Erziehungsgrundgehalt

Erziehungsgrundgehalt

Das Elterngeld ist eine Transferzahlung für Familien mit kleinen Kindern zur Unterstützung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist. Die Elterngeldzahlung geht über die Zeit des Mutterschutzes hinaus und sie wird je nach Land maximal 14 Monate lang gezahlt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, das für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt, setzt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes.[1] Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis maximal 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, welches den Antrag auf Elterngeld stellt, und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Nicht-Erwerbstätige erhalten generell das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.

Im Gegensatz zu der kindbezogenen kompensatorischen Sozialleistung Erziehungsgeld, das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wird, ist das Elterngeld zu einem Großteil als eine elternbezogene Entgeltersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

Zirka vier Milliarden Euro sind alljährlich für das Elterngeld eingeplant, das ehemalige Erziehungsgeld kostete nur 2,9 Milliarden. Etwa zwei Drittel des Vier-Milliarden-Ansatzes werden als Lohnersatz ausgezahlt, etwa ein Drittel als Sozialleistung, um die 300-Euro-Mindestleistung zu finanzieren.

Um Paaren die Entscheidung für eine Familiengründung zu erleichtern, plante die SPD bereits in der 15. Legislaturperiode ein einkommensabhängiges Elterngeld nach skandinavischem Modell. Im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2005 warb sie mit diesem Konzept um Wählerstimmen. Tatsächlich eingeführt wurde das Elterngeld zum 1. Januar 2007 unter Familienministerin Ursula von der Leyen (CDU).

Vom skandinavischen Modell ist die Regelung übernommen worden, dass sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes reserviert ist. Ein Anspruch auf Elternzeit, die früher als Erziehungsurlaub bezeichnet wurde, besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Indirekt soll dadurch die Nutzung der Elternzeit, die für Mütter und Väter beruflich riskant ist, auf eine kürzere Zeit gesenkt werden. Gleichzeitig wird durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das bereits 2005 in Kraft getreten ist, ein bedarfsgerechter Aufbau von Betreuungsangeboten für Unter-Dreijährige angestrebt. Das Ziel, den Übergang vom Elterngeld in eine Kinderbetreuung zu garantieren, wird durch die Vereinbarung der Großen Koalition mit den Ländern bekräftigt, den Ausbau der Unter-Dreijährigen-Betreuung mit Milliardenbeträgen zu beschleunigen und ab dem Jahr 2013 den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen.

Im ersten Halbjahr 2007 wurden zirka 200.000 Elterngeldanträge gestellt [2]; im dritten Quartal kamen weitere 187 000 hinzu [3]. Über das erste halbe Jahr gemittelt wurden 8,5 Prozent der Anträge von Vätern gestellt [2], was gegenüber den Elternzeitbeantragungen der Vorjahre bereits eine Verdopplung ist. Der Väteranteil stieg 2007 kontinuierlich an: im ersten Quartal 2007 wurden 6,9 Prozent der Anträge von Vätern gestellt, und über die ersten drei Quartale gemittelt waren es 9,6 Prozent [3].

Motivation der Einführung

Mit dem Elterngeld will die Bundesregierung verschiedene Ziele erreichen, die sie im Kontext der Nachhaltigen Familienpolitik entwickelte. Es werde damit ein Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik vollzogen.

Das Elterngeld soll vorrangig ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Beruf ermöglichen, ohne allzu große Einschränkungen bezüglich des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Der Grund für die Einführung bestehe jedoch nach Angela Merkel weniger darin, "dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können." Es solle mit dem Elterngeld unter anderem die Kinderzahl von Akademikern und Akademikerinnen erhöht werden.[4] Hierbei wurde jedoch von der umstrittenen[5] Annahme ausgegangen, dass 40 Prozent der Akademikerinnen kinderlos sind.

