FPersV

FPersV

Die deutsche Fahrpersonalverordnung (FPersV), die auf Grund von § 2 Nr. 3 FPersG erlassen wurde, enthält Regelungen für den Bereich der Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und bis zu 3,5 t sowie den Bereich der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen geeignet sind und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt sind. Sie füllt damit eine Lücke, die von dem in Deutschland ansonsten unmittelbar geltenden europäischen Recht[1] gelassen wird.

Die FPersV regelt insoweit die Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich, die Zertifizierungsinfrastruktur, den Einsatz des Kontrollsystems nach EG-Verordnungen und das zentrale Kontrollgerätkartenregister, sie enthält schließlich mit Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Basisdaten
Titel: Verordnung zur Durchführung des
Fahrpersonalgesetzes
Kurztitel: Fahrpersonalverordnung
Abkürzung: FPersV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
FNA: 9231-8-3
Datum des Gesetzes: 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882)
Inkrafttreten am: 2. Juli 2005
Letzte Änderung durch: Art. 1, 4, 5 VO vom 22. Januar 2008
(BGBl. I S. 54, 83)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Januar 2008,
10. September 2009
(Art. 7 VO vom 22. Januar 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Lenk- und Ruhezeiten

Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten

Aufgrund dieser Verordnung müssen die Fahrer Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten anfertigen. Soweit kein Kontrollgerät (Tachograph) im Fahrzeug verbaut ist, genügt eine manuelle Aufzeichnung auf speziellen Tageskontrollblätter. Wenn in dem Fahrzeug ein Kontrollgerät, egal ob analog oder digital, verbaut ist, muss dieses verpflichtend benutzt werden. Für ein analoges Kontrollgerät sind entsprechende Schaublätter (sog. Tachoscheiben) zu verwenden. Für die Bedienung des digitalen Kontrollgerätes (digitaler Tachograph) sind Fahrerkarten erforderlich, auf denen die erfassten Daten gespeichert werden.

Die manuellen Tageskontrollblätter und die Schaublätter des analogen Kontrollgerätes muss der Unternehmer (Arbeitgeber) gemäß § 1 Abs. 6 FPersV ein Jahr aufbewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vernichten, soweit dem nicht andere Aufbewahrungspflichten (z.B. nach dem Arbeitszeitgesetz) entgegenstehen. Die zweijährige Archivierungsfrist nach § 2 Abs. 5 FPersV a.F. für Daten, welche das digitale Kontrollgerät im geräteinternen Massenspeicher und auf der Fahrerkarte aufzeichnet, ist am 31. Januar 2008 entfallen. Eine Archivierungsfrist ist nicht mehr bestimmt. Unverändert besteht für den Unternehmer aber die Verpflichtung die Daten, welche auf der Fahrerkarte gespeichert sind, spätestens alle 28 Tage auszulesen und eine Sicherheitskopie im Betrieb abzuspeichern. Er muss diese Daten überprüfen und bei Verstößen den Fahrer entsprechend unterrichten. Nach einem erneuten Verstoß muss er ihn schriftlich abmahnen. Sollte der Fahrer danach noch immer Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften begehen, muss der Unternehmer sich von diesem Fahrer trennen. Die Daten, welche im Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes gespeichert sind, müssen spätestens alle 90 Tage kopiert und im Betrieb gespeichert werden. Von den kopierten Daten muss des Weiteren eine Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger angefertigt werden (§ 2 Abs. 5 FPersV). Seit dem 31. Januar 2008 gibt es zudem die Verpflichtung des Unternehmens, Daten über von zuständigen Personen durchgeführte Kontrollen ein Jahr aufzubewahren (§ 2a FPersV).

Fußnoten

  1. Verordnung (EG) 561/2006, VO (EG) Nr. 2135/98 und VO(EWG) 3821/85

Siehe auch

Weblinks

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