Einnahmeüberschussrechnung

Einnahmeüberschussrechnung

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR, Deutschland) beziehungsweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung, Österreich) ist eine Gewinnermittlungsmethode. Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tun, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Rechtsgrundlage ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich § 4 Abs. 3 des jeweiligen Einkommensteuergesetzes. Die EÜR wird daher auch "4/3-Rechnung" genannt.

Neben Kleingewerbetreibenden gehören zu den Einnahmenüberschussrechnern insbesondere die freien Berufe.

Inhaltsverzeichnis

Zufluss- und Abflussprinzip

Als Besonderheit bei dieser Gewinnermittlungsmethode gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Das bedeutet, dass nur die Einnahmen bzw. Ausgaben zu berücksichtigen sind, die auch tatsächlich in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr gezahlt wurden. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt. Eine Ausnahme hierzu stellt beispielsweise die richtige Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel dar.[1] Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen können nur in Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gebucht werden.[2]

Durch dieses Prinzip ist die Einnahmenüberschussrechnung, von pauschalen Methoden wie beispielsweise der Tonnagegewinnermittlung oder der pauschalen Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte abgesehen, die einfachste Art der Gewinnermittlung.

Steuererklärung in Deutschland

Wird der Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und liegen die Betriebseinnahmen über 17.500 €, ist der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR beizufügen. Dies gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

In der Anlage sind bestimmte Einnahmen und Ausgaben gesondert zu erfassen. Hierzu gehören z.B. die private Kfz-Nutzung.

Durch diese Vereinheitlichung können die eingereichten Anlagen maschinell eingelesen und ausgewertet werden (Bsp. Plausibilitätsprüfungen, Vergleiche mit Vorjahren). Solche Auswertungen waren in der Vergangenheit nahezu unmöglich, da jeder Steuerpflichtige seine EÜR individuell gestalten konnte.

Einzelnachweise

  1. § 11 EStG (DE) bzw. § 19 EStG (AT)
  2. http://www.ratgeber-steuer24.de/Existenzgruendung_Teil_2/EinnahmeUeberschussRechnung.html

Weblinks

Deutschland

Österreich

Siehe auch

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