Akademischer Titel

Akademischer Titel

Akademische Grade sind ein System von Würden, die von Hochschulen aufgrund eines abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben werden. Ein akademischer Grad wird nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen.

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer erheblich abweichen kann. Für weitere Details siehe auch Studium.

Bologna-Prozess in Europa

In Europa wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse in einem System von drei Zyklen angestrebt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). In den meisten europäischen Ländern mit einem traditionellen Zwei-Zyklus-System (z.B. Diplom und Doktor) ist daher seit Jahren eine Umstellung im Gang. Viele Studiengänge werden 2007 diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen haben, während einige Studiengänge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umstellen werden.

Länderspezifisches

Deutschland

Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad, bzw. Studienabschluss benannt (z. B. „Magisterstudiengang“), und für verschiedene Studienfächer kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.

Arten akademischer Grade

Das Hochschulrahmengesetz sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. Für Universitäten kann das Landesrecht außerdem einen Magistergrad vorsehen, sowie die Möglichkeit, „auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die … [vorstehenden] Grade [zu] verleihen“. Die Hochschulgesetze einiger Bundesländer sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: „Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden.“ So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.

In § 19 HRG wurde außerdem die Einrichtung von Studiengängen ermöglicht, „die zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen“. Der Magister als deutsche Form der Abschlussbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen Magisterabschlüssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der alte Magister als Äquivalent zum „neuen“ Master/Magister angesehen werden.

Akademische Grade in der Bundesrepublik Deutschland sind:

  • der Bachelor, der an Hochschulen verliehen wird,
    • Die möglichen Bezeichnungen wurden auf die folgenden Abschlüsse vereinheitlicht. [1]
    • Abkürzungen: B.A. (Bachelor of Arts), B.Sc. (Bachelor of Science), B.Eng. (Bachelor of Engineering), LL.B. (Bachelor of Laws), B.F.A. (Bachelor of Fine Arts), B.Mus. (Bachelor of Music), B.Ed. (Bachelor of Education)
    • Dauer: 3 Jahre (seltener auch 3,5 und 4 Jahre)
  • der Bakkalaureus,
    • Abkürzung: B. oder bacc., z. B. B. A. (Baccalaureus Artium), bac. jur. (Baccalaureus Juris)
  • der Magister,
    • Abkürzung: M. oder Mag. (früher auch Mr.), z. B. M. A. (Magister Artium, Magister der Künste). Die Abkürzung M. A. sollte nicht mit der ebenso lautenden Abkürzung für den akademischen Grad des Master of Arts verwechselt werden, wie er in Masterstudiengängen vergeben wird.
  • das Diplom, das an Hochschulen verliehen wird,
  • der Master,
    • Dauer: Vorhergehender Abschluss (Bachelor oder Magister/Diplom) plus 1 bis 2 Jahre
    • Abschlüsse für konsekutive Studiengänge: M.A. (Master of Arts), M.Sc. (Master of Science), M.Eng. (Master of Engineering), LL.M. (Master of Laws), M.F.A. (Master of Fine Arts), M.Mus. (Master of Music), M.Ed. (Master of Education)
    • Abschlüsse für nicht-konsekutive und weiterbildende Studiengänge: z. B. MBA (Master of Business Administration)
  • das Lizenziat,
    • Abkürzung: lic., z. B. lic. theol. (Lizentiat der Theologie)
    • Dauer: Bachelor oder Magister/Diplom plus 1 bis 2 Jahre
  • der Meisterschüler (an Kunsthochschulen),
    • Dauer: Master, Diplom oder Magister plus 1 bis 2 Jahre
  • der Doktor, Doctor of Philosophy
    • Abkürzungen Dr., PhD, z. B. Dr. rer. nat. (Doktor der Naturwissenschaften), Dr. phil. (Doktor der Geisteswissenschaften), Dr. iur. (oder jur.) [Doktor der Rechtswissenschaft], Dr. rer. oec. (Doktor der Wirtschaftswissenschaft), Dr. med. (Doktor der Medizin), Dr.-Ing. (Doktor der Ingenieurwissenschaften)
    • Dauer der Promotion: Nach dem vorausgehenden Abschluss - 2. Zyklus: Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master, und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH) - meist weitere 2 bis 5 Jahre. Eine Sondersituation ist jedoch in einigen Fächern wie Humanmedizin und Zahnmedizin gegeben, weil die Promotion als Hochschulexamen unabhängig vom Staatsexamen ist. Hier kann die Promotionszeit unter Umständen nur wenige Monate betragen, da der Umfang und der wissenschaftliche Gehalt der Dissertationen hier meist geringer als in anderen Fachrichtungen ist. In seltenen Fällen dauert die Promotion aber auch in der Medizin und der Zahnmedizin mehrere Jahre und erfüllt hohe wissenschaftliche Ansprüche. Mediziner und Zahnmediziner können ihre Promotion bereits während des Studiums beginnen und dadurch häufig den akademischen Grad des Dr. med., bzw. Dr. med. dent. schon kurz nach Beendigung des Studiums verliehen bekommen. Einige Absolventen der Medizin und der Zahnmedizin verzichten aber aus zeitlichen Gründen und wegen der mangelnden Aussagekraft des so erlangten Grades heutzutage auf die Möglichkeit, eine wissenschaftliche Arbeit im Sinne einer Promotion zu verfassen, und tragen nur die Berufsbezeichnung „Arzt“ bzw. „Zahnarzt“.

