- Entziehungskur
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Eine Entziehungskur ist die psychotherapeutische Behandlung (Langzeitentwöhnung) Drogenabhängiger in einer suchtspezifischen Spezialklinik (Psychosomatische Klinik).
In der Regel nimmt der Drogenabhängige mit einem Arzt oder einer psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle Kontakt auf. Anschließend erfolgt ein körperlicher Entzug mit anschließender Erholung in einer Entzugsstation oder einem Spital (Dauer: ca. 2 Wochen).
In Deutschland kann das Gericht nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) die Unterbringung eines Drogenabhängigen in einer Entziehungsanstalt auch anordnen, wenn die Person wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat verurteilt bzw. wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wurde. Es muss jedoch die Gefahr bestehen, dass die Person erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Derartige Entziehungskuren dürfen in Deutschland nach § 323b StGB (Gefährdung einer Entziehungskur) nicht gefährdet werden.
Die eigentliche Therapie (psychische Entwöhnung), auch „Entziehungskur“ genannt, erfolgt dann in einer für Suchtkrankheiten spezialisierten Klinik. Die Dauer der Therapie beträgt mindestens zwei bis drei Monate, sie kann sich jedoch durchaus über mehrere Jahre fortsetzten. Die Nachbetreuung findet einzeln oder in Gruppen, in einer Arztpraxis oder einer Beratungsstelle statt. Darüber hinaus gibt es so genannte Nachsorgeeinrichtungen.
Ziel einer Entziehungskur ist der Aufbau einer gefestigten Persönlichkeit, das Erlernen eines Lebens mit echten Gefühlen, ohne Drogeneinfluss.
Literatur
- Bernd-Michael Penners: Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach 64 Abs. 2 StGB, Springer-Verlag (1987)
Weblinks
- § 323b StGB (Gefährdung einer Entziehungskur)
- § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt)
- § 56c StGB Weisung
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