- Europäischer Patentanwalt
-
Die European Patent Attorneys bilden einen eigenen Berufsstand, der sowohl freiberuflich tätige Patentfachleute als auch die in den Patentabteilungen der Industrie angestellten Patentfachleute umfasst. Ein European Patent Attorney wird auch „Zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt“ (offizielle deutsche Bezeichnung) oder „Zugelassener Europäischer Patentvertreter“ bezeichnet.
Ein European Patent Attorney ist kein nationaler (z. B. deutscher) Patentanwalt. Ein nationaler Patentanwalt (soweit er nicht gleichzeitig auch zugelassener Vertreter ist) ist nicht berechtigt, Dritte vor dem Europäischen Patentamt zu vertreten und wird genauso wenig wie ein deutscher Rechtsanwalt in die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen. Gemäß einer Sonderregelung darf jedoch auch ein nationaler Rechtsanwalt (nicht Patentanwalt) Mandanten vor dem EPA vertreten; dies spielt jedoch in der Praxis nahezu keine Rolle, weil die Zahl der Vertretungsübernahmen durch Rechtsanwälte verschwindend klein ist. Umgekehrt ist der European Patent Attorney nicht berechtigt, Mandanten vor dem Deutschen Patentamt oder dem HABM zu vertreten. Ein zugelassener Vertreter ist dem nationalen (z. B. deutschen) Patentanwalt demgemäß nur entfernt vergleichbar. Aus diesem Grund haben viele – insbesondere die freiberuflichen Patentfachleute – sowohl die Ausbildung zum nationalen Patentanwalt, als auch die Ausbildung zum zugelassenen Vertreter durchlaufen.
Inhaltsverzeichnis
Berufsbild und Tätigkeit
Die Freiberufler unter den zugelassenen Vertretern haben einen Geschäftssitz, die Angestellten einen Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).
Die Tätigkeit des Zugelassenen Vertreters besteht darin, beim europäischen Patentamt Patentanmeldungen einzureichen und seine Mandanten oder sein Unternehmen im Patenterteilungsverfahren zu vertreten.
Beispiele der Vielzahl von Tätigkeiten sind: die wichtige Überwachung von Fristen und Gebührenzahlungen, die Korrespondenz mit dem Mandanten und mit ausländischen Patentanwälten. Auch nach Patenterteilung ist der zugelassene Vertreter für sein Unternehmen tätig. So ist er beispielsweise am Abschluss von Lizenzverträgen genauso beteiligt, wie an der Verfolgung von Patentverletzern. Ebenso gehört die Bekämpfung von erteilten Patenten im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren zu seinen Aufgaben. Nach der Erteilung eines europäischen Patentes muss er die weitere Vertretung für Dritte den nationalen Patentanwälten in den Vertragsstaaten des EPÜ überlassen, in denen das europäische Patent Rechtskraft erlangen soll.
Ausbildung
Um European Patent attorney zu werden, muss man eine Stufenausbildung durchlaufen, die im Wesentlichen folgende Stufen umfasst:
1. Erwerb einer Qualifikation auf wissenschaftlichem bzw. technischem Gebiet. Eine derartige Qualifikation kann eine sog. „Liste-A-Qualifikation“ oder „Liste-B-Qualifikation“ sein. In jeder dieser Listen sind die Studienabschlüsse oder gleichwertige natur- oder ingenieurwissenschaftliche Abschlüsse aufgeführt, die erforderlich sind, um die Basisqualifikation zu erreichen.
2. Anschließend muss der angehende European Patent attorney über einen gewissen Zeitraum unter der Aufsicht eines bereits zugelassenen europäischen Patentvertreters umfangreiche praktische Kenntnisse erwerben. Im Allgemeinen beträgt dieser Praxiszeitraum drei Jahre für Personen mit einer Liste-A-Qualifikation und sechs Jahre für Personen mit einer Liste-B-Qualifikation.
3. Der Besuch von umfangreichen Studienkursen – meist während des Praxiszeitraumes – in denen das umfangreiche Grundlagenwissen des europäischen Patentrechts vermittelt wird, ist – obwohl keine explizit vorgeschriebene Zulassungsvoraussetzung zur europäischen Eignungsprüfung – angeraten und üblich. U.a. das Institut für internationalen gewerblichen Rechtsschutz (Centre d’Etudes Internationales de la Propriété Industrielle/CEIPI) und das EPI organisieren gemeinsam in vielen europäischen Städten regelmäßige Kurse im europäischen Patentrecht. Die Daten und Anmeldebestimmungen zu diesen Kursen werden regelmäßig u.a im Amtsblatt des Europäischen Patentamtes veröffentlicht. Dringend empfohlen wird insbesondere der zweijährige Grundkurs im Europäischen Patentrecht und die ganztägig ablaufenden, mehrwöchigen Vorbereitungskurs auf die Eignungsprüfung.
4. Nach dem Abschluss des erforderlichen Praxis-Zeitraumes können die Kandidaten zur europäischen Eignungsprüfung antreten. Die europäische Eignungsprüfung umfasst vier schriftliche Prüfungsaufgaben, für die jeweils zwischen 3,5 und 6 Stunden zur Verfügung stehen, wofür insgesamt drei Tage vorgesehen sind. Die europäische Eignungsprüfung kann auch in Teilen bestanden werden, wobei nach dem erfolgreichen Abschluss sämtlicher Prüfungsaufgaben die gesamte Prüfung als bestanden gilt.
Nicht zu verschweigen ist, dass die Durchfallquote bei der europäischen Eignungsprüfung mit ca. 70 % fast mehr als zwanzig mal so hoch ist, wie die Durchfallquote bei der Deutschen Patentanwaltsprüfung. Häufig tun sich nationale Patentanwälte mit der europäischen Eignungsprüfung schwer, da sie die Prüfung – die beliebig häufig wiederholbar ist – nicht ernst nehmen. Beispielsweise ist der bei deutschen Rechtsprüfungen wichtige Gutachtenstil nicht gefragt. Auch ist festzustellen, dass einige nationale Patentanwälte auf Grund Ihrer nationalen Ausbildung glauben, ohne den vom EPA, vom CEIPI und vom EPI empfohlen zweijährigen Grundkurs im Europäischen Patentrecht, ohne die Einführungskurse auf die Eignungsprüfung und ohne die speziellen mehrwöchig durchgeführten Ganztags-Vorbereitungskurse auszukommen.
Perspektiven
Die Perspektiven von European Patent Attorneys sind gut. Der Beruf gilt zur Zeit noch als gut. Da aber mit Inkrafttreten des Rechtsberatungsgesetz jeder Ingenieur mit Rechtsanwälten in Sozietät auftreten kann, kann sich die Lage auch bald am Markt anders entwickeln. Der Einstiegsverdienst in den Patentabteilungen der Industrie liegt häufig bei ca. 6.000 bis 7.000 Euro, meist erheblich darüber; dies vor allen Dingen auf Grund der Besonderheit, dass das Europäische Patentamt gemäß Art. 133(3)EPÜ einem Angestellten, der nicht European Patent Attorney ist, nur gestattet, seinen direkten Arbeitgeber jedoch keine konzernverbundenen Unternehmen (z. B. Tochterfirmen) zu vertreten. Für die Vertretung seines direkten Arbeitsgebers und anderen konzernverbundenen Firmen vor den deutschen Patentbehörden benötigt der in einer Patentabteilung angestellte Mitarbeiter jedoch keine besondere Zulassung.
Weblinks
Wikimedia Foundation.