Eisenbahngesetz (Schweiz)

Eisenbahngesetz (Schweiz)

Das schweizerische Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) (SR 742.101) regelt alle wesentlichen Aspekte des öffentlichen Eisenbahnnetzes in der Schweiz und ausserdem bis 2009 auch die ordentliche Finanzierung des öffentlichen Verkehrs. Das Bundesgesetz ist kontinuierlich weiterentwickelt worden und nur noch wenige Artikel stammen aus der ersten Version vom 20. Dezember 1957. Die jüngste Revision [1] ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. In der Schweiz gelten auch sämtliche Strassenbahnen als Eisenbahnen.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze

Die Bundesverfassung bestimmt in Artikel 87, dass die Gesetzgebung über die Eisenbahnen Bundessache ist. Damit ist erstens gesagt, dass der Bund die Kompetenz in Eisenbahnsachen voll und ganz an sich zieht, den Kantonen also keinerlei Regelungskompetenzen zukommen. Und zweitens wird dem Gesetzgeber die Freiheit gelassen wie er den Bereich der Eisenbahnen regeln will.

Beim Erlass des Gesetzes galt als Grundordnung, dass jede für den öffentlichen Personen- oder Gütertransport dienende Eisenbahn einer Eidgenössischen Konzession bedurfte. Davon ausgenommen waren die Schweizerischen Bundesbahnen, die als Teil der Bundesverwaltung, als so genannter Regiebetrieb organisiert war und deren Bestand und Organisation in einem Sondergesetz geregelt war.

Mit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Bahnreform wurde die Grundordnung im Wesentlichen jener der EU angepasst, wie sie in der Richtlinie 91/440 niedergelegt ist. Dabei wurde die bisher zwingende Zuordnung zwischen Eisenbahnverkehr und Infrastrukturbetrieb aufgehoben. Durch den Netzzugang hat jedes andere Eisenbahnunternehmen grundsätzlich das Recht, die Infrastruktur ebenfalls benutzen zu können. Einer Konzession bedarf jetzt nur noch die Infrastruktur, sofern sie öffentlich ist, sowie der regelmässige und gewerbsmässige Personentransport, der aber nicht mehr Gegenstand des Eisenbahngesetzes ist [2]. Andere Eisenbahnverkehre, insbesondere der Güterverkehr und gelegentliche Nostalgiefahrten, sind, abgesehen vom Erfordernis einer Netzzugangsbewilligung, frei.

Plangenehmigung

Jede neue oder abzuändernde Eisenbahn-Anlage bedarf einer eidgenössischen Plangenehmigung. Anders als im sonstigen Baurecht der Schweiz, das kantonal geregelt ist, ist für die Eisenbahnen die Bundesverwaltung zuständig. Die erheblichen Ausbauten des Schweizer Schienennetzes (Bahn 2000, NEAT) sowie die ständig steigenden Anforderungen, des Umweltschutzes, des Lärmschutzes etc. erforderten eine erhebliche Überarbeitung des Plangenehmigungsrechts. Es findet sich im vierten Abschnitt des Gesetzes.

Das Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahngesetz wird auch angewendet auf Trolleybus-Anlagen[3] und soweit das Seilbahngesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält auch auf Seilbahnanlagen[4]

Finanzierungsregeln

Beim Erlass des Gesetzes wurde in Anlehnung an das alte Privatbahnhilfegesetz eine Investitionshilfe (Art. 56) und Hilfeleistungen bei defizitärem Betrieb (Art. 58) vorgesehen. Zudem wurde mit einem speziellen Artikel ermöglicht, Investitionshilfe für Umstellungen von Bahn auf Strassentransport zu leisten (Art. 57). Daneben gab es eine so genannte Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Art. 49 ff), die aber Betragsmässig weit weniger wichtig als die Defizitdeckung war, und die so genannte Tarifannäherung, die in einem besonderen Bundesbeschluss geregelt war und zum Ziel hatte, die Privatbahntarife den SBB-Tarifen "anzunähern".

Mit der Revision 1995 wurde die Finanzierung wesentlich umgebaut und für sämtliche Verkehrsmittel (Seilbahnen, Schiffe, Busse) vereinheitlicht. An die Stelle von Defizitdeckung, Abgeltung und Tarifannäherung trat ab 1. Januar 1996 die Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten nach Sparten. Die Investitionsbeiträge wurden beibehalten, nach und nach aber auf die Infrastrukturfinanzierung beschränkt.

Mit der neuerlichen Revision des Gesetzes per 1. Januar 2010 wurden die Finanzierungsregeln im Gesetz auf die Eisenbahninfrastruktur beschränkt. Die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs wurde in ein neu gestaltetes Personenbeförderungsgesetz eingefügt.

Weblinks

Das Eisenbahngesetz auf www.admin.ch

  1. BBl 2007 2681
  2. Personenbeförderungsgesetz
  3. Art. 11 des Trolleybus-Gesetzes
  4. Art. 16 des Seilbahngesetzes; für die spezifischen Bestimmungen siehe Art. 9–15 dieses Gesetzes

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