- Fachanwaltsordnung
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Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in einem bestimmten Bereich führen darf. Nach einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer haben zum 1. Januar 2008 rund 22% der Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel erworben.
Insgesamt gab es in der Bundesrepublik 32.747 Fachanwälte. Nach einer vom Soldan Institut vorgestellten Studie spielt die Spezialisierung durch Fachanwälte für 80 Prozent der befragten Mandanten bei der Anwaltssuche eine große Rolle. Eine andere Studie des Instituts zeigt, dass Fachanwälte im Durchschnitt um vierzehn Euro höhere Stundensätze berechnen als Kollegen ohne Fachanwaltstitel.
Inhaltsverzeichnis
Fachanwaltsbezeichnung
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Hierzu haben die jeweiligen Rechtsanwaltskammer sogenannte Fachausschüsse gebildet, die mit Rechtsanwälten besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnungen und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab.
Ein Rechtsanwalt darf maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen. Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, drei bestandene Leistungskontrollen (mit in der Regel fünfstündigen Klausuren) gefordert. Von einem zusätzlich notwendigen „Fachgespräch“ (mündliche Prüfung) kann abgesehen werden, wenn dies nach dem Gesamteindruck des Fachanwaltsausschusses nicht notwendig erscheint. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet nötig. Die Spanne reicht von 50 Fällen im Steuerrecht oder Informationstechnologierecht bis hin zu 160 Fällen im Verkehrsrecht.
Ab dem Jahr, das dem Besuch des Fachanwaltskurses folgt, muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er mindestens 10 Seminarstunden hörend oder dozierend ableistet oder eine wissenschaftliche Publikation auf dem entsprechenden Fachgebiet veröffentlicht.
Zum 1. Januar 2008 wurde der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eingeführt. Die Satzungsversammlung der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer hat im November 2008 die Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht beschlossen, der Beschluss muss noch vom Bundesjustizministerium bestätigt werden.[1] Im Rahmen einer gesetzgeberischen Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung soll die Zahl der von einem Rechtsanwalt nebeneinander zu führenden Fachanwaltsbezeichnungen von zwei auf drei erhöht werden.
Rechtsgebiete
Gegenwärtig gibt es Fachanwaltsbezeichnungen für die folgenden Rechtsgebiete: [[Agrarrecht], Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht.
Im Rahmen der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 11. Juni 2007 wurde beschlossen, den Bundestag zu einer Verschärfung des § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung aufzufordern. Zur Diskussion steht, den Anwaltskammern ein Recht zur inhaltlichen Prüfung einzuräumen. Das Bundesjustizministerium hat sich zu diesen Plänen allerdings zurückhaltend geäußert.
Österreich
Die österreichische Rechtsordnung kennt den Begriff des Fachanwalts (noch) nicht. Planungen zur Einführung entsprechender Fachanwaltstitel sind derzeit im Gange.
Einzelnachweise
Weblinks
- Fachanwaltsordnung (FAO) i. d. F. v. 1. Januar 2008, PDF, 54 KB
- Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 7. November 2005 (amtliche Fassung)
- Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 3. April 2006 (amtliche Fassung)
- Pressemitteilung der BRAK zur Einführung der Fachanwaltschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Pressemitteilung der BRAK zur Einführung der Fachanwaltschaft für Agrarrecht
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