Siehe auch: Liste akademischer Grade (Deutschland)

Abgrenzungen

Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen

Folgende Bezeichnungen sind keine akademischen Grade:

Abgrenzung zu „Titeln“

Die Amtsbezeichnung „Prof.“ (Professor) und der akademische Grad „Dr.“ (Doktor) werden häufig als „akademische Titel“ und „Professor“ oft auch als „höchster akademischer Grad“ bezeichnet oder verstanden, obwohl dafür keine Grundlage besteht. Ebenso werden auch andere akademische Grade umgangssprachlich vereinzelt als akademische Titel bezeichnet, wofür ebenso wenig eine Grundlage besteht. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die diesen unterliegenden Prüfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen werden Titel in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen, was bei Amtsbezeichnungen und Graden nicht der Fall ist. Von dieser Definition kann gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, abgewichen werden. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.

Gemäß § 2 Abs. 2 sagt das Gesetz allerdings nichts über akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.

Akademische Grade als Namenszusatz

Nur in wenigen Ausnahmefällen können Akademiker darauf bestehen, mit ihrem korrekten Grad angesprochen zu werden, z. B. in Zeugnissen von Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebern.[4]

Akademische Grade sind kein Bestandteil des bürgerlichen Namens, was das Bundesverwaltungsgericht 1957 (BVerwGE 5, 293) bestätigt hat und dem sich der Bundesgerichtshof 1962 angeschlossen hat (BGHZ 38, 380, 382 f.), sondern Namenszusatz.

Führung akademischer Grade

Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt.

Definition von Führung

Unter „Führung“ wird verstanden, dass man sich selbst als Träger eines akademischen Grades in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf der Visitenkarte oder auf dem geschäftlichen Briefpapier, aber auch durch mündliche Äußerungen. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich aber nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung. Ebenfalls nicht unter „Führung“ im rechtlichen Sinne fällt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte). Bei Titulierung mit einem falschen Grad durch andere besteht außerdem kein Zwang zur Korrektur. So werden Doktoranden, die ihre Promotionsprüfung bereits absolviert aber ihre Ernennungsurkunde noch nicht erhalten haben, in der Regel von den Kollegen bereits als Doktor bezeichnet, dürfen sich selbst aber erst nach Erhalt der Urkunde so nennen.

Form der Führung

Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen geführt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein üblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen, Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade hinter dem Namen geführt werden.

Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, z. B. Dr. med. (Univ. Isfahan)) geführt werden, ausgenommen sind Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union einschließlich Vatikan. Eine wörtliche Übersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefügt werden.

Strafbarkeit bei unbefugter Führung

Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und kann sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.

Dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie „Diplom-Webmaster“ oder „Diplom-Sekretärin“. Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als „Diplom“ titulierte Bescheinigungen üblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie „Fernstudium“, „Diplomprüfung“, „auf universitärem Niveau“ im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das Kürzel „Dipl.“ vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese Unbekümmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen „Diplom“ bzw. „Dipl.“ implizieren, wenn sie neben dem Namen geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur erklärt hierzu auf ihrer Homepage: „Mit dem Begriff ‚Diplom‘, ‚Master‘, ‚Bachelor‘ oder ähnlichem ist ein Studienabschluss verbunden, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule durch Prüfung erworben wurde. [...] ‚Diplomzeugnisse‘ die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur Führung des entsprechenden Titels.“[5] [6] Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen.

Durch „Titelkauf“ erworbene Grade dürfen in keinem Fall geführt werden. Unternehmen und Institutionen, die akademische Grade ohne entsprechende akademische Leistung vergeben bzw. verkaufen, werden auch als „Titelmühlen“ bezeichnet.

Eintragung in offizielle Dokumente

Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z. B. in den Reisepass, ist in Deutschland im Gegensatz zu Ländern wie Österreich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekürzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann.

Eine Pflicht zur Führung eines akademischen Grades besteht für den Inhaber in Deutschland nicht.

Deutsche Demokratische Republik (DDR)

  • In der DDR vollzog sich Ende der 1960er Jahre eine Anpassung an das verbündete östliche Ausland, die sich in der Ordnung zu den akademischen Graden niederschlug. Es wurden drei Stufen auch für alte, bestehende akademische Fachrichtungen festgelegt. Nach bestandenem Staatsexamen erhielt man zunächst nur die Berufsbezeichnung (z. B. Arzt, Chemiker), die nicht als Titel am Namen im Ausweis geführt wurden und keinen akademischen Grad darstellten.
    • Der erste akademische Grad war das Diplom. Dieses setzte eine Diplomarbeit und deren erfolgreiche öffentliche Verteidigung vor Vertretern der von der Fakultät berufenen Diplomkommission voraus. Kurz nach dem Erlass dieser Ordnung wurde der Erwerb des Diploms zum Studienziel bei allen akademischen Universitätsstudiengängen festgeschrieben. Dennoch führte dies besonders bei Ärzten zu einem Imageverlust in der Bevölkerung, weil man ja von einem Doktor behandelt werden wollte und von keinem Diplommediziner (Dipl.-Med.).
    • Mit der sog. Aspirantur deren Ziel die Promotion A war, erwarb man den zweiten akademischen Grad, den Doktor eines Wissenschaftszweiges. Da dessen Erwerb kein allgemeines Studienziel mehr und auch zur Berufsausübung als Arzt (durch Approbation nach Staatsexamen gewährt) keineswegs erforderlich war, wurde diese neue Hürde erheblich aufgewertet. Im Regelfall benötigte man wie früher eine Inauguraldissertation (also eine zweite Arbeit) und musste wieder in einer öffentlichen Disputation vor Vertretern einer Promotionskommission der Fakultät seine Ergebnisse verteidigen. Zwar waren eigene wissenschaftliche Publikationen zuvor nützlich und üblich, ersetzten aber in der Regel nicht das genannte Verfahren.
    • Die „alte“ Habilitation (z. B. Dr. med. habil.) wurde zum dritten akademischen Grad Doktor der Wissenschaften = Dr. scientiarum (z. B. Dr. sc. med.) umgemünzt und entsprach so dem sowjetischen Vorbild. In einem Promotion-B-Verfahren musste man seine bisherige wissenschaftliche Leistung durch mehrere beachtenswerte wissenschaftliche Publikationen belegen, eine Dissertation zur Promotion B (dritte und höherwertige Arbeit) verfasst und diese in einer öffentlichen Sitzung vor Fakultätsmitgliedern verteidigt haben.
  • Akademische Grade ab Diplom waren in Ausweisen Bestandteil des Namens (Titel).
  • Es war nach oben genannter Ordnung nur das Führen des jeweilig höchsten Titels erlaubt, also gab es in den 1980ern in der DDR weder einen Dr. med. Dipl.-Med. noch einen Dr. rer. nat. Dipl.-Chem., sofern der Dipl.-Chem. nach genannter Verordnung überhaupt als akademischer Grad erworben wurde. Kombinationen waren nur bei mehreren unabhängigen Fachabschlüssen (z. B. Dr. rer. nat. Dr. med.) und Ehrentiteln (z. B. Dr. h. c. Dr.) möglich.
  • Zur unabhängigen Lehre an Universitäten der DDR war man erst nach Erteilung einer facultas docendi durch die Fakultät berechtigt. Diese erhielt man in der Regel erst nach Promotion B.
  • Eine weitere Voraussetzung zur akademischen Lehre war eine hochschulpädagogische Ausbildung, um die man sich nach Erlangung des zweiten akademischen Grades (Dr.) bemühen konnte.

