Europäische Aktiengesellschaft

Europäische Aktiengesellschaft

Die Europäische Gesellschaft (international auf Lateinisch auch Societas Europaea, kurz SE) ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.

Die SE wird in EU-Dokumenten auch als Europäische Aktiengesellschaft und umgangssprachlich daher auch als Europa-AG bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Natur der Europäischen Gesellschaft

Die Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform. Sie hat folgende Merkmale:

  • Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.[1]
  • Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.[2]
  • Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.[3]
  • Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.[4]
  • Ihre Aktionäre versammeln sich in der Hauptversammlung und üben grundlegende Rechte aus (sozusagen die Eigentümerrechte).
  • Die Geschäftsführung kann auf folgende zwei Weisen ausgeübt werden:[5]
    • Entweder führt der Vorstand die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert (dualistisches System),
    • oder ein Verwaltungsorgan, das aus drei Verwaltungsräten inklusive Geschäftsführendem Direktor in eigener Verantwortung besteht, übernimmt die Geschäftsführung (monistisches System).
  • Die Aktien können nach den jeweils nationalen Vorschriften übertragbar sein. Es gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europäischen Gesellschaft, dass ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden.[6]

Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.“[7]

Vorteile einer Europäischen Gesellschaft

Die SE bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als rechtliche Einheit aufzutreten. Europaweit tätigen Firmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer Holding zusammenzufassen, und Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Normen zu gründen. Allerdings bleiben gewisse nationale Unterschiede noch bestehen, denn die Richtlinie zur SE schafft nur ein Rahmenwerk, das durch nationale Gesetzgebung für Aktiengesellschaften spezifiziert wird. Auf diese Weise gibt es mehr Vereinheitlichung, aber keine vollständige.

Durch die Struktur der SE werden grenzüberschreitende M&A-Transaktionen vereinfacht. Damit können Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg vornehmen – ohne die teuren und zeitraubenden Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten.

Da die SE ihren Sitz unter der Wahrung der Identität in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne dass eine Auflösung im Wegzugsstaat oder Neugründung im Zuzugsstaat erforderlich wäre, wird eine Sitzwahl aus rein wirtschaftlichen Gründen für Unternehmen ermöglicht.

Ein weiterer Vorteil wird in der psychologischen Wahrnehmung gesehen, da durch die Gründung der Zusammenschluss gleichwertiger Partner zumindest suggeriert wird, in der Außendarstellung jedoch nicht ein nationales Unternehmen durch ein anderes nationales Unternehmen übernommen wird (sogenannte mergers of equals).

Firmenleitung, Mitbestimmung, Rechnungslegung und Insolvenz

Die Leitung beziehungsweise Geschäftsführung einer Europäischen Gesellschaft kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. In Deutschland und Österreich wird dieses Board „Verwaltungsrat“ genannt. Die Gründer müssen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden.

Die – besonders in Deutschland ausgeprägte – Arbeitnehmermitbestimmung folgt nationalem Recht. Können sich hierbei die Firmenleitung und die Arbeitnehmer nicht auf ein bestimmtes Mitbestimmungsmodell einigen, greift eine Mindestbestimmung der EU-Richtlinie – entsprechend dem höchsten bisherigen Mitbestimmungsgrad in einer der beteiligten Gesellschaften, aus denen die SE hervorgegangen ist.

Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgen weiterhin nach nationalem Recht.

Gründung

Es bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“[8]:

  • Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften,
  • Gründung einer Holding-Gesellschaft,
  • Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE,
  • Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.

Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:

  • Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
  • Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element, abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).
    • Verschmelzung: Die beteiligten Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
    • Holding-SE: Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, es besteht aber auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
    • Tochter-SE: gleich wie Holding-SE
    • Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.
    • Tochter-SE einer bestehenden SE: kein grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
  • Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen.
  • Welche Rechtsträger zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften nach Art. 48 Abs. 2 EGV gegründet werden (darunter fallen die Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie andere juristische Personen), die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich an allen Gründungsformen beteiligen.

Information und Förderungen

Im EU-Budget ist ein Betrag vorgesehen, um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs-Verhandlungen vorzubereiten. In der Haushaltslinie B3-4003 heißt es: Ein prioritäres Ziel ist der „Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung.“

Rechtliche Grundlagen

Europäische Union

Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h. sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.

Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EG-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Deutschland

In Deutschland hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz)[9] beschlossen, das am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten ist.

Das SE-Einführungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen: dem Gesetz über die Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz). Das SE-Ausführungsgesetz ergänzt die europäische SE-Verordnung. Das SE-Beteiligungsgesetz setzt die SE-Richtlinie in deutsches Recht um.