Gesetzliche Regelungen

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist am 29. September 2006 vom Bundestag beschlossen worden und gilt für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. Januar 2007. Im Einzelnen gilt für die Höhe des Elterngeldes (§§ 2 ff. BEEG):

Höhe

  • Ersetzt werden maximal 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens des Antragstellers, maximal 1800 Euro im Monat.
  • Grundsätzlich ist für die Berechnung des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich. Das monatliche Nettoeinkommen ist von der Wahl der Steuerklasse abhängig. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse zur Erhöhung des Nettoeinkommens ist dabei jederzeit vor Antragstellung möglich, sofern kein Missbrauch unterstellt wird. Als Missbrauch kann angesehen werden, wenn der Elternteil mit niedrigerem Einkommen in die Steuerklasse III wechselt. Vom monatlichen Nettoeinkommen wird ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale abgezogen. Grundlage bildet das Einkommen ohne Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für Selbstständige kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein. Für Selbständige, welche in ihrem letzten Fiskaljahr tätig waren, gelten eben diese zwölf Monate entsprechend dem Steuerbescheid (BEEG §2, Abs. 9).
  • Für Geringverdiener ist eine oberhalb von 67 Prozent liegende Elterngeld-Summe festgelegt: pro zwei Euro unterhalb von 1000 Euro steigt der Prozentsatz jeweils um 0,1 Prozentpunkte auf maximal 100 Prozent. Bei Einkommen unter 340 EUR beträgt das Elterngeld somit 100% des zuvor erzielten Einkommens.
  • Für Schwangere, die als Angestellte arbeiten, gelten laut Mutterschutzgesetz Zeiten, in denen sie nicht arbeiten müssen bzw. dürfen: sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen) nach der Geburt Ihres Babys. In dieser Zeit erhalten sie Mutterschaftsgeld. Ab Geburt des Babys wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet.
  • Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, etwa Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose oder Studierende ohne Einkommen, gibt es ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro, das nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird.
  • Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
  • Teilzeitbeschäftigte, die während der Elternzeit höchstens 30 Wochenstunden arbeiten und deren Nettoteileinkommen in dieser Zeit oberhalb der Bemessungsgrenze (2700 Euro) liegt, erhalten ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro. Teilzeitbeschäftigte, deren Nettoteileinkommen während der Elternzeit unterhalb der Bemessungsgrenze liegt, erhalten 67 % des Einkommensausfalls, mindestens aber das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro und höchstens 67 % der Differenz zwischen dem Nettoteileinkommen und dem Betrag der Bemessungsgrenze.
  • Wer ein Kind jünger als drei Jahre oder mindestens zwei Kinder jünger als sechs Jahre hat (das Neugeborene nicht mitgezählt), erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro.
  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus in Höhe von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
  • Das Elterngeld ist für Pflichtversicherte, nicht jedoch für freiwillig Versicherte sozialabgaben- und steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Nach Berechnungen des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg entspricht dies einer faktischen Steuer von 13 % auf das Elterngeld.
  • Gesetzlich Krankenversicherte sind für die Dauer des Elterngeldbezugs kostenlos versichert (außer studentisch Krankenversicherte). Für unverheiratete freiwillig gesetzlich Versicherte fällt nur der Mindestsatz an, bei Verheirateten werden die Einkünfte des Ehepartners hälftig angerechnet. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge weiterhin zahlen, allerdings werden ihre Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Die große Koalition hat am 3. September 2008 einen ersten Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorgelegt [2]. Zukünftig soll der Antrag auf Elterngeld auch ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden können.

Bezugsdauer

  • Das Elterngeld wird bis zu zwölf Monate ausbezahlt (unter den Partnern frei aufteilbar) und um zwei so genannte „Partnermonate“ verlängert, sofern der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt und wenn ein Elternteil während des Bezugszeitraums sein Einkommen um zwei Monate mindert. Das trifft auch schon zu, wenn die Kindesmutter das Mutterschaftsgeld erhält. Die Elterngeldmonate können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden (beispielsweise je sieben Monate für beide Elternteile).
  • Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht oder dem Aufenthaltsbestimmungsrechts können die beiden „Partnermonate“ zusätzlich für sich beanspruchen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
  • Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.