Österreich

Das klassische System der akademischen Titulatur wurde in Österreich in den letzten Jahren dem einheitlichen europäischen Hochschulwesen angepasst, die wichtigsten Neuerungen traten zwischen dem neuen Universitätsgesetz 2002 und 2006 in Kraft. Die Umstellung auf des neue System ist inzwischen (2009) weitgehend abgeschlossen.

Bisher verliehene akademische Grade bleiben von der Neuregelung unberührt, können aber gegebenenfalls auf einen neu eingeführten Grad umgeschrieben werden.

Arten akademischer Grade

Erster Zyklus

  • Bakkalaureus/Bakkalaurea
    • Abkürzung: Bakk. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. für Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Der Grad wird nach dem Namen geführt, etwa: „Renate Mayer, Bakk. phil.“
  • Bachelor
    • Abkürzung: B…, z. B. BSc (Bachelor of Science), BA (Bachelor of Arts).
    Der Grad Bachelor löst ab 2006 den Bakkalaureus ab, außer der geänderten Bezeichnung gibt es aber keinen Unterschied zwischen den Graden.

Zweiter Zyklus

  • Magister/Magistra
    • Abkürzung: Mag. sowie ein die ungefähre Richtung (die klassische Fakultät) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. für Magister philosophiae/Magister der Philosophie) bzw. der Zusatz (FH) falls der Grad im Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiums erworben wurde.
    Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Österreich verliehene akademische Grad sowohl für die bisher üblichen Diplomstudien, als auch für die ersten Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System.
    • Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art., Mag. (FH)
  • Master
    • Abkürzung: M…, z. B. MSc (Master of Science), MA (Master of Arts).
    Der Grad Master löst ab 2006 den Magister ab.
  • Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
    • Abkürzung: Dipl.-Ing. oder DI (wahlweise). Absolventen eines Fachhochschul-Diplomstudiums müssen den Zusatz „(FH)“ führen.
    Anmerkung: DI ist der in Österreich verliehene akademische Grad in technischen Studienrichtungen für die bisher üblichen Diplomstudien, kann aber auch für Masterstudien im dreistufigen Bologna-System verliehen werden.

Dritter Zyklus

  • Doktor/Doktorin
    • Abkürzung: Dr. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. für Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
    Beispiele: Dr. phil, Dr. rer. soc. oec.
    Ausnahmen: Die nach Abschluss des Human- und Zahnmedizinstudiums verliehenen akademischen Grade Dr. med. univ. und Dr. med. dent. entsprechen Diplomgraden. Die korrekte Bezeichnung nach Abschluss des medizinischen Doktoratsstudiums lautet Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft (Dr. med. univ. et scient. med.)
  • PhD
    • Der PhD kann ab 2006 alternativ statt dem traditionellen Doktorgrad vergeben werden.

Zwischen PhD und Doktor besteht kein Unterschied in der Wertigkeit. Ob der Titel Dr. vollständig durch den international üblichen PhD ersetzt werden wird, ist noch offen.

