Exekutor

Exekutor

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Rechtslage in Deutschland

Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken und Schriftstücke zuzustellen.

Die konkreten Aufgaben bestehen vornehmlich in der Durchsetzung der Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Ist das nicht möglich, kann der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck vornehmen (Pfändung). Allerdings hat er sich an das Kahlpfändungsverbot ( §§ 811 ff. ZPO ) zu halten. Nach einer erfolglosen, in der Amtssprache fruchtlosen, Pfändung oder bei Vorliegen einer der anderen Voraussetzungen nach § 807 ZPO, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abnehmen. Auch kann ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung zwangsweise räumen, Gegenstände austauschen (Austauschpfändung), Kindeswegnahmen durchführen, Herausgabevollstreckungen vollziehen und Dokumente amtlich zustellen. Mit Einverständnis des Gläubigers kann er mit dem Schuldner auch einen Ratenplan aufstellen und die Ratenzahlungen überwachen.

Früher kennzeichnete der Gerichtsvollzieher beschlagnahmte Gegenstände, indem er ein Pfandsiegel mit aufgedruckten Staatssiegel (in Preußen: Adler), den sogenannten Kuckuck, aufklebte. Diese Pfandmarken sind auch heute noch gebräuchlich, tragen aber nicht mehr das Staatssiegel, sondern nur noch die Bezeichnung "Pfandsiegel" und den Namen des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher angehört. Das unberechtigte Entfernen ist gem. § 136 II StGB als Siegelbruch strafbar.

Der Gerichtsvollzieher gehört zu den Organen der Rechtspflege und wird in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig. Als Beamter gehört er einer Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes an. Vor der Ernennung zum Gerichtsvollzieher ist eine gesonderte Anstellungsprüfung abzulegen. Sein Gehalt erhält er durch das jeweilige Bundesland. Zusätzlich steht ihm ein Teil der eingenommenen Gebühren sowohl als Vergütung als auch als Entschädigung für die Unterhaltung eines Geschäftszimmers und die Bezahlung eigener Angestellter zu. Da er aufgrund eines Titels handelt, besteht ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Gläubiger der Forderung. Er handelt hoheitlich als Amtswalter. Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind die Gerichtsvollzieherverordnung des jeweiligen Bundeslandes und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung einschlägig. Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen, dabei kann er sich im Wege der Amtshilfe der Polizei bedienen.

Deutsche Gerichtsvollzieher wirken in der so genannten Gerichtsvollzieherei eines Amtsgerichtes.

Exekutor

In Österreich wird der Gerichtsvollzieher in der Umgangssprache manchmal noch als Exekutor, wörtlich „Vollstrecker“, bezeichnet. Analog zur Berufsbezeichnung nennt man die Durchführung einer Zwangsvollstreckung Exekution, wobei die dabei entstehende Konnotation von Hinrichtung vielleicht auch erklärt, warum heute die fremdwortliche Bezeichnung Exekutor (mit der Ausnahme Österreichs) nicht mehr gebräuchlich ist.

Die Exekutionsordnung, das maßgebliche Gesetz für die Exekution, nennt die Begriffe Gerichtsvollzieher oder allgemein Vollstreckungsorgan, nicht jedoch „Exekutor“.

Siehe auch

Literatur

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  • Exekutor — Exekūtor (lat.), Vollstrecker (z.B. eines Testaments); gerichtlicher Vollstreckungsbeamter, in Deutschland jetzt durch den Gerichtsvollzieher (s.d.) ersetzt …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Exekutor — Schuldeneintreiber; Gerichtsvollzieher; Inkassobevollmächtigter * * * Ex|e|ku|tor 〈m. 23〉 1. Vollstrecker 2. 〈österr. a.〉 Gerichtsvollzieher [→ Exekution, exekutieren] * * * Ex|e|ku|tor, der; s, …oren [lat …   Universal-Lexikon

  • Exekutor — ◆ Ex|e|ku|tor 〈m.; Gen.: s, Pl.: to|ren〉 1. Vollstrecker 2. 〈österr. a.〉 Gerichtsvollzieher [Etym.: → Exekution, exekutieren]   ◆ Die Buchstabenfolge ex|e… kann auch e|xe… getrennt werden …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Exekutor — Exe|ku|tor der; s, ...oren <aus lat. ex(s)ecutor »Vollzieher, Vollstrecker«>: 1. (bes. Rechtsspr.) Vollstrecker [einer Strafe]. 2. (österr.) Gerichtsvollzieher …   Das große Fremdwörterbuch

  • exekutor — s ( n, er) person som verkställer dom el. testamente …   Clue 9 Svensk Ordbok

  • exekutör — s ( en, er) …   Clue 9 Svensk Ordbok

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