Kritik

Der Sozialrichter Jürgen Borchert hält das Elterngeld für nicht ausreichend und mit 12 Monaten zu kurz bemessen, gemessen an dem wie viel die deutsche Gesellschaft für die über 55-Jährigen leiste. Die Regelung mit zwei Drittel des letzten Einkommens für das Elterngeld sei dem Arbeitslosengeld nachgebildet. Im Vergleich mit der Vorruhestandsregelung und Altersteilzeitregelung bei über 55-Jährigen, die auf halbe Arbeitszeit gesetzt werden bei 70 bis 80 Prozent ihres letzten Nettoentgelts, sei klar mit welchen unterschiedlichen Maßstäben in Deutschland gemessen werde, je nachdem, ob es um Ältere oder um Kinder geht. [6]

Der Versuch, durch die beiden Partnermonate die familieninterne Aufgabenverteilung staatlich zu beeinflussen, galt nach Auffassung einiger Kritiker als verfassungsrechtlich problematisch, eine Verfassungsklage wurde diesbezüglich jedoch nicht eingereicht. Kritiker sahen insbesondere den Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern“ garantiere. Außerdem schütze Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung von Eheleuten über die Arbeitsteilung während der Ehe, frei von staatlicher Beeinflussung. Beiden Argumenten wurde entgegengehalten, dass Artikel 3 Abs. 2 GG den Staat verpflichtet, Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen; diese Ansicht stimmt mit der europäischen Elternzeitrichtlinie 96/34/EG überein, die von Nichtübertragbarkeit ausgeht.

Kritisiert wurde die besondere Konstruktion des Elterngeldes, das keine reine Entgeltersatzleistung ist, sondern zu etwa einem Drittel als Sozialleistung gezahlt wird (Mindestelterngeld, Aufstockung für Geringverdiener, Geschwisterbonus). Die Vermischung von Sozialleistungen und familienpolitischen Zielen führe zu systematischen Brüchen. Dies spiegeln auch die unterschiedlichen Berechnungsarten des Elterngeldes wider. So würden Kinder bei Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II bereits im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit 60 % des Regelsatzes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und in Höhe von 80 % des Regelsatzes bis zur Volljährigkeit berücksichtigt. Eine gezielte Förderung gering verdienender Familien mit Kindern erfolgt bereits über den unbefristeten Kinderzuschlag. Lohnersatzfunktion oder soziale Aspekte könnten die Gewährung von Mindestelterngeld nicht rechtfertigen. [7]

Der Bundesrechnungshof kritisiert ebenfalls die Ungleichbehandlung, die durch die Vermischung von Sozialleistungen und Entgeltersatzleistungen entstehen. Während Empfänger von Arbeitslosengeld I zusätzlich 300,-€ Mindestelterngeld erhalten, sind Berechtigte, die zuvor gearbeitet haben benachteiligt. Sie erhalten lediglich 67% ihres bemessungserheblichen Einkommens als Entgeltersatzleistung und sind unter Umständen schlechter gestellt als zuvor arbeitslose Bezieher von Elterngeld.

Unsystematisch ist auch die Ausnahme für Alleinerziehende. Arbeiten sie nicht oder nur geringfügig, erhalten sie das Elterngeld für die vollen 14 Monate. Die Regelung die „Partnermonate“ für sich in Anspruch zu nehmen sei großzügiger, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes nötig ist. Alleinerziehende, die für ihren Lebensunterhalt mehr als 30 Stunden arbeiten oder aufgrund ihrer Selbstständigkeit arbeiten müssen, sind vom Elterngeld dagegen ausgeschlossen. Vielen Selbständigen, die über ein unregelmäßiges und relativ geringes Einkommen verfügen, die in der Phase der Existenzgründung sind oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten, steht nur das Mindestelterngeld zu.[8] In einem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion von November 2008, der sich auf den Sechsten Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum CEDAW-Übereinkommen bezieht, wurde bezüglich des Elterngelds gefordert, „die beim Elterngeld enthaltene Diskriminierung von Selbstständigen abzubauen“.[9] So kritisierte die FDP-Politikering Ina Lenke, dass das Elterngeld sinke, wenn während der Elternzeit Zahlungen für vor der Elternzeit ausgestellte Rechnungen eingingen,[10] und wegen der für Freiberufler mit hohem Aufwand verbundenen Nachweispflichten bei Antragstellung würden „viele beruflich erfolgreiche Mütter und Väter von vornherein darauf verzichten“.[11]