Regelungen zu Universität und Fachhochschule

Die im Zuge des Bologna-Prozesses eingeführten akademischen Grade Bachelor und Master werden nicht nach Hochschularten differenziert. Einen Zusatz (FH) für Abschlüsse einer Fachhochschule gibt es bei diesen Graden nicht. Dies gilt jedoch nicht für den bisherigen FH-Diplomstudiengänge: DI (FH), Dipl.-Ing.(FH) und Mag (FH) sind weiterhin mit dem Zusatz zu führen.[7]

Führung akademischer Grade

Die Führung akademischer Grade ist in Österreich durch das Universitätsgesetz 2002,[8] für Privatuniversitäten durch das Universitätsakkreditierungsgesetz[9] und für Fachhochschulen durch das Fachhochschulstudiengesetz[10] geregelt.

Das unberechtigte Verleihen, Vermitteln oder Führen von akademischen Graden wird mit einer Geldstrafe bis zu 15000 Euro bestraft.[11] Das neu eingeführte System ist gesetzlich geregelt, nicht geschützt ist aber das Führen von Buchstabenkombinationen hinter dem Namen: Neben den Akademischen Graden werden auch Kürzel für das Absolvieren diverser postgradualer Lehrgänge vergeben, und auch von privaten Organisationen angeboten. Auch willkürliche Angabe von Kombinationen ist vorerst nicht untersagt.[12]

In den letzten Jahren sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: Mag.a für Magistra oder Dr.in für Doktorin. Diese feminisierten Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitären Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlich vorgesehenen Abkürzungsform.

Akademische Grade als Namenszusatz

Akademische Grade sind kein Teil des Namens, sondern Zusatz zum Namen. Sie können aber auf Wunsch in amtliche Urkunden (z. B. Ausweise) eingetragen und mit dem Namen angegeben („geführt“) werden. Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind dann dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade (Bakk., PhD, Bachelor- und Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz). Dabei ist eine „aufsteigende“ Reihenfolge üblich, also Mag. Dr. Hans Müller und nicht Dr. Mag. Hans Müller.[13]

Französischer Sprachraum

Frankreich

Aktuelle akademische Grade (siehe Décret du 8 avril 2002 relatif aux grades et titres universitaires et aux diplômes nationaux (französisch))

frühere akademische Grade

  • Diplôme d'études universitaires générales, DEUG – Abitur + 2 Jahre
  • Maîtrise – Abitur + 4 Jahre
  • Diplôme d'études supérieures spécialisées, DESS – Abitur + 5 Jahre
  • Diplôme d’études approfondies DEA – Abitur + 5 Jahre
Belgien
  • Candidat – Abitur/Matura + 2 Jahre
  • Bachelier/Gradué – Abitur + 3 Jahre
  • Ingénieur industriel (Ing.), Industrieingenieur – Abitur + 4 Jahre
  • Master/Licencié – Abitur + 4 oder 5 Jahre
  • Ingénieur civil (Ir.), Zivilingenieur – Abitur + 5 Jahre
  • Docteur – in der Regel Abitur + 8 Jahre (Doktorarbeit)
Kanada
  • Bachelier ès arts/sciences (B.A./B.Sc.) – Abitur + 3 Jahre
  • Maître ès arts/sciences (M.A./M.Sc.) – Abitur + 4 Jahre
  • Docteur

Anglo-amerikanischer Raum

Die Gradbezeichnungen und Studiendauern sind nicht einheitlich geregelt und variieren zwischen Ländern, Hochschulen, und sogar den Fakultäten derselben Hochschule; ein durchgängiges „angloamerikanisches System“ von akademischen Graden existiert nicht.

Die Grundformen der häufigsten akademischen Grade sind:

  • Bachelor – Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
  • Master – Studiumsberechtigung + 4 bis 6 Jahre/Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
  • Doctor – Voraussetzung: Bachelor oder entsprechende Studienabschlüsse
    • Titel sind z. B PhD oder DPhil (3 bis 7 Jahre), DBA (3 bis 4 Jahre).

In den USA ist auch der nach zweijährigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad. In vielen anderen Ländern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt.

Spanischer Sprachraum

  • Diplomado (Diplom) – (Standard-graduate-Titel, Abitur/Matura + 3 Jahre)
  • Licenciado (Lizenziat) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 4 oder + 5 Jahre)
  • Ingeniero (Ingenieur) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahre)
  • Profesor (Professor, mit Lehrbefugnis) – (Abitur + 6 bis + 10 Jahre)
  • Maestría – (Licenciado/Ingeniero/Profesor/Postgraduate Degree + 1 oder 2 Jahre)
  • Doctorado (Doktor) – (Licenciado/Ingeniero oder Profesor + Doktorarbeit, in der Regel 2 Jahre)
  • Título propio bzw. Diploma propio – (Hochschuleigener Grad oder Titel) (Advanced Graduate-Level)
  • Arquitecto (Arqu.) – diplomierter Architekt
  • Arquitecto técnico (Arqu. técn.) – entspricht einen Zivilingenieur
  • Maestro (M.)

Griechenland

  • Didaktor (Dr./Δρ.)
  • Diplomato (Dipl.)
  • Metaptychiako diploma idikefsis (Met.)
  • Ptychio (Pt.)
  • Ptychio Technologikis Expedefsis (Pt. T. E.)

Heiliger Stuhl - Vatikan

  • Baccalaureato/Baccalaureata (Bacc.)
  • Doctor (Dr.)
  • Licentiatus/Licentiata (Lic.)

Italien

  • Assistente Sociale (Ass. Soc.)
  • Diplomato (Dipl.)
  • Diploma di Specializzazione (DS)
  • Dottore/Dottoressa (Dott./Dott.ssa) – maturità (Abitur/Matura) + 3 Jahre
  • Dottore/Dottoressa magistrale (Dott./Dott.ssa mag) – maturità + 5 Jahre
  • Dottore/Dottoressa di ricerca (DR, Ph.D.) – maturità + 8 Jahre
  • Master Universitario (M)
  • Specialista (Spec.)

Litauen

In Litauen wurde 1993 ein in drei Hauptzyklen gestuftes Studiensystem eingeführt.[14]

  • bakalauras (entspricht Bachelor), in der Regel 4 Jahre; 5 Jahre beispielsweise beim Studium der kath. Theologie an der VDU.
  • (diplomuotas) specialistas
  • magistras (entspricht Master/Uni-Diplom, für postgraduale Studiengänge)
  • daktaras (Doktor)
  • habilituotas daktaras (Habilitation)

Der profesijos bakalauras oder profesinis bakalauras ist kein akademischer Grad, sondern ein Berufsabschluss, der nach 3 Jahren Studium an Kolegija (Kollegien bzw. Colleges, im tertiären Bildungsbereich) verliehen wird. Der Abschluss ist keine Berechtigung zum Masterstudium an den litauischen Hochschulen. Die Berufsqualifikation profesinė kvalifikacija ist ebenfalls formell kein akademischer Grad.

Die Grade ab Doktor werden anders als im deutschsprachigen Raum nicht als akademische Grade, sondern als wissenschaftliche Grade bezeichnet.

Niederlande

In den Niederlanden werden als Ergebnis des Bologna-Prozesses folgende Grade vergeben:

  • Bachelor (Abitur/Matura + 3 Jahre an einer Universität oder niederl. FH-Reife + 4 Jahre an einer hogeschool (Fachhochschule))
  • Master (Bachelor + 1 bis 2 Jahre)
  • Professional Master (wie Master; befähigt allerdings nicht zur Promotion, da rein beruflich ausgerichtete Weiterbildung)
  • Doctor (abgekürzt: Dr.) bzw. PhD (Promotion, der Grad PhD wird im Normalfall nur an ausländische Studenten verliehen)

Vor der Einführung der dem Bologna-Prozess entsprechenden Grade gab es noch folgende Abschlüsse in den Niederlanden:

  • doctoraal examen (Grundständiger Grad an Universitäten; nicht mit dem Doktorgrad zu verwechseln; in Deutschland als Äquivalent zum dt. Diplom angesehen, wobei allerdings das doctoraal examen oude stijl, welches vor einer Reform in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts verliehen wurde, höherwertiger als das dt. Diplom war.)
  • getuigschrift HBO (Abschluss einer niederländischen Fachhochschule, Absolventen tragen den Grad baccalaureus, bzw. in den Ingenieurwissenschaften ingenieur.)

Vereinzelt werden die Grade baccalaureus und ingenieur in Deutschland nicht als akademische Grade angesehen. Dies liegt an grundlegenden Unterschieden im Hochschulrecht beider Länder. Werden in Deutschland die Begriffe akademischer Grad und Hochschulgrad synonym verwendet, so wird nach niederländischem Recht nur der Abschluss einer Universität als akademischer Grad bezeichnet, der Abschluss einer hogeschool (entspricht der dt. Fachhochschule) dagegen als Hochschulgrad.

GUS

Folgende Grade existieren in allen Ländern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten:

  • kandidat nauk (deutsch: Kandidat der Wissenschaften, entspricht deutschem Doktor und dem C. Sc. der Tschechoslowakei) → siehe Hauptartikel Aspirantur
  • doktor nauk (deutsch: Doktor der Wissenschaften, entspricht deutscher Habilitation bzw. Dr. sc. der DDR)

In allen GUS-Staaten außer Turkmenistan existieren außerdem:

  • bakalavr (entspricht Bachelor; Hochschulzugangsberechtigung +3 oder 4 Jahre)
  • magistr (entspricht Master; bakalavr +1 oder 2 Jahre)

Die Grade bakalavr und magistr wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingeführt und sind daher noch in die Bildungssysteme fast aller GUS-Staaten eingeflossen; die ersten Absolventen gab es aber erst nach Gründung der GUS.

Der einzige grundständige Grad zu Sowjetzeiten war dagegen der Spezialisten-Grad (specialist), der dem magistr gleichgestellt ist und heute noch in Kasachstan, Russland, Tadschikistan, der Ukraine und Weißrussland vergeben wird. Zum Teil, z. B. in Russland, ist er auch heute noch der am häufigsten verliehene Grad. Der specialist besitzt recht große Ähnlichkeit zum deutschen Diplom. In den GUS-Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Moldawien, Turkmenistan und Usbekistan wird der entsprechende Abschluss heute tatsächlich als diplom bezeichnet und ist in Turkmenistan der einzige grundständige Grad. In mehreren Ländern der GUS ist angestrebt, den Spezialisten-Grad entsprechend dem Bologna-Prozess vollständig durch bakalavr und magistr zu ersetzen.

Polen

  • licencjat (entspricht Bachelor)
  • inżynier (entspricht ebenfalls Bachelor; nur in den Ingenieurwissenschaften)
  • magister (entspricht Master/Uni-Diplom; existiert als grundständiger Studiengang sowie aufbauend auf licencjat oder inzynier)
  • lekarz medycyny lek. med., entspricht Arzt; 6 + 1 Jahre Studium)
  • doktor
  • doktor habilitowany (Habilitation; wird, anders als in vielen Ländern der BR Deutschland, als akademischer Grad angesehen.)

Schweden

Seit 2007 gibt es in Schweden die folgenden akademischen Grade[15]:

Grundausbildung (grundnivå):

  • högskoleexamen – 120 LP
  • kandidatexamen – 180 LP, welches dem Bachelor entspricht

Fortgeschrittene Ausbildung (avancerad nivå), welche eine Grundausbildung bzw. ein Kandidatexamen voraussetzt:

  • magisterexamen – 60 LP
  • masterexamen – 120 LP, welches dem Master entspricht (insg. 300LP)

Forscherausbildung (forskarnivå), welche einen magister (insg. 240 LP) oder master (insg. 300 LP) voraussetzt:

  • licentiatexamen –120 LP
  • doktorsexamen – 240 LP, entspricht dem Doktorgrad

Darüber hinaus gibt es einige sog. „Berufsabschlüsse“ (yrkesexamina) in Bereichen wie Lehrerausbildung, Jura oder Medizin.

