Einkommensteuerfreibetrag

Einkommensteuerfreibetrag
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Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen. Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Die wichtigsten Freibeträge sind:

Inhaltsverzeichnis

Einkommensteuer

  • Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 beträgt er 7.834 Euro. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
  • Sparer-Pauschbetrag: Kapitalerträge werden (ab 2009) nur soweit besteuert, als sie 801 Euro übersteigen. § 20 Abs. 4 EStG
Beispiel (bis 2008):
Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)    10.000 Euro
./.Werbungskostenpauschale                          51 Euro
./.Sparerfreibetrag                                750 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage                      9.199 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beispiel (ab 2009):
Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)    10.000 Euro
./.Sparer-Pauschbetrag                             801 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage                      9.199 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Erbschaftsteuer

  • Sachliche Freibeträge:
    • § 13 ErbStG: Steuerfrei bleiben: Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 €, jeweils nur bei Personen der Steuerklasse I (s.u.), ansonsten nur für insgesamt 12.000 €. Bestimmte andere Zuwendung, z. B. bei denkmalgeschützten Immobilien o. ä.
    • § 13a ErbStG: In Unternehmen gebundenes Vermögen, sofern der Betrieb weiter geführt wird: 225.000 €, der restliche Teil ist nur zu 65 % anzusetzen.
  • Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG:
    • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €
    • Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
    • Kinder der Kinder: 200.000 €
    • restliche Personen der Steuerklasse I (u.a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €
    • Personen der Steuerklasse II (u.a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €
    • Personen der Steuerklasse III: 20.000 €

Freibeträge bei anderen Steuerarten

Freibeträge, Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge

Von Freibeträgen zu unterscheiden sind Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben.

  • Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt.
Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100 €, Einkünfte Fall a: 90 €, Fall b: 110 €.
zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 €
zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10 € (110 € - 100 €); Freigrenze: 110 € (da 110 € > 100 €).
Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z. B.: "werden der Besteuerung unterworfen, soweit sie den Freibetrag übersteigen", bei einer Freigrenze dagegen: "...bleiben steuerfrei, wenn sie die Freigrenze nicht übersteigen...". Eine Freigrenze von 512 € gibt es bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte).
  • Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von 1.000 € und Ausgaben (Werbungskosten, WK) von Fall a: 50 €, Fall b: 200 € wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100 € gewährt.
Fall a: zu versteuern: 1.000 € - 100 € (WKP) - 100 € (FB) = 800 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt.
Fall b: zu versteuern: 1.000 € - 200 € (WK) - 100 € (FB) = 700 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden.



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