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut kritisierte, dass diejenigen Eltern stark benachteiligt würden, die sich in den Monaten nach der Geburt die Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen wollten und dafür gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzierten. Wenn Mutter und Vater beide gleichzeitig halbtags arbeiten, hätten sie nicht vierzehn, sondern nur sieben Monate Anspruch auf Elterngeld. Dadurch würden sie, wenn beispielsweise jeder ein gleich hohes Einkommen beziehe, insgesamt nur halb so viel Elterngeld erhalten wie ein Paar, in dem Mutter und Vater abwechselnd in Elternzeit gehen.[12] Auch der Verein Zukunftsforum Familie e.V. kritisierte, dass Eltern in diesem Fall massiv benachteiligt würden.[13] Der deutsche Juristinnenbund brachte 2006 Änderungsvorschläge zum Gesetzesentwurf ein[14] und schlug 2008 eine Neuformulierung des § 4 Abs. 2 vor, die eine gleichzeitige teilzeitige Inanspruchnahme durch beide Eltern ohne finanziellen Nachteil ermöglichen soll.[15] Der Deutsche Frauenrat kritisierte, dass der Deutsche Bundestag auch in seiner Beratung zum Änderungsgesetz zum Bundeselterngeldgesetz am 13. November 2008 die Chance zu einer entsprechenden Änderung nicht wahrgenommen habe. Der Deutsche Frauenrat betonte, „dass durch die gegenwärtige Ausgestaltung des Elterngeldes die partnerschaftliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bei Eltern, die beide in Teilzeit arbeiten, im ersten Lebensjahr des Kindes praktisch verhindert wird, weil sie finanziell völlig unattraktiv ist“.[16]

Auch eine fehlende zeitliche Flexibilität des Elterngeldes stieß auf Kritik, da eine Regelung fehle, die erlaube, einen Teil des Anspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen.[17] In einem November 2008 veröffentlichten Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke wurde eine Erhöhung des Mindestelterngelds, die Einführung eines flexibel handhabbaren Elterngeldkontos, bessere Bedingungen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit der Eltern, Änderungen der Berechnung des Elterngeldes und Änderungen bei der Großelternzeit gefordert.[18] Im Elterngeldbericht der Bundesregierung vom Oktober 2008 wurde das Elterngeld als äußerst flexibel bezeichnet; eine weitere Flexibilisierung erscheine „nicht sachgerecht“.[19]

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) kritisierte, eine Änderung der Teilelterngeldbezüge für beide Eltern sei notwendig, ebenso wie eine Erhöhung des Elterngelds für Geringverdienende.[20]

Im April 2009 kündigte Familienministerin Ursula von der Leyen eine Flexibilisierung an, nach der ein Elterngeldbezug im Fall reduzierter Arbeit auf mehr Monate als bisher verteilt werden kann.[21][22]

Weitere Angriffsfläche für Kritik lieferte die am Geburtstag orientierte Stichtagsregelung, mit der das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Während für Geburten bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt das Elterngeldgesetz nur für Familien, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Durch diese Übergangsregelung wird insbesondere für Geringverdiener der Vertrauensschutz gewährleistet, indem das bereits laufende Erziehungsgeld weiterhin bis zu 24 Monate gezahlt wird. Hingegen bedeutet dies für besser verdienende Familien, deren Kind bis Ende 2006 geboren wurde, einen erheblichen finanziellen Nachteil gegenüber der ab 2007 geltenden Gesetzeslage. Eine Klage vor dem Bundessozialgericht (BSG, Az. B 10 EG 3/07, 4/07 und 5/07) scheiterte, am 7. Juli 2008 wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Bearbeitungsdauer einer solchen Beschwerde kann allerdings mehrere Jahre betragen.

Es finden sich Pressemeldungen und vereinzelte Beschwerden von Antragstellern in Internetforen, es verzögere sich die Bearbeitung ordnungsgemäßer und vollständiger Anträge in manchen Bundesländern um Monate. Die Bundesregierung geht, nachdem Anlaufschwierigkeiten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5858, Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP vom 29. Juni 2007) in den Ländern überwunden worden seien, von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen aus (Stand: 12/2007).

