Exklaustrierung

Exklaustrierung
Klausurgitter der Eremitenkirche, Warfhuizen

Klausur (von spätlat. clausura = Verschluss, claudere = schließen) bezeichnet den abgegrenzten, den Ordensangehörigen vorbehaltenen Bereich, den das Ordensmitglied nur mit vorheriger Erlaubnis seines Oberen verlässt. Außenstehende dürfen diesen Bereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig betreten (etwa, wenn es sich um Ordensanwärter, Ärzte oder Handwerker handelt). Dieser Teil des Klosters dient als Ort des Rückzugs und der Besinnung für die Ordensmitglieder und symbolisiert den Ersatz für die Wüste als Lebensraum der frühen Eremiten.

1566 erließ Papst Pius V. die Apostolische Konstitution „Circa pastoralis“, die für Frauengemeinschaften mit feierlichen Gelübden die strenge, so genannte „päpstliche“ Klausur vorschrieb. Gemäß der Instruktion der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens über das kontemplative Leben und die Klausur der Nonnen (Verbi sponsa, 1999) gilt die päpstliche Klausur heute nur noch für kontemplativ lebende Frauenorden, etwa die Karmelitinnen oder die Klarissen.

Zur Klausur gehören Dormitorium (Schlafsaal) bzw. Zellengang und Zellen, Refektorium (Speiseraum), Kapitelsaal (Versammlungs- und Lesungsraum), Kreuzgang und Chor.

Exklaustrierung bzw. Exklaustration bedeutet, das ein Ordensmitglied nicht mehr innerhalb der Klausur lebt. Das Ordensmitglied ist vom Gemeinschaftsleben befreit und braucht die Klausurbestimmungen nicht zu beobachten. Die Exklaustrierung stellt keinen Ausschluss aus dem Orden dar. Allerdings geht vielfach dem Austritt eines Ordensmitglieds mit feierlicher Profess ein längerer Zeitraum der Exklaustrierung voraus. Der- oder diejenige ist noch Ordensmitglied und an die Gelübde gebunden, lebt aber außerhalb des Konvents.

Klausur bedeutet auch eine innere Haltung, den Rückzug und die Loslösung von äußeren Einflüssen und Konzentration auf ein Ziel.

Siehe auch

  • Apostolische Konstitution Sponsa Christi von Pius XII. (Artikel IV. §§ 1–5 Große und kleine päpstliche Klausuren)

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