- Einnahmenüberschussrechnung
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Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR, Deutschland) beziehungsweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung, Österreich) ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschußrechnung ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich § 4 Abs. 3 des jeweiligen Einkommensteuergesetzes. In Anspielung auf die Rechtsgrundlage wird die Einnahmenüberschussrechnung daher auch "4/3-Rechnung" genannt.
Berechtigte zur Einnahmenüberschussrechnung
In § 4 Abs. 3 des jeweiligen Einkommensteuergesetzes wird geregelt, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln können, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Neben Kleingewerbetreibenden gehören zu den Einnahmenüberschussrechnern insbesondere die freien Berufe, letztere unabhängig von der Höhe des Gewinns oder des Umsatzes.
Zufluss- und Abflussprinzip
Als Besonderheit bei dieser Gewinnermittlungsmethode gilt das Zufluss- und Abflussprinzip: Nur die Einnahmen bzw. Ausgaben sind zu berücksichtigen, die in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. gezahlt wurden. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt. Damit erfolgt keine periodengerechte Gewinnermittlung, was der wesentliche Unterschied zum Betriebsvermögensvergleich (Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1, § 5 Abs.1 EStG) ist. Eine Ausnahme stellt die Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel dar, wenn diese ca. 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen (§ 11 EStG (DE) bzw. § 19 EStG (AT)). Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen können nur in Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gewinnmindernd abgezogen werden.
Von pauschalen Methoden wie beispielsweise der Tonnagegewinnermittlung oder der pauschalen Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte abgesehen, ist die Einnahmenüberschussrechnung die einfachste Art der Gewinnermittlung.
Steuererklärung in Deutschland
Wird der Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und liegen die Betriebseinnahmen über 17.500 €, ist der Einkommensteuererklärung eigentlich die Anlage EÜR beizufügen (gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen). Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden[1], dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet werden muss, weil es keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gibt[2]. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof im Oktober 2011 noch immer nicht entschieden hat[3].
In der Anlage sind bestimmte Einnahmen und Ausgaben gesondert zu erfassen. Hierzu gehören z.B. die private Kfz-Nutzung.
Durch diese Vereinheitlichung können die eingereichten Anlagen maschinell eingelesen und ausgewertet werden (Bsp. Plausibilitätsprüfungen, Vergleiche mit Vorjahren). Solche Auswertungen waren in der Vergangenheit nahezu unmöglich, da jeder Steuerpflichtige seine EÜR individuell gestalten konnte.
Einzelnachweise
- ↑ Urteil des FG Münster vom 17. Dezember 2008, 6 K 2187/08. Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen. Abgerufen am 28. März 2010.
- ↑ Pressemitteilung Nr. 4/2009 des FG Münster vom 1. April 2009. Webseite des Finanzgerichts Münster. Abgerufen am 28. März 2010.
- ↑ [1], abgerufen am 2. November 2011
Weblinks
Deutschland
Österreich
Literatur
- Thomsen, Iris: "Einnahme-Überschussrechnung 2010/2011", Haufe-Lexware, 7. Auflage 2011, ISBN 978-3-648-01121-8
- Thomsen, Iris: "Einnahme-Überschussrechnung 2009/2010", Haufe-Lexware, 6. Auflage 2011, ISBN 978-3-448-10105-8
Siehe auch
- Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)
- Übergangsgewinn
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