Tschechien und Slowakei

Aus historischen Gründen sind die akademischen Grade in diesen beiden Ländern nahezu identisch. Heute werden folgende Grade vergeben:

  • bakalář (Bc.) (entspricht Bachelor; Abitur + 3 bis 4 Jahre)
  • magistr (Mgr.) (entspricht Magister oder Master; Abitur + i.d.R. 5 Jahre)
  • inženýr (Ing.) (entspricht Diplomingenieur und Master in Wirtschaftswissenschaften, Abitur + i.d.R. 5 Jahre)
  • MUDr. (entspricht Arzt für Allgemeinmedizin; Abitur + 6 Jahre)[16]
  • MVDr. (entspricht Veterinärmediziner; Abitur + 6 Jahre)[16]
  • JUDr., PhDr., RNDr., u.a. (Abitur + Mgr. + Promotionsverfahren)
  • Ph.D. (Doktor; seit 1997, nach angloamerikanischem Vorbild, 1990 bis 1996 lautete dieser Grad Doktor in der Abkürzung Dr., davor nach sowjetischem Vorbild Candidatus Scientiarum mit der Abkürzung CSc.)[16]

Nur in der Slowakei gibt es den artis doctor ArtD., ein Doktor der Kunst.[16]

Ungarn

Das tertiäre Bildungswesen in Ungarn unterscheidet zwischen Universitäten und Colleges. Der erste Abschluss ist das főiskolai diploma (Collegediplom, äquivalent zum Bachelor, 3-4 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss) bzw. das egyetemi diploma (Universitätsdiplom, äquivalent zum Master, 5-6 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss).

In den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie in den Rechtswissenschaften werden als erste akademische Grade die Berufsdoktorate dr. med., dr. med. dent., dr. vet. und dr. iur. vergeben.

Als wissenschaftliche Doktorgrade werden, seit der Hochschulreformgesetzgebung vom 13. Juli 1993, der PhD (doktor) und der DLA (mesterfokozat) vergeben.

Siehe auch

Literatur

  • Alexandra Kertz-Welzel: Motivation zur Weiterbildung: Master- und Bachelor-Abschlüsse in den USA. In: Diskussion Musikpädagogik. 29 (2006), S. 33-35.
  • René Dell'mour, Frank Landler: Akademische Grade zwischen Traum und Wirklichkeit: Einflussfaktoren auf den Studienerfolg. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2002.
  • Katrin Hofer: Akademische Grade, Abschlüsse und Titel an künstlerischen Hochschulen. Lang, 1996 (Dissertation).
  • Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel: die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für das Führen inländischer und ausländischer Grade und Titel. O. Schmidt, 1995.
  • Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel. Heymann, 1990.
  • Ulrich Karpen: Akademische Grade, Titel, Würden. In: Christian Flämig (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, 1982, S. 854-875.
  • Wolfgang Tenbörg: Kirchliches Promotionsrecht und kirchliche akademische Grade in der staatlichen Rechtsordnung. München, 1963 (Dissertation).
  • Günther Heyd: Ausländische akademische Grade in Deutschland. Ein Beitrag zu ihrer Führungsberechtigung. Hamburg, Füßlein, 1932.
  • Paul Heinrich Joseph Schelling: Zur Geschichte der akademischen Grade. Rede beim Antritt des Prorektorats der Königlich Bayerischen Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen am 4. November 1880.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ländergemeinsame Strukturvorgaben / Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 22.09.2005
  2. Studiengang an der Universität Kassel
  3. vgl. LHG Baden-Württemberg i.d.F. vom 1. Januar 2005, § 91 (6)
  4. Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad
  5. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Anerkennung und Bewertung von Hochschulabschlüssen und Studienleistungen
  6. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Allgemeines zur Verleihung und Führung von Hochschulgraden
  7. Bezeichnung der akademischen Grade
  8. UG2002 § 88: Führen von akademischen Graden, Seite 82
  9. UniAkkG §3.(1): Wirkungen der Akkreditierung
  10. FHStG §5: Akademische Grade
  11. UG2002 §116: Strafbestimmungen, Seite 99
  12. Bernhard Schreglmann: Abschied vom „Magister“. In: Salzburger Nachrichten. 25. April 2009, Karriere, S. 37 (SN-Artikelarchiv). 
  13. Informationen des Wissenschaftsministeriums zu akademischen Graden in Österreich.
  14. http://eacea.ec.europa.eu/ressources/eurydice/pdf/0_integral/085EN.pdf S.202ff
  15. Examensregeln in Schweden
  16. a b c d anabin.de
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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