Von der ödp initiiert [23] [24] sind diverse Musterklagen vor Landessozialgerichten gegen das Elterngeldgesetz anhängig. In Anlehnung an eine Stellungnahme von Christian Seiler[25] sehen die Kläger in der ungleichen Höhe einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Artikel 3 des Grundgesetzes.

Andere europäische Staaten

In Dänemark gibt es einen 12-monatigen (inklusive zwei Väterwochen) Elterngeldanspruch. Er beträgt in den ersten sechs Monaten 100 Prozent, in den Folgemonaten 90 Prozent des vorherigen Lohns. In Norwegen haben Eltern Anspruch auf Elterngeld für ein Jahr (inklusive fünf Väterwochen) in Höhe von 80 Prozent des früheren Lohns oder alternativ für zehn Monate zu 100 Prozent. In Schweden besteht ein 13-monatiger (inklusive zwei Partnermonate) Anspruch auf ein Elterngeld als 80-prozentige Lohnersatzleistung, die als Leistung der Sozialversicherung gezahlt wird. Wahlweise kann das schwedische Elterngeld pro Tag zu einem Achtel (also circa einer Stunde) bis zum 8. Lebensjahr des Kindes bezogen werden, und darüber hinaus gehende bezahlte Arbeitsfreistellungen bis zum 12. Lebensjahr des Kindes sind durch das zeitweilige Elterngeld großzügiger geregelt als dies etwa beim deutschen Kinderkrankengeld der Fall ist.[26] In Finnland wird Elterngeld für neun Monate in einer Höhe von 70 Prozent ausgezahlt. In Estland gibt es ein einjähriges Elterngeld in Höhe von 100 Prozent.

In Frankreich gibt es kein Elterngeld, dessen Höhe sich an dem zuvor erzielten Einkommen orientiert. Stattdessen gibt es einen „Beitrag zur freien Wahl der Erwerbstätigkeit“, wenn ein Elternteil seine Berufstätigkeit vorübergehend einstellt oder nur Teilzeit arbeitet. Höhe und Dauer der Leistung hängt von der Kinderanzahl ab. Auch in Großbritannien wird in Anschluss an eine sechswöchige Frist nur ein niederiger Pauschalbetrag gezahlt.[27]

Siehe auch Elternzeit mit weiteren Nachweisen und dem Bericht des Europarates.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Christine Fuchsloch; Kirsten Scheiwe: Leitfaden Elterngeld. 1. Aufl. 2007, ISBN 978-3-406-56201-3
  • Ulla Niemann: Ist Elterngeld verfassungswidrig? Kreuznacher Mutter klagt vor Sozialgericht gegen Ungleichbehandlung. Rhein Main Presse/Rhein-Nahe, S.4, Bad Kreuznach/Mainz 5. Februar 2008.

