Aktiengesellschaft (Deutschland)

Aktiengesellschaft (Deutschland)

Die Aktiengesellschaft (AG) nach deutschem Recht ist neben der GmbH und der KGaA eine von drei Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Inhaltsverzeichnis

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG). Die frühere Untergrenze von fünf Gründern wurde im Jahr 1994 aufgehoben. Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – muss notariell beurkundet werden.

Die Gründung erfolgt in drei Phasen: die Vorgründungsgesellschaft (auch als sog. Vorgründungskonsortium bezeichnet), die Vorgesellschaft (Vor-AG oder AG in Gründung) und schließlich die AG. Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Feststellung der Satzung) und ist in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; ihre Annahme setzt voraus, dass es mindestens zwei Gründer gibt, bei nur einem Gründer entfällt dieses Stadium. Zwischen der notariellen Feststellung der Satzung und der Eintragung der AG in das Handelsregister existiert – auch bei nur einem Gründer – eine Vorgesellschaft. Nach heutiger Ansicht ist auf diese Vorgesellschaften das Recht der Aktiengesellschaften anzuwenden, mit Ausnahme jener Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Nach Eintragung ist die AG entstanden und damit als solche rechtsfähig.

Grundkapital

Das gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Bei den Stückaktien wird ein prozentualer Anteil des Grundkapitals des Unternehmens angegeben. Hierbei wird jedoch keine Quote auf der Aktie vermerkt, da diese sich bei einer Kapitalerhöhung (z. B. durch Ausgabe weiterer Aktien) oder –herabsetzung ändern kann.

Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und in bestimmten Fällen (z.B. bei Sachgründungen oder wenn Gründer zugleich Vorstands– oder Aufsichtsratsmitglieder sind, § 33 Abs. 2 AktG) von einem fachkundigen Dritten (z.B. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung (also insbesondere im Falle der Personengleichheit von Gründer und Vorstand/Aufsichtsrat) kann die Gründungsprüfung auch durch den Notar durchgeführt werden, der die Gründung beurkundet hat.

Anmeldung zum Handelsregister

Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden (§ 36 Abs. 1 AktG). Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Die Eintragung hat bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden, rechtsbegründenden) Charakter (§ 39 Abs. 1 AktG). Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

Haftung der Gründungsmitglieder vor Eintragung

Für Forderungen, die vor Errichtung der Gesellschaft nach § 29 AktG entstanden sind, müssen die Gründer im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner nach dem für die Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft einschlägigen Recht einstehen. Für die Vorgesellschaft, d.h. für die Phase zwischen Errichtung und Eintragung in das Handelsregister ergibt sich gem. § 41 Abs. 1 AktG ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung, und zwar derjenigen, die für die Gesellschaft handeln (Handelndenhaftung). Ist die – noch nicht im Handelsregister eingetragene – Vorgesellschaft geschäftlich tätig, haftet sie mit ihrem Grundkapital, soweit dieses bereits gebildet ist. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüber hinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-AG nicht aus dem bereits eingezahlten Grundkapital berichtigt werden können, anteilig der durch sie übernommenen Aktien der Gesellschaft gegenüber zum Ausgleich verpflichtet (ähnlich einer Nachschusspflicht). Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-AG gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich zum Nennwert überweisen lassen. Eine andere Meinung will die Gründer direkt gegenüber den Gläubigern in der Höhe haften lassen, in der ihre Verpflichtung, ihre Stammeinlage zu leisten, noch besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter der Kapitalziffer (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der AG materiell verantwortlich.

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (beschließendes Organ)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären.

Die Stellung der Hauptversammlung ist seit dem AktG 1937[1], anders als die Mitgliederversammlungen anderer Vereine und Kapitalgesellschaften wie der GmbH, schwach. Die Hauptversammlung kann dem Vorstand, der zur Geschäftsführung befugt ist, in Angelegenheiten der Geschäftsführung keine Weisungen erteilen (anders noch § 235 Abs. 1 HGB a.F. von 1900). Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG).

Die der Hauptversammlung heute zustehenden Rechte sind:

  1. Entscheidung über Satzungsänderungen (Grundlagengeschäft), insbesondere über Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital, Kapitalherabsetzung usw.);
  2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates (der seinerseits den Vorstand bestellt)
  3. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats;
  4. nur sofern Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen: Feststellung des Jahresabschlusses; ansonsten nimmt die Hauptversammlung den von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss nur entgegen (§ 172, § 173 AktG);
  5. Verwendung des Bilanzgewinns;
  6. Bestellung von Abschlussprüfern, Prüfern für Gründungsvorgänge und die Geschäftsführung des Vorstands;
  7. Bestellung von Sonderprüfern (§ 142 AktG)
  8. Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens (§ 179a AktG);
  9. sonstige Geschäftsführungsmaßnahmen, die an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Geschicke der Gesellschaft zu entscheiden, rühren, und in ihrer Wirkung an die einer Satzungsänderung heranreichen[2];
  10. Auflösung der Gesellschaft.

