Erblandmarschall

Erblandmarschall

Als Landmarschall (oder Landtagsmarschall) bezeichnete man in einigen landständischen Verfassungen den Parlamentspräsidenten, der zu Beginn des Landtags aus dessen Mitte gewählt oder vom Herrscher ernannt wurde.

Der Begriff ist seit 1383 für Livland und seit 1358 für Österreich urkundlich belegt. Landmarschälle gab es unter anderem in Mecklenburg, Schlesien, Pommern, Tirol, Niederösterreich und Galizien.

In einigen preußischen Provinzen führten Adlige den ständischen Ehrentitel eines Erblandmarschalls. Dieser war jedoch mit keiner Amtsfunktion verbunden.

Mit der Einführung der preußischen Provinziallandtage im Jahr 1823 wurde auch hier das Amt eines Landtagsmarschalls als Vorsitzender der Ständeversammlung eingeführt. Der Landtagsmarschall wurde vom König ernannt. Zwischen den Sessionen des Provinziallandtages war er Leiter eines ständigen Verwaltungsausschusses für die provinziellen Anstalten. Während der Tagungsperiode hatte der Marschall erhebliches politisches Gewicht. Er leitete den Geschäftsgang, setzte die Ausschüsse ein und bestimmte deren Mitglieder. Außerdem hatten die Marschälle das Recht, politisch unliebsame Deputierte von den Versammlungen auszuschließen. Mit der Aufhebung der Provinzialstände 1875 ist die Würde des Landtagsmarschalls abgeschafft worden.

Schweden

In Schweden war der Landmarschall (lantmarskalk) im 17., 18. und 19. Jahrhundert der Vorsitzende des Standes der Ritterschaft bei dem von 1668 bis 1865 aus aus den vier Ständen (Adel, Priester, Bürger und Bauern) bestehenden Ständereichstag und Präsident des letzteren; er wurde entweder vom König benannt oder von der Ritterschaft gewählt. Unter den bedeutendsten waren Per Brahe der Jüngere, Johan Göransson Gyllenstierna, Arvid Horn, Carl Gustaf Tessin und Fredrik Axel von Fersen.

Literatur

  • Herbert Obenaus: Anfänge des Parlamentarismus in Preußen bis 1848. Düsseldorf: Droste, 1984 ISBN 3-7700-5116-5 S.200, S.312f.

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