Erblasser

Erblasser

Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, dem Erblasser, ein. Zu diesem Zeitpunkt geht nach deutschem Recht ihr Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 Abs. 1 BGB. Maßgeblich für den Tod einer Person ist nach dem heutigen Stand der Medizin (trotz einiger Kritik) der Gesamthirntod, also der Zeitpunkt, in dem keine Hirnströme mehr feststellbar sind (vgl. § 3 TPG, auch OLG Frankfurt/Main NJW 1997, 3100).

Im Erbrecht kann es erforderlich werden, den genauen Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu bestimmen. Bei Verschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs.1 VerschollenheitsG). Überlebt eine Person, die für tot erklärt worden ist oder deren Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt ist, den festgestellten Zeitpunkt, so kann diese Person die Herausgabe ihres Vermögens von dem vermeintlichen Erben verlangen (§ 2031 Abs. 1 BGB).

Beispiel
Ein gesunder 30-Jähriger aus Hessen erklärt, als Schafzüchter nach Neuseeland zu gehen und seine Kontakte mit Deutschland abzubrechen. Hört man von ihm zum Beispiel elf Jahre nichts mehr, ist er deswegen nicht verschollen, da nach den Umständen keine ernstlichen Zweifel an seinem Fortkommen bestehen.
Ein gesunder 63-Jähriger Steve Fossett erklärt, etwa 130 km südöstlich von Reno im US-Bundesstaat Nevada mit einem Leichtflugzeug einen Rundflug zu starten. Nachdem er nicht mehr zurückkehrt und alle Suchaktionen erfolglos bleiben, ist er verschollen, da nach den Umständen ernstliche Zweifel an seinem Fortkommen bestehen.

Gesetzliche Vermutungen

Weiter kann es erforderlich sein, den genauen Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu bestimmen, wenn in geringem zeitlichen Abstand weitere Personen verstorben sind, die gegenüber dem Erblasser (oder umgekehrt er diesen gegenüber) erbberechtigt sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Ehepaar gemeinsam verunglückt, etwa bei einem Verkehrsunfall oder einem Schiffsuntergang auf hoher See. Wenn nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann, welche Person von beiden früher gestorben ist, greifen gesetzliche Vermutungen, so genannte Kommorientenvermutungen (von lat. commorior = zugleich sterben). Im deutschen Recht regelt § 11 des Verschollenheitsgesetzes, dass bei Zweifel beide Personen zugleich gestorben sind.

In erbrechtlicher Hinsicht bewirkt diese gesetzliche Vermutung, dass keine der verstorbenen Personen die andere beerbt, sondern deshalb von der Erbfolge ausgeschlossen wird, weil § 1923 Abs. 1 BGB für die Erbberechtigung voraussetzt, dass der Erbe den Erblasser überlebt. Im englischen Common Law gilt hingegen die Vermutung, dass der jüngere der beiden Verstorbenen später als der andere gestorben ist.

Wenn die verstorbenen Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeiten hatten, so können, da im internationalen Erb- und Verschollenheitsrecht das jeweilige Personalstatut maßgeblich ist, die beiden in Betracht kommenden Kommorientenvermutungen der verschiedenen Herkunftsländer divergieren. Das Problem, dass die verschiedenen nationalen Rechte zu unterschiedlichen Erbfolgen und Quoten kommen können, kann dadurch gelöst werden, dass in diesen Fällen das Recht (und damit die gesetzliche Vermutung) des Staates angewendet wird, welches die familienrechtlichen Beziehungen der Verstorbenen regelt (vgl. Art. 14 EGBGB) oder die sich nach Maßgabe der nach den Heimatrechten ermittelten unterschiedlichen Quoten angeglichen werden.

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