Im Grundsatz wird das Stimmrecht in der Hauptversammlung nach Aktiennennbeträgen und bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt (§ 134 Abs. 1 S. 1 AktG), wobei die Satzung nach S.2 auch eine andere Regelung vorsehen kann.

Mehrfachstimmrecht ist das durch die Satzung begründete Sonderrecht eines Gesellschafters, mehr Stimmen abzugeben, als es seiner Beteiligung entspricht. Ein Aktionär hat dann in Bezug auf die Kapitalbeteiligung ein überdurchschnittlich hohes Stimmrecht. Mehrfachstimmrechte wurden vor allem von 1920 bis 1923, in einer Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor sogenannter Überfremdung ausgegeben. Seit 1998 sind sie in Deutschland durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich unzulässig. Bestehende Mehrfachstimmrechte entfallen innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren gegen einen angemessenen Ausgleich ihres Wertes. Die für die Wirtschaft zuständige oberste Behörde eines Landes kann jedoch Mehrfachstimmrechte gewähren, wenn diese zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich sind. Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind in § 12 Abs. 2 S. 1 AktG geregelt. Die durch das VW-Gesetz geregelte Begrenzung des Stimmrechts auf 20 %, gemeinsam mit dem gesetzlichen Recht des Bundes und des Landes Niedersachsen, je zwei Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, die der öffentlichen Hand ebenfalls ein höheres Stimmgewicht vermittelte, als es ihrer prozentualen Beteiligung entsprach, verstößt laut Europäischem Gerichtshof gegen den freien Kapitalverkehr.[3]

Sofern in der Satzung der Aktiengesellschaft nichts anderes vorgesehen oder durch ein Gesetz geregelt ist, gilt für Abstimmungen die einfache Mehrheit (§ 133 AktG). Für einige Beschlüsse, wie beispielsweise eine Satzungsänderung (§ 179 AktG) oder die Liquidation der Gesellschaft (bei der AG als Abwickler bezeichnet: §§ 262 ff. AktG), ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel des auf der Hauptversammlung vertretenen Gesellschaftskapitals nötig. Zur Verhinderung dieser Beschlüsse reicht die so genannte Sperrminorität.

Vorstand (leitendes Organ)

Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand nach § 76 Abs. 1 AktG, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat gewählt, hingegen wird der Vorstandssprecher vom Gesamtvorstand bestimmt.

Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (z. B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Der Vorstand wird üblicherweise zunächst für drei Jahre und ab der ersten Wiederbestellung für fünf Jahre bestellt.

Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft gemäß § 93 AktG persönlich, d. h. mit seinem persönlichen Vermögen, für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) entstehen. Allerdings schließen die Gesellschaften üblicherweise besondere Berufshaftpflichtversicherungen für das Handeln der Vorstände (sog. „Directors and Officers Versicherungen“, kurz „D&O-Versicherungen“) ab, die die Vorstände vor einer Inanspruchnahme für Sach- und Vermögensschäden bei fahrlässigem Handeln schützen. Bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln verursacht werden, tritt die Versicherung jedoch nicht ein, so dass die Gesellschaft den Vorstand zum Schutz der Aktionäre in Anspruch nehmen kann. Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)[4] wurde überdies ein gesetzlich zwingend mit dem Versicherer zu vereinbarender Selbstbehalt in Höhe von 10% des Schadens bis zur Höhe von 1 1/2 Jahresgehältern eingeführt. Diesen Selbstbehalt kann der Vorstand aber wiederum nach h. M. versichern, wenn auch nur auf eigene Kosten.[5]

Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

Der Aufsichtsrat (AR) wählt die Mitglieder des Vorstands und überwacht die Vorstandstätigkeit (§ 111 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 AktG). Ferner vertritt der Aufsichtsrat die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsrat wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden geführt. Die Amtsperiode des Aufsichtsrats beträgt maximal 4 Jahre (§ 102 Abs. 1 AktG). Zudem obliegt dem Aufsichtsrat die Bestellung des Abschlussprüfers.

Rechte der Aktionäre

Ein Aktionär ist Inhaber eines Anteils an einer Aktiengesellschaft (§ 54 Abs. 1 AktG). Aktionäre haben das Unternehmen bei der Unternehmensgründung oder nachfolgenden Kapitalerhöhungen mit Eigenkapital ausgestattet, oder haben die Anteile durch Übertragung von früheren Inhabern erworben. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus.

Die Rechte der Aktionäre sind:

  1. Vermögensrechte (durch Anteil des Anlegers am Gesellschaftsvermögen)
    • Dividendenrecht (Beteiligung am Bilanzgewinn)
    • Bezugsrecht (Wahrung des Anteils am Grundkapital bei Kapitalerhöhungen)
    • Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der AG
  2. Verwaltungsrechte (Wahrung der Interessen der Anteilseigner)
    • Antragsrecht zu Hauptversammlungen
    • Teilnahmerecht an Hauptversammlungen
    • Stimmrecht auf Hauptversammlungen
    • Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind
    • Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzungsgemäße Beschlussfassung auf der Hauptversammlung

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften können diese Rechte auf die depotführende Bank übertragen werden (für eine oder alle Hauptversammlungen über maximal 15 Monate). Eine Übertragung ist auch an andere juristische oder natürliche Personen (Verein, Geschäftspartner, Freunde, Bekannte) möglich. Mit der Übertragung des Stimmrechts kann ein bestimmtes Verhalten bei Abstimmungen in Auftrag gegeben werden.

Durch stimmrechtslose Vorzugsaktien wird das Recht der Aktionäre eingeschränkt, wobei diese im Allgemeinen durch eine höhere Dividende entschädigt werden.

Sonstiges

Neben der eigenen Gründung einer Aktiengesellschaft besteht auch die Möglichkeit, eine bereits fertig gegründete AG zu kaufen. Diese sog. Vorratsgesellschaften, die seit ihrer Gründung keinerlei Geschäftstätigkeit vorgenommen haben, werden mit voll eingezahltem Grundkapital veräußert.

Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von Aktien (Emission) verbunden werden.

Über einen Ausschluss von Minderheitsaktionären kann der Mehrheitsaktionär in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen alle restlichen Minderheitsaktionäre gegen eine Entschädigung ausschließen.

Sonderfälle

Die kleine Aktiengesellschaft

Im Jahr 1994 wurde das Aktiengesetz durch das „Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft“ geändert. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. Beispiel: § 121 Abs. 3 AktG verlangt, dass die Einberufung der Hauptversammlung in „den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen“ ist. Auf eine solche kostspielige Schaltung von Anzeigen, etwa in überregionalen Tageszeitungen, kann verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenem Brief zu laden (§ 121 Abs. 4 AktG). Diese Regel gilt selbstverständlich für jede AG, nur werden regelmäßig lediglich einem kleinen Unternehmen alle seine Aktionäre namentlich bekannt sein. Wichtig ist für kleine Aktiengesellschaften eine gesetzliche Regelung außerhalb des AktG: Laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (vormals § 76 Abs. 6 BVerfGG) entfällt bei weniger als 500 Arbeitnehmern deren Mitbestimmung im Aufsichtsrat.

Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.

Die gAG

Die gemeinnützige AG (gAG) ist der Sonderfall einer gemeinnützig tätigen Kapitalgesellschaft, die aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung steuerlich begünstigt wird. Sie ist in der Praxis selten.

Die InvAG

Die Investmentaktiengesellschaft (InvAG) ist ein Sonderfall einer Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital, die neben dem Sondervermögen die mögliche rechtliche Hülle für Investmentfonds darstellt.

Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)

Die Europäische Aktiengesellschaft, lateinisch auch Societas Europaea genannt und SE abgekürzt, ist eine Aktiengesellschaft europäischen Rechts, auf die ergänzend das nationale Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem sie ihren Sitz hat. Eine SE mit Sitz in Deutschland unterliegt daher in erster Linie europäischem und in zweiter Linie dem deutschen Aktienrecht, weshalb man sie ebenfalls als Sonderform der AG ansehen kann.

Die AG & Co. KG

Die AG und Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter/Komplementär nicht eine natürliche Person ist (dann handelte es sich um eine einfache Kommanditgesellschaft), sondern eine Aktiengesellschaft. Sie ähnelt damit der viel bekannteren GmbH & Co. KG, die ebenfalls eine Kommanditgesellschaft ist, bei der die persönlich haftende Gesellschafterin aber eine GmbH ist. Strenggenommen handelt es sich bei der AG & Co. KG also nicht um eine Sonderform der AG, sondern um eine Sonderform der KG.

Geschichte

Als erste deutsche Aktiengesellschaft gilt die Brandenburgisch-Afrikanische Compagnie. Sie wurde am 17. März 1682 durch Edikt Friedrich Wilhelms, Kurfürst von Brandenburg, als Handelscompagnie auf den Küsten von Guinea gegründet, um die notwendigen Ressourcen zu mobilisieren, um an der afrikanischen Küste mit Pfeffer, Elefantenzähnen, Gold und Sklaven zu handeln. Dieses waren damals die ersten Unternehmen in der Form "echter" Aktienvereine.

