- Fahrrinne
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Als Fahrwasser werden die Teile der Wasserflächen bezeichnet, die
- durch die Lateralzeichen begrenzt oder gekennzeichnet sind oder, soweit dies nicht der Fall ist,
- die (vor allem auf Binnenwasserstraßen) den örtlichen Umständen nach für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind, oder
- die durch lokale Vorschriften (z. B. durch Hafenverordnungen) zu Fahrwassern erklärt sind.
Unter Fahrrinne versteht man den Bereich eines Fahrwassers, für den nach Möglichkeit eine bestimmte Wassertiefe vorgehalten wird. Für den Unterhalt der Fahrrinne sind die Wasser- und Schifffahrtsämter (WSA) verantwortlich. Diese haben die Aufgabe, die Fahrrinnen kontinuierlich zu überwachen und eventuelle Veränderungen laufend an die Schifffahrt weiterzugeben (Bekanntmachungen für Seefahrer BfS) bzw. durch Baggern die Fahrrinnentiefe zu erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Wichtige Regeln für Fahrwasser
In Deutschland gilt in einem Fahrwasser je nach Zuordnung als Binnenwasserstraße oder Seeschifffahrtsstraße die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) oder die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) bzw. auf der Ems nördlich von Papenburg (und der Leda von der Schleuse der Hafeneinfahrt Leer (Ostfriesland) bis zur Mündung in die Ems) die Schifffahrtsordnung Emsmündung.
Das Fahrwasser wird durch Seezeichen nach dem Lateralsystem gekennzeichnet (im Gegensatz zum Kardinalsystem bei Gefahrenpunkten). Dazu gehören Tonnen, Baken und Stangen sowie Pricken, aber auch Leuchtfeuer oder spezielle Einrichtungen bei Hafeneinfahrten.
Bei Fahrwassern im Sinne des Lateralsystems unterscheidet man die Steuerbord-Seite (StB, rechts) und die Backbord-Seite (Bb, links) des Wasserweges. Für den Bereich der SeeSchStrO gilt in der Regel: Ein von See her in das Fahrwasser einlaufende Schiff hat an seiner Steuerbordseite auch die Steuerbordseite des Fahrwassers und auf Backbord dessen Backbordseite (rot). Das heißt "nicht-nautisch": die Frage rechts/links wird durch die einlaufenden Schiffe definiert. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile (anstelle von See- und Binnenrevier), so gilt diejenige Seite als Steuerbordseite des Fahrwassers, die steuerbord querab von den Schiffen liegt, die von westlicher Richtung (von Nord(west) bis Südsüdwest) in dieses Fahrwasser fahren. Ist das Fahrwasser aber stark gekrümmt, so dass die Einfahrt jeweils aus westlicher Richtung erfolgen kann, so zählt die weiter nördlich liegende Einfahrt als die maßgebliche (§2 Abs.1 Ziff.2 SeeSchStrO).
Im Bereich der BinSchStrO gilt hingegen als Bezugsrichtung meist die Fließrichtung des Binnengewässers, also von der Quelle (vom Berg) zur Mündung (zum Tal), wobei die Farbenzuordnung genau umgekehrt ist; die rechte Fahrwasserseite (rot) ist also auf der Steuerbordseite eines zur Mündung fahrenden Schiffes. Durch Umkehrung von Richtung und Farbe gibt es an der Schnittstelle zwischen BinSchStrO und SeeSchStrO keinen "Seitenwechsel" der Farben.
Unterscheidung der Begriffe rechts/links und steuerbord/backbord
- Wasserfahrzeuge: Die in Fahrtrichtung gesehen rechte Seite bezeichnet man als Steuerbord (grüne Positionslichter), die linke als Backbord (rote Positionslichter).
- Flüsse / Seen (allgemein Binnenreviere): Ob ein Ufer das rechte oder linke Ufer ist, wird immer nach der Fließrichtung des Gewässers entschieden.
- Fahrrinne (Binnen): Entsprechend der Bezeichnung bei Binnenrevieren (die Zuordnung der Seiten rechts und links richtet sich nach der Fließrichtung) wird die rechte Seite mit roten Tonnen und die linke Seite mit grünen Tonnen markiert.
- Fahrwasser (See): Entsprechend der Bezeichnung bei Seerevieren (die Zuordnung der Seiten rechts und links richtet sich nach der Richtung von See zum Landesinneren) wird die rechte Seite mit grünen Tonnen (Steuerbordseite des Fahrwassers) und die linke Seite mit roten Tonnen (Backbordseite des Fahrwassers) markiert.
Dieses System für die farbliche Zuordnung der See-Gebiete ist regional (siehe IALA).
Diese Unterscheidung ist auf den ersten Blick verwirrend, ein Beispiel dient daher der Veranschaulichung (siehe auch Grafik unten):
Beispiel: Ein von See kommendes Fahrzeug will einen im Inland gelegenen Hafen anlaufen. Zunächst fährt das Fahrzeug in einem Fahrwasser auf See und zur Mündung des Flusses, noch gilt die SