- Erbkaisertum
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Eine Erbmonarchie ist eine Monarchie, bei der die Thronfolge erbrechtlich geregelt wird.
Die Erblinie kann patrilinear, also vom Vater auf den Sohn organisiert sein, oder matrilinear durch eine Tochter vermittelt werden – wobei in diesen Fällen in der Regel die Krone vom Schwiegervater auf den Schwiegersohn übergeht (z. B. im ältesten chinesischen Kaisertum). Die strukturellen Konflikte zwischen Herrscher und Erben werden dadurch zu einem (typischerweise heftigen) familiären Vater-Sohn-Konflikt transformiert. (vgl.: Familie (Soziologie)).
Eine weitere Erbregel bestimmt, welches von mehreren Kindern Erbe wird: Bei der Primogenitur, die in der Praxis viel häufiger ist, erbt das älteste Kind, bei der Ultimogenitur das jüngste.
Am häufigsten ist in der Erbmonarchie die patrilineare Primogenitur. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der rein männlichen Erbfolge nach dem so genannten „Salischen Gesetz“ (heute z. B. noch in Liechtenstein) und der abgemilderten Form, bei der die Söhne des Herrschers seinen Töchtern in der Erbfolge vorgehen, diese wiederum aber Vorrang vor fernerer (auch männlicher) Verwandtschaft genießen (z. B. in Großbritannien). Viele noch bestehende Erbmonarchien entfernen sich von diesen das Geschlecht berücksichtigenden Erbregeln. So haben beispielsweise Schweden 1980 und Belgien 1991 die Erbfolge davon unabhängig gestaltet: Das älteste Kind, ungeachtet des Geschlechtes, besteigt den Thron.
Trotz der auch durch die genetischen Zufälle des Erbgangs oft zweifelhaften Regentenqualität von Erbmonarchinnen und Erbmonarchen, die dazu führen kann, dass die tatsächliche Macht oder ihre Funktion durch offizielle oder inoffizielle Vertreter ausgeübt wird (Wesir, Hausmeier, Shogun), wird die Erbmonarchie in traditionellen Gesellschaften gegenüber der Wahlmonarchie oft vorgezogen, weil – politologisch beurteilt – deren Legitimation höher eingeschätzt wird als die einer Wahl, die vielleicht sogar ohne gesellschaftlichen Konsens erfolgt, was zum Konflikt, etwa einen Bürgerkrieg führen kann. Dies erklärt auch die erbmonarchischen Züge mancher republikanischen Staatsform in traditionellen Gesellschaften des 21. Jahrhunderts, etwa Indiens, Sri Lankas, Nordkoreas oder Syriens.
Doch kann (wie im Römischen Reich zur Zeit der „Adoptivkaiser“) auch eine Politik der Adoption die Führungsprobleme mit unfähigen Kronprinzen oder Kronprinzessinnen lindern, eine Regelung, die faktisch (nicht staatsrechtlich) in vielen Republiken geübt wird.
siehe auch: Geblütsrecht
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