Es folgte die Gründung der Emder Handelskompanien, später in 1770 in Preußen die Getreide-Companie auf der Oder und 1793 die Berliner Zuckersiederei.

Ab 1794 regelte das Allgemeine Landrecht (ALR) in Preußen das allgemeine Recht, in dem auch das Gesellschaftsrecht enthalten war. Schon damals gab es körperschaftlich verfasste Gesellschaften (societas personarum), die neben erlaubten und nicht erlaubten Privatgesellschaften auch privilegierte Gesellschaften sowie Corporationen und Gemeinen vorsahen.[6] Die Rechtsform der neuen "Actiengesellschaft" finden in diesem Gesetz noch keinen angemessenen Rahmen. Es entwickelten sich vermehrt Einzelregelungen wie der "Code de Commerce" von 1807, die jedoch meist sehr lückenhaft waren.

Im Jahr 1821 wurde die Rheinisch-Westindische Companie zur Förderung des Exports und der Gewinnung neuer überseeischer Märkte gegründet.

Mit der Zeit erkannte der preußische Gesetzgeber die Unzulänglichkeiten des Allgemeinen Landrechts und so wurde erstmals ein eigenes Aktiengesetz entwickelt. Dieses erste deutsche Aktiengesetz (Gesetz über die Aktiengesellschaften) trat ab 9. November 1843 durch Beschluss des preußischen Königs in Kraft. Vorarbeiten hierfür gab es bereits im Rahmen der allgemeinen Gesetzesrevisionen ab 1817.[7] Die Gesellschaftsstellung dieser Aktiengesellschaft war damals jedoch meist noch zwingend ein gemeinnütziger Verbandszweck.

Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) wurde am 31. Mai 1861 von der Bundesversammlung beschlossen.

Am 11. Juni 1870 trat die 1. Aktienrechtsnovelle, durch den Beschluss des Reichsgesetzes für den norddeutschen Bund, in Kraft. Diese befreite die Aktiengesellschaften in Deutschland erstmals von staatlicher Genehmigung und Aufsicht und schaffte dafür privatrechtliche Normativbedingungen.[8]

Die 2. Aktienrechtsnovelle trat am 18. Juli 1884 in Kraft.

Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 löste das ADHGB von 1861 ab.[9]

Als Geburtsjahr der modernen deutschen Aktiengesellschaft wird allgemein das Jahr 1884, mit seiner 2. Aktiennovelle zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, gesehen.

Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) am 28. Mai 2009 wurde das Recht rund im die Aktiengesellschaft in Deutschland den europäischen Vorgaben entsprechend angepasst.[10] So wurde unter anderem die Geltungsdauer für den Genehmigungsbeschluss zum Erwerb Eigener Aktien von 18 Monate auf 5 Jahre erhöht.

Literatur

  • Uwe Hüffer: Aktiengesetz. Kommentar. Verlag C. H. Beck, 6. Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51884-2.
  • Wilhelm Happ (Hrsg.): Aktienrecht, Handbuch – Mustertexte – Kommentar, Verlag Heymanns, 2. Auflage, Köln 2004, ISBN 3-452-23925-X.
  • Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.): Die Aktiengesellschaft. Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für die Rechtspraxis. Haufe-Verlag, 6. Auflage, München 2010, ISBN 978-3-448-10065-5.
  • Ralf Ek, Philipp von Hoyenberg: Aktiengesellschaften – Gründung, Leitung, Börsengang, Beck-Rechtsberater, 2. Auflage, München 2006, ISBN 3-423-05684-3.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. durch §70 AktG 1937 wurde die Weisungsfreiheit des Vorstandes einer AG als sogenanntes „Führerprinzip“ eingeführt, näheres s. Hopt/Wiedemann AktG Großkommentar Rdnr. 148ff.
  2. BGHZ 83, 122 = NJW 1982, 1703 (Holzmüller); BGHZ 159, 30 = NJW 2004, 1860 (Gelatine I)
  3. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – C-112/05 – NJW 2007, 3481 „VW-Gesetz“
  4. BGBl. I 2009, S. 2509
  5. Manz in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft – Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare aus der Rechtspraxis, 6. Aufl. 2010, Rn. 1054j
  6. Walther Hadding/Erik Kießling: Anfänge deutschen Aktienrechts: Das Preußische Aktiengesetz von 1843 (S. 161)
  7. Walther Hadding/Erik Kießling: Anfänge deutschen Aktienrechts: Das Preußische Aktiengesetz von 1843 (S. 164)
  8. http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22167940_00000397%22
  9. Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich
  10. Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
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