- Akademischer Direktor
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Akademischer Rat (Abk. AkadR'in/AkadR bzw. AR'in/AR) ist eine Amtsbezeichnung für einen Beamten im höheren Dienst, der an einer Universität, einer anderen wissenschaftlichen Hochschule (z. B. Pädagogische Hochschule) oder an einer Fachhochschule in Deutschland als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist. In Bayern ist landesrechtlich auch eine Beschäftigung an der Akademie der Wissenschaften als Sachbearbeiter zulässig.
Die Position wird nach der Besoldungsgruppe 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besoldungsordnung A) vergütet. Die Nettobesoldung in der ersten Dienstaltersstufe als Akademischer Rat ist vergleichbar mit der eines Juniorprofessors (Besoldungsgruppe W 1) und liegt wegen der fehlenden Abgaben zur Sozialversicherung wie bei allen Beamten über dem Nettogehalt eines entsprechend eingestuften Angestellten (Entgeltgruppe 13 TV-L, vorm. BAT IIa).
Beförderungsämter sind Akademischer Oberrat, Akademischer Direktor und Leitender Akademischer Direktor. Leitender Akademischer Direktor ist als Beförderungsamt nur dann zulässig, wenn es sich bei der Stelle um eine besonders herausgehobene Stelle handelt, z. B. als Praktikumsleiter oder als Abteilungsleiter.
Die Fachlaufbahnen in anderen Bereichen tragen entsprechende Vorsätze (Regierungsrat, Verwaltungsrat, Baurat, Studienrat, Legationsrat etc.).
- Akademischer Rat (A 13) – vergleichbar mit Studienrat, Regierungsrat
- Akademischer Oberrat (A 14) – vergleichbar mit Oberstudienrat, Oberregierungsrat
- Akademischer Direktor (A 15) – vergleichbar mit Studiendirektor, Regierungsdirektor
- Leitender Akademischer Direktor (A 16) – vergleichbar mit Oberstudiendirektor, Ministerialrat
Neuerdings werden in den meisten Bundesländern Akademische Räte in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (Ausnahmen sind Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, wo diese Möglichkeit nicht von den Landeshochschulgesetzen vorgesehen ist). Damit wurde ein dem bisher für Habilitationen üblichen Beschäftigungsverhältnis als Wissenschaftlicher Assistent in der Besoldungsgruppe C 1 entsprechendes Dienstverhältnis für Nachwuchswissenschaftler geschaffen. Dies soll in den Fächern, in denen sich die Juniorprofessur nicht durchzusetzen scheint, z.B. Rechtswissenschaften, die Habilitation wieder beliebter machen. Diese konnte nach dem Wegfall der Besoldungsordnung C 1 in der Regel nur noch im befristeten Angestelltenverhältnis angefertigt werden. Die Dienstbezeichnung eines Habilitanden als Wissenschaftlicher Mitarbeiter spiegelt seine Qualifikation auch nicht hinreichend wider, hatte er diesen Status doch typischerweise bereits vor Abschluss der Promotion inne. Universitäten, welche die Berufung auf Zeit praktizieren, verschaffen sich so u. U. einen Vorteil gegenüber anderen im Wettbewerb um wissenschaftlichen Nachwuchs (Stichwort: Brain Drain).
Die zeitlich begrenzte Ernennung zum Beamten dient nach der Habilitation auch zur Überbrückung der Zeit bis zur Berufung als Professor oder der Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Dafür stand früher ein Beschäftigungsverhältnis als Oberassistent oder als Hochschuldozent (Besoldungsgruppe C 2) zur Verfügung.
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