Erster Korb

Erster Korb

Das Urheberrecht in Deutschland ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) kodifiziert. Es stellt das Pendant zum gewerblichen Rechtsschutz (z. B. dem Patent- und Markenrecht) dar und ist dem deutschen Privatrecht zuzuordnen. Während durch das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes Ergebnisse geistigen Schaffens (sog. Immaterialgüter) auf gewerblichem Gebiet geschützt sind, schützt das deutsche Urheberrecht solche auf kulturellem Gebiet. Dies soll Belohnung und Anreiz kultureller Schöpfung sein.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das erste deutsche Urheberrechtsgesetz wurde vom Deutschen Reichstag 1901 beschlossen und hieß Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. Es blieb bis 1965 in Kraft und wurde von dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte abgelöst.

Inhalt des deutschen Urheberrechts

Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft (s.u.). Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren (vgl. unten Das Urheberrecht im Rechtsverkehr). Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, strahlt jedoch darüber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts (so z. B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97 ff.) aus. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 11 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG. Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll (vgl. urheberrechtliche Anonymität, oder auch pseudonyme Urheberschaft). Die Vorschrift wird ergänzt durch § 107 UrhG, wonach ein fälschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten (mit Geldstrafe oder bis 3-jähriger Freiheitsstrafe) bestraft wird. Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die Lage, jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden zu lassen (s. auch Hinweis unter Rechtsprechungsliteratur).

Verwertungsrechte

Hauptartikel: Verwertungsrecht

Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung teilhaben soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall entschieden werden muss.

Zugangsrecht

Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer fordern, dass er ihm Zugang zum Werk (oder dem Vervielfältigungsstück) gewährt, sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen. Hieraus kann der Urheber allerdings keine Verpflichtung für den Besitzer konstruieren, dass dieser mit dem Werk sorgfältig oder in sonstiger Weise verfahren muss. Wie mit dem Werk letztlich umgegangen wird, bestimmt allein der Besitzer.

Folgerecht

Gem. § 26 UrhG (sog. Folgerecht) steht dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste bei dessen Veräußerung (Verkauf) eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Verkaufswertes, bis zu einem Höchstbetrag von 12.500 €, zu, wenn der Verkauf durch einen Kunsthändler oder Kunstauktionator im Inland erfolgt. Außerdem normiert die Vorschrift gewisse Auskunftsrechte über den Veräußerer. Die Ansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Der Rechtsinhaber im Urheberrecht

Hauptartikel: Urheber

Schimpansen als Maler eines Bildes sind keine Urheber im Sinne des deutschen Urheberrechts

Rechtsinhaber ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen als auch Tiere aus. Auch, wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu (§ 8 UrhG). Die Grenzziehung bei der gemeinsamen Schaffung ist dabei nicht immer leicht und macht auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Notwendig ist auf jeden Fall, dass der Miturheber einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was vereinfacht gesagt bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam, also unter vorheriger Absprache, getroffen werden müssen. Bei verbundenen Werken (also Werke, an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben (Bsp. Lied und Liedtext)) trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies führt bei Werken der Filmkunst häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen noch Vorschub geleistet wird. Zumindest kann man diejenigen Beteiligten, die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben (wie den Regisseur, Cutter oder Drehbuchautor) als Urheber betrachten. Bei Werken, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, stehen zunächst dem Arbeitnehmer die Nutzungsrechte zu (anders für Computerprogramme gem. § 69b UrhG), die dieser ggf. arbeitsvertraglich auf den Arbeitgeber übertragen muss.

Schutzgegenstand des Urheberrechts

Hauptartikel: Werk (Urheberrecht)

Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst. Auch diese in § 1 und § 2 UrhG erfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Das Gesetz kennt neben den oben aufgeführten Werken beispielsweise Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme, für die unter Umständen besondere Regelungen gelten (so sind z. B. amtliche Werke nicht schutzwürdig, sondern gemeinfrei). Allen Werken muss jedoch gemein sein, dass sie zumindest sinnlich wahrnehmbar sind oder, so wie beispielsweise bei Musik und Film, mit technischen Mitteln wahrnehmbar gemacht werden können. Im deutschen Urheberrecht ist die (Ausdrucks-) Form des Werkes in jedem Fall schutzwürdig, wenn sie die Anforderungen dazu erfüllt (s.u.). Beim Inhalt eines Werkes hängt es maßgeblich davon ab, ob wissenschaftliches, künstlerisches oder sonstiges Allgemeingut repetiert wird, oder ob der Inhalt auf der freien Gestaltung des Urhebers beruht. Nur dann ist urheberrechtlicher Schutz denkbar.