Einzelnachweise

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG
  2. a b Elterngeld für 200 000 Mütter und Väter im ersten Halbjahr 2007, Pressemitteilung Nr. 321 vom 13. November 2007, Statistisches Bundesamt Deutschland (abgerufen am 8. Dezember 2007)
  3. a b Elterngeld bei Vätern meistens für 2 Monate bewilligt, Pressemitteilung Nr. 453 vom 15. August 2007, Statistisches Bundesamt Deutschland (abgerufen am 8. Dezember 2007)
  4. Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel beim Arbeitgebertag 2006 Zitat: "Meine Damen und Herren, wir haben mit dem Elterngeld einen Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik vollzogen; aber weniger, weil wir jetzt finden, dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können.[...] Das Elterngeld ist deshalb so interessant ‑ und deshalb erwähne ich es hier noch einmal ‑, weil es zum ersten Mal die Entscheidung für ein Kind und die Möglichkeit, ein Jahr keine Berufstätigkeit auszuüben, an das vorherige Gehalt koppelt. Bis jetzt ist Unterstützung von Familien eigentlich immer eine Unterstützung der bedürftigen Familien gewesen. [...] Ich glaube, es wird auch genau an dem Punkt zumindest ein Stück weit ansetzen ‑ zählen können wird man das nie ‑, wo wir heute das Problem haben, dass nämlich 40 % der Akademikerinnen, im Übrigen auch der Akademiker, keine Kinder haben. Auch das ist ein Zustand, den sich ein Land, das sich als hoch entwickelt bezeichnen will, nicht leisten kann."[1]
  5. Kinderlose Akademikerinnen?. FAZ.net. Abgerufen am 27. Februar 2009.
  6. Familien sind die Sparschweine und Melkkühe der Nation
  7. FDP-Bundestagsfraktion:Elterngeld – „Gut gemeint“ ist oft das Gegenteil von „gut“.
  8. Marianne Hürten: Vom Erziehungsgeld zum Elterngeld – frauenpolitischer Fortschritt oder Umverteilung von Unten nach Oben?. April 2007. Abgerufen am 25. Januar 2009. (PDF) S. 29
  9. Entschließungsantrag. In: Drucksache 16/8416. 10. 11. 2008. Abgerufen am 25. Januar 2009. (PDF) S. 3
  10. Abschnitt „Ina Lenke, MdB: Bericht zum Elterngeld nur nüchterne Zahlen statt ehrlicher Analyse“. In: Rubrik „Presse“. 12. November 2008. Abgerufen am 25. Januar 2009.
  11. Lenke: Selbständige und Freiberufler bei Elterngeld benachteiligt. FDP Bundespartei, 16. April 2008. Abgerufen am 25. Januar 2009.
  12. Elterngeld: Entwurf mit Macken. In: Böckler Impuls 13/2006. 2006. Abgerufen am 10. Juni 2008. (PDF)
  13. Großelternzeit für die Vielfalt von Familien. 18. Januar 2008. Abgerufen am 10. Juni 2008.
  14. Stellungnahme zum Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD zur Einführung eines Elterngeldes Bundestags – Drucksache 16/1889. 20. Juni 2006. Abgerufen am 17. Januar 2009.
  15. Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Deutscher Juristinnenbund, 14. März 2008. Abgerufen am 17. Juni 2008.
  16. Elterngeld für Eltern bei Teilzeitarbeit unattraktiv – Vorstand des Deutschen Frauenrates unterstützt offenen Brief. 17. November 2008. Abgerufen am 6. Januar 2008.
  17. Silke Bothfeld: Das Elterngeld – Einige Anmerkungen zum Unbehagen mit der Neuregelung. In: femina politica 2/2006, S.&102–107. Abgerufen am 17. Juni 2008. (PDF) S. 104.
  18. Entschließungsantrag. In: Drucksache 16/10830. 10. 11. 2008. Abgerufen am 25. Januar 2009. (PDF)
  19. Elterngeldbericht. Bericht über die Auswirkungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung. BMFSFJ, Oktober 2008. Abgerufen am 3. April 2009. Abschnitt 7.7.: Flexibilisierung der Inanspruchnahme, S. 52
  20. Rosenberger: Elterngeld ist richtiges Instrument, aber noch korrekturbedürftig. NGG.net, 30. Oktober 2008. Abgerufen am 29. März 2009.
  21. Familienministerin plant Teilzeit-Elterngeld. Zeit-Online, 24. April 2009. Abgerufen am 25. April 2009.
  22. Längere Elternzeit für Teilzeitbeschäftigte. Bundesregierung, 24. April 2009. Abgerufen am 25. April 2009.
  23. Mutter kämpft gegen das Elterngeld. TAZ. Abgerufen am 16. Januar 2009.
  24. Neue Klagen gegen das Elterngeld - ödp unterstützt Musterklagen. ödp. Abgerufen am 20. Oktober 2008. (PDF)
  25. Stellungnahme von Prof. Dr. Christian Seiler zum Elterngeld vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  26. Schweden, ec.europa.eu, 2002 (abgerufen am 30. Juni 2008)
  27. Siebter Familienbericht der Bundesregierung, Seiten 53-54 (abgerufen am 14. Dezember 2007)
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