewohner mit besonderem Parkausweis frei“ (Zusatzzeichen 1020-32) tritt das Haltverbot für die genannte Personengruppe außer Kraft, sofern sich der jeweils für ein Kraftfahrzeug gültige Parkausweis an der vorgeschriebenen Stelle lesbar in diesem befindet (siehe Bewohnerparken).
  • das Zusatzzeichen (Zusatzzeichen 1020-11) nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Auch hier muss der gültige Parkausweis dann von Außen gut lesbar an im Fahrzeug angebracht sein.
  • das Zusatzzeichen (Zusatzzeichen 1026-33) erlaubt das Halten und Parken von Dienst-KFZ, meist Polizeifahrzeuge, im Bereich eines Haltverbotes, beispielsweise im näheren Umfeld einer Polizeidienststelle oder vor Dienstgebäuden der Institute für Rechtsmedizin.

Temporäre Haltverbote

Bestimmte Umstände können ein Haltverbot erfordern, z. B. wenn auf öffentlichem Verkehrsgrund Nutzungen stattfinden, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (vgl. Sondernutzung). Anlässe hierfür sind Veranstaltungen, Filmaufnahmen, Umzüge, Reinigungs- und Bauarbeiten usw. Hierfür genehmigt die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag kostenpflichtig und nach Interessenabwägung sowie rechtlicher Prüfung ein zeitlich befristetes Haltverbot (der Bereich wird als Bedarfshaltverbotszone bezeichnet). Dieses muss vier Tage vor dessen Inkrafttreten durch Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen (in aller Regel das Zeichen 283 mit Zusatzschild, z. B. Zusatzzeichen 1042-34, ggf. auch noch Zusatzzeichen 1052-37 zusätzlich für den Seitenstreifen) den Verkehrsteilnehmern bekannt gegeben werden (BGH-Rechtsprechung). Ferner ist bei der Aufstellung eine sogenannte Vormerkliste zu erstellen. Diese enthält Angaben über die geparkten Fahrzeuge, die sich im künftigen Haltverbotsbereich befinden (Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit, Kfz-Kennzeichen, Hersteller usw.).

Die umgangssprachlich als „mobile Haltverbote“ bezeichneten Bereiche werden entweder durch die Gemeinde oder durch private Dienstleister beschildert (Schilderdienst). Dies geschieht in der Regel durch Verkehrszeichen, die nicht im Boden verankert sind (meist Schilder, die auf Basen mit Wasser- oder Betonfüllung stehen).

Bei konkreten Verkehrsbehinderungen durch unberechtigt abgestellte Fahrzeuge nach Ablauf der o.g. Frist kann die Polizei hinzugezogen werden, die bei Vorliegen aller Voraussetzungen (Beschaffenheit der Schilder, Aufstellplätze, Übereinstimmung mit der Genehmigung usw.) die Fahrzeuge abschleppen lässt. Dabei tritt die Polizei in Vorleistung für die Abschleppkosten. Im Nachgang werden sämtliche Kosten inkl. der Polizeikosten dem verantwortlichen Fahrzeugführer, ersatzweise dem Fahrzeughalter, im Verwaltungsverfahren in Regress gestellt. Alternativ ist die Entfernung der Fahrzeuge auf Kosten des Veranlassers möglich. In diesem Fall kann der Fahrzeugführer, ersatzweise der Fahrzeughalter, auf dem Zivilrechtsweg in Regress genommen werden.

Eine Abschleppung ist insbesondere nur dann möglich, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung besteht. Demnach sind also Falschparker nicht nur aufgrund der Genehmigung abzuschleppen.

Wie bei allen amtlichen Verkehrszeichen ist das Aufstellen, Entfernen oder Versetzen ein Hoheitsakt, sodass Verstöße ein Vergehen der Amtsanmaßung darstellen können.

Sanktionierung

Fahrzeugführer, hilfsweise Fahrzeughalter, begehen in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß dem Grunddelikt zuzüglich § 49 StVO und § 24 StVG; normiert im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Beispielsweise beträgt das Verwarnungsgeld im Regelfall 35 , wenn der Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug im Haltverbot über eine Stunde parkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert.[1] Eine Abschleppung des störenden Fahrzeuges kann somit legitim sein.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kennzahl 412145
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