Der urheberrechtliche Schutz für ein schutzfähiges Werk entsteht bereits mit Abschluss des Schöpfungsvorgangs. Ein (Anerkennungs-)Verfahren gibt es nicht.

Sachliche Schutzvoraussetzungen

Hauptartikel: Schöpfungshöhe

Nicht jede Schöpfung, die die Anforderungen an den Werkbegriff erfüllt, ist auch schutzwürdig. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad, bzw. eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (die sog. Schöpfungshöhe). Sie ist Ausdruck der Originalität des Werkes, dem Maß an Individualität.

Schranken des Urheberrechts

Hauptartikel: Schranken des Urheberrechts

Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, normiert das Gesetz in den §§ 44a bis 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen der Urheberrechte. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein (§ 64 UrhG). Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat, usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers, bzw. ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft, sowie der Allgemeinheit vorgesehen.

Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte)

Hauptartikel: Verwandte Schutzrechte

Sowohl das eigentliche Urheberrecht, als auch die Leistungsschutzrechte werden im Urheberrechtsgesetz geregelt. „Schutzgegenstand“ der Leistungsschutzrechte ist jedoch die Leistung an sich. Daher sind sie rechtsdogmatisch in Deutschland eigentlich nicht dem Urheberrecht zuzuordnen. Dennoch werden sie im gleichen Gesetz, nämlich in den §§ 70 bis 95 UrhG normiert.

Verletzungsfolgen im deutschen Urheberrecht

Hauptartikel: Urheberrechtsverletzung

Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.

Schutzbereich

Er wird durch die die Schöpfungshöhe begründenden Merkmale bestimmt. Je größer die dem Werk innewohnende Eigentümlichkeit ist, desto größer kann auch der Schutzbereich gezogen werden. Der sehr geringe Schutzbereich der sog. kleinen Münze ist daher auch schwer zu verletzen, wohingegen in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshöhe leicht eingedrungen werden kann (so z. B. bei komplexen und markanten Gemälden oder Skulpturen). Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berücksichtigung, die überhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden (so bei einem Roman oder Ähnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausführungen).

Zivilrechtliche Ansprüche

Dem Urheber, oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive § 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.

Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe - dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe - dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe - einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung („professioneller“ Begehung) auf fünf Jahre erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Verbotsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht.

Wettbewerbsrechtliche Folgen

Die Übernahme eines, auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses, kann auch gegen § 3 UWG verstoßen. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher, oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Nicht unzulässig nach § 3 UWG ist grundsätzlich die Übernahme eines fremden Erzeugnisses, das nicht urheberrechtlich geschützt ist. Über die bloße Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände, können jedoch zur Einschlägigkeit des § 3 UWG führen. Das hat zur Folge, dass § 8 UWG dem Geschädigten einen Unterlassungsanspruch und § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewährt.

Das Urheberrecht im Rechtsverkehr

Hauptartikel: Urhebervertragsrecht (insbesondere Lizenzen, Lizenzverträge und Verwertungsverträge)

Das Urheberrecht verfügt über eine große Zahl spezieller gesetzlicher Regelungen um die Handhabung im täglichen (Rechts-) Verkehr zu gewährleisten. Sie sind in den §§ 28 bis 44, §§ 69a bis 69g UrhG normiert, ansonsten können die allgemeinen Vorschriften aus dem BGB hinzugezogen werden. Es muss dabei beachtet werden, dass es sich bei Rechtsgeschäften über Schutzrechte um sog. „gewagte Geschäfte“ handelt: Den Vertragsparteien muss bekannt sein, dass bei ungeprüften Rechten die Schutzrechte unexistent und bei geprüften Schutzrechten vernichtbar sein können. Da der Urheber in den meisten Fällen nicht zu einer eigenen Verwertung des Werkes in der Lage ist, kann er einem Anderen ein Nutzungsrecht einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG. Dies erfolgt dabei entweder durch den Abschluss eines Lizenzvertrages, oder eines Verwertungsvertrages.

Kennzeichnung

Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein so genannter Copyright-Vermerk (dt. Urheberrechtshinweis). Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich fast ohne Bedeutung, das heißt aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden.

Übertragbarkeit des Urheberrechts

In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der ideellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit einander verbunden sind (sog. monistische Theorie). Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt. Die einzige Möglichkeit ist die Übertragung durch Erbfolge. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Dagegen schließt § 29 Abs. 1 UrhG eine Übertragung des Urheberrechts, die nicht in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt, aus; die Kommerzialisierung des Urheberrechts wird hierdurch also deutlich eingeschränkt.