In Deutschland wird Conrad Electronic als erste SE benannt.

Österreich

In Österreich wurde das SE-Gesetz rechtzeitig am 24. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nicht zuletzt aus diesem Grund gibt es die „erste Europa-AG“ schon seit dem 12. Oktober 2004: Die Bauholding STRABAG ließ sich schon vier Tage nach Inkrafttreten der EU-Verordnung als Gesellschaft europäischen Rechts eintragen.

Satzungsrecht der SE

Europäische Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet, sich eine Satzung zu geben. Die Besonderheit bei der SE besteht darin, dass die Satzung etwaigen nationalen Gesetzen vorgeht. Diese ungewöhnliche Normenhierarchie ist in Artikel 9 der SE-Verordnung festgelegt.

Beteiligung Schweizer Unternehmen

Da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist, ist eine Europäische Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz nicht möglich. Schweizer Unternehmen können allerdings über Tochterunternehmen mit Sitz in der EU bzw. dem EWR eine Europäische Gesellschaft besitzen oder an ihr beteiligt sein.[8]

Steuerliche Behandlung

Der Regelungsgehalt der SE-Verordnung umfasst nicht die steuerrechtlichen Verhältnisse der Europäischen Aktiengesellschaft. Daher weicht die steuerliche Behandlung der SE gem. Art. 10 SE-VO nicht von der einer nationalen Aktiengesellschaft des Sitzstaates ab. Sie folgt grundsätzlich den örtlichen Steuergesetzen. Angesichts der typischerweise – innerhalb des Binnenmarkts – grenzüberschreitenden Tätigkeit der SE sind daneben europarechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Zum einen müssen sich alle nationalen Regelungen am primären Gemeinschaftsrecht messen lassen. Bezugspunkt diesbezüglicher Beurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof stellen häufig die im EG-Vertrag kodifizierten Grundfreiheiten dar. Zum anderen nimmt das sekundäre Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Gestalt der Fusionsrichtlinie und der Mutter-/Tochter-Richtlinie, erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der SE. Die Europäische Gemeinschaft hat die persönlichen Anwendungsbereiche dieser Rechtsakte hierfür in jüngster Zeit expressis verbis auf die SE ausgedehnt. Nach h. M. sind die Richtlinien allerdings schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots mit nationalen Gesellschaften anwendbar.

Literatur

  • Gregor Bachmann: Die Societas Europaea und das europäische Privatrecht. In: ZEuP. 16. Jg., Bd. 1, 2008, S. 32–58. 
  • Roberto Bartone, Ralf Klapdor (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuer, Betriebswirtschaft. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-503-08709-5. 
  • Ulrike Binder, Michael Jünemann, Friedrich Merz, Patrick Sinewe: Europäische Aktiengesellschaft (SE) - Recht, Steuern, Beratung. Gabler Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-8349-0444-7. 
  • Andreas Engert: Der international-privatrechtliche und sachrechtliche Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Aktiengesellschaft. In: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss), 104. Bd. (2005), S. 444-460.
  • Gülsen Erkis: Die Besteuerung der Europäischen (Aktien-)Gesellschaft - Societas Europaea (SE). Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2006, ISBN 3-8300-2613-7. 
  • Andreas Hoger: Kontinuität beim Formwechsel nach dem UmwG und der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer SE. Carl Heymanns Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-452-26831-0. 
  • Manz, Mayer, Schröder (Hrsg.): Europäische Aktiengesellschaft - SE, Kommentar zu Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Besteuerung der SE. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0937-0. 
  • Krzysztof Oplustil, Christoph Teichmann (Hrsg.): The European Company - all over Europe: A state-by-state account of the introduction of the European Company. De Gruyter Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-89949-096-7. 
  • Wolf-Georg Ringe: Die Sitzverlegung der Europäischen Aktiengesellschaft. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-149102-5. 
  • Manuel René Theisen, Martin Wenz (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE). 2. Auflage. Brüssel, ISBN 3-7910-2266-0 (mit einem Vorwort von Frits Bolkestein, EU-Kommissar a. D.). 
  • Roderich C. Thümmel: Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) - ein Leitfaden für die Unternehmens und Beratungspraxis. Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-8005-1357-9. 

Weblinks

Einzelnachweise

  1. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 1, Abs. 3.
  2. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 4, Abs. 2 und Abs. 3.
  3. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 1, Abs. 2.
  4. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 7 und Art. 8.
  5. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel III, Art. 38, 39 und 43.
  6. Die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 macht zum Handel mit Aktien keine Feststellungen.
  7. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 10.
  8. a b Germany Trade and Invest: Die europäische Aktiengesellschaft, 15. Juli 2005.
  9. Gesetzestext
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