Erbbaurechts-Verordnung

Erbbaurechts-Verordnung
Basisdaten
Titel: Gesetz über
das Erbbaurecht
Kurztitel: Erbbaurechtsgesetz
Abkürzung: ErbbauRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 403-6
Datum des Gesetzes: 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 112)
Inkrafttreten am: 22. Januar 1919
Letzte Änderung durch: Art. 57 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2726)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) regelt in Deutschland das Erbbaurecht, soweit nicht die Regelungen über das Erbbaurecht im BGB (insb. bei Altfällen) anzuwenden sind. Beim Erbbaurecht handelt es sich weitgehend um Vorkonstitutionelles Recht.

Anders, als es der frühere Name „Erbbaurechtsverordnung“ (ErbbauVO) vermuten ließ, handelte es sich nicht um eine Rechtsverordnung. Vielmehr wurde die ErbbauVO als Verordnung des damaligen Rates der Volksbeauftragten "mit Gesetzeskraft" (tatsächlich aber im Gesetzesrang) erlassen und löste die Paragraphen 1012–1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Sie gilt nach Art. Art. 123 Absatz 1 GG fort, da sie dem Grundgesetz nicht (inhaltlich) widerspricht. Ziel des Gesetzes war die Förderung des Wohnungsbaus und die Bekämpfung der Bodenspekulation.

Die ErbbauVO wurde also gemäß Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht und teilt (da „mit Gesetzeskraft“ nach damaliger Verfassung verordnet) den Rang eines (formellen) Parlamentsgesetzes. Das wird schon daran deutlich, dass die ErbbauVO stets durch Gesetz, niemals aber durch Rechtsverordnung (so beispielsweise bei der StVO) geändert wird. Mit der Rechtsbereinigung vom 23. November 2007 hat der Gesetzgeber den Titel klarstellend in „Erbbaurechtsgesetz“ geändert.

Wichtige Regelungen

§ 5: Als Inhalt des Erbbaurechts kann vereinbart werden, dass der Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks einer Veräußerung und/oder Belastung des Erbbaurechts zustimmen muss.

§ 9 Abs. 3 Nr. 1 (zwangsversteigerungssicherer Erbbauzins): Es kann vereinbart werden, dass die Reallast (der Erbbauzins) bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Rang vorhergehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.

Siehe auch: Bewertung von Erbbaurechten im Artikel Erbbaurecht

§§ 18–22: Regelungen über die Beleihbarkeit von Erbbaurechten

Weblinks

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