Kommt es aufgrund eines Erbfalls oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einem zulässigen Übergang des Urheberrechts auf einen oder mehrere Erben, so kommen diesen als Rechtsnachfolgern die dem Urheber zustehenden Rechte zu, soweit das Gesetz keine Einschränkungen enthält (§ 30 UrhG). Ein Alleinerbe kann daher grundsätzlich wie der Urheber über das geerbte Urheberrecht verfügen. Für mehrere Erben gilt, soweit eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet wurde, der Grundsatz des § 2038 BGB, wonach die Erben den Nachlass (also auch das geerbte Urheberrecht) gemeinschaftlich verwalten. Eine Verwertung oder Aufgabe des Urheberrechts kann also, weil sie eine Verfügung über den Nachlassgegenstand darstellt, nach § 2040 BGB nur von den Erben gemeinsam vorgenommen werden; bestehen insoweit Unstimmigkeiten bleibt dem Erben, der die Verfügung über das Recht anstrebt nur, nach § 2042 Abs. 1 BGB von den übrigen Erben die Erbauseinandersetzung zu verlangen, im Rahmen derer das Urheberrecht dann auf ihn oder einen anderen Miterben übertragen werden kann, mit der Folge, dass er in den Genuss der Rechtsnachfolge gemäß § 30 UrhG kommt. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung ist im übrigen, wenn der Nachlass teilungsreif ist, gerichtlich durchsetzbar.

Da die gemeinschaftliche Verwaltung eines immateriellen Rechts regelmäßig größere Schwierigkeiten hervorrufen wird, dürfte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gerade im Hinblick auf zum Nachlass gehörende Urheberrechte in den meisten Fällen sachgerecht sein. Der Gesetzgeber begünstigt deswegen eine solche Anordnung: § 28 Abs. 2 UrhG sieht vor, dass der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen kann, wobei die Regelung des § 2210 BGB, die ansonsten im Erbrecht die Dauer der Testamentsvollstreckung auf dreißig Jahre beschränkt, hierfür keine Anwendung findet.

Urheberrechtsreform

Die Änderungen des deutschen Urheberrechts sind Folge einer EG-Richtlinie von 2001 zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft[1], das die Vereinheitlichung des Urheberrechts in den europäischen Partnerländern zum Ziel hat. Im September 2003 trat ein großer Teil des neuen Urheberrechts in Kraft.

Erster Korb

Zu den Veränderungen des ersten Korbs gehört die Einführung einer neuen Verwertungsart, nämlich die der öffentlichen Zugänglichmachung (Publikationen im Internet).

Zweiter Korb

Seit April 2004 wurde in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform („Zweiter Korb“) geplant, die die Rechte der Nutzer weiter einschränkt und die der Urheber und Rechteinhaber über die verpflichtenden Teile der EU-Urheberrechtsrichtlinie hinaus stärkt.

Am 5. Juli 2007 hat der Bundestag das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 21. September und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 26. Oktober trat das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft (BGBl. I 2007, S. 2513 ff.). Eine synoptische Gegenüberstellung der neuen und alten Rechtslage wurde vom DFG-Graduiertenkolleg Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit an der Universität Bayreuth erstellt.[2]

Änderungen

  1. Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung
    1. Paragraf 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Dieser Paragraf war zunächst bis Ende 2006 befristet. Durch Art. 1 Nr. 2 des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts“ vom 10. November 2006 wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
    2. Der neue Paragraf 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätzen innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten.
    3. Der neu eingefügte Paragraf 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten und das auch nur als grafische Datei, also ohne die Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen.
  2. Privatkopie: Im neuen Paragrafen 53 wurde der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über Peer-to-Peer-Netzwerke verboten, ausgenommen der Urheber stellt sie der Allgemeinheit zur Verfügung (z. B. Public Domain, LFFI, GPL-SFA, GPL). Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EU-Urheberrechtsrichtlinie [3] in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken (IFPI) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart, wie von der Filmindustrie gefordert, ganz zu verbieten. Das heißt, die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das Verbot eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu kopieren wurde am 1. Januar 2008 auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt bei dem durch EU-Recht vorgegeben Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. [4]
  3. Pauschalvergütung: Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie-Schranke und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und würden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn weniger Werke mit DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, bei viele Werken mit DRM sind sie geringer und könnten schließlich ganz wegfallen.
  4. Strafen: Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine „Kriminalisierung der Schulhöfe“ verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. In ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 strich allerdings die Bundesregierung diese Bagatellklausel (vermutlich auch aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie). Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen, zumal die Musikbranche aufgrund der Übertragungstechnik in P2P-Netzwerken Schwierigkeiten hat, einen Urheberrechtsverstoß zu beweisen. Den Betroffenen wird somit meist ein Vergleich angeboten.[5]

Beurteilung der Urheberrechtsreform

Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt:

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels kritisiert die rechtliche Möglichkeit, an elektronischen Leseplätzen mehr digitale Kopien eines Werkes gleichzeitig zugänglich zu machen, als die entsprechende Bibliothek in ihrem Bestand hat, als Belastung für Wissenschaftsverlage (Börsenblatt-Newsletter 26. Januar 2006).

Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft hält dem entgegen, dass der Entwurf die Urheber und Verwerter begünstige und die Möglichkeit der Menschen, Wissen nutzen zu können, zu stark einschränke. Es vertritt die Position, dass für Bildung und Wissenschaft der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich ist und gegenüber wirtschaftlichen Interessen Vorrang haben sollte. Dürften nur die Verlage selbst, nicht aber andere Akteure ihre Dokumente online vertreiben, würde dies den Aufbau moderner Onlinebibliotheken verhindern.[6]

Der Interessenverband der Phonographischen Industrie IFPI fordert die generelle Abschaffung eines Rechts auf die Privatkopie [7] und eine Verschärfung des Strafmaßes bei Urheberrechtsverstößen.

Insbesondere die Einschränkungen bezüglich der Privatkopie, aber auch die Kriminalisierung des Bürgers werden von der verbrauchernahen Presse wie z. B. dem Heise-Verlag kritisiert. Der Bundesregierung wird vorgeworfen, dem Lobbydruck der Medienbranche auf Kosten der Bürger nachgegeben zu haben. Kritiker werfen dem Entwurf vor, vorrangig die Vermarktungsinteressen der Verwertungs- und Geräte-Industrie zu vertreten, nicht aber die der Urheber.[8]

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Ratens vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (PDF)
  2. Graduiertenkolleg "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit"
  3. http://www.ifross.de/ifross_html/art14.pdf
  4. Pressemitteilung BJM
  5. eDonkey-Razzia: Musikindustrie ist in der Beweispflicht - Golem.de
  6. vgl. Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 1/06, 24. Januar 2006, [1] und Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 3/06, 1. Februar 2006, [2]
  7. Musikindustrie fordert Abschaffung der Privatkopie - Golem.de
  8. Urheberrecht Mit dem Ofenrohr ins Gebirge schauen - Deutschland - sueddeutsche.de

Literatur

Lehre

  • Fromm, Friedrich Karl/Nordemann, Wilhelm/Hertin, Paul/Vinck, Kai: Urheberrecht - Kommentar zum Urheberrecht und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 9. Auflage Stuttgart 1998 (Kohlhammer Verlag) ISBN 3-17-015018-9
  • Ilzhöfer, Volker: Patent-, Marken- und Urheberrecht - Leitfaden für Ausbildung und Praxis, 6. Auflage München 2005 (Verlag Franz Vahlen; ISBN 3800631210)
  • Manfred Rehbinder: Urheberrecht, 15. Auflage München 2008 (C.H.-Beck Verlag); ISBN 9783406570544
  • Schack, Haimo: Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Auflage Tübingen 2007 (Verlag Mohr Siebeck) ISBN 3-16-148595-5
  • Schricker, Gerhard (Hrsg.): Urheberrecht - Kommentar, 3. Auflage München 2006 (C.H.-Beck Verlag) ISBN 3-406-37004-7
  • Artur Wandtke, Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht. Verlag C. H. Beck, 2006, 2. Auflage ISBN 978-3-406-53423-2

Rechtsprechung

  • BGH in GRUR 1989, S. 106 (106ff.) (zum Urheberpersönlichkeitsrecht)
  • BGH in GRUR 1981, S. 420 (420ff.) und 1982, S. 743 (743ff.) (Verbundene Werke; insbesondere Filme)
  • BGH in GRUR 1985, S. 529 (529ff.) (Das Happening als umstrittenes Werk)
  • BGH in GRUR 1987, S. 360 (360ff.) und 1998, S. 918 (918ff.) (Schutzbereich)

Weblinks

Rechtsgrundlagen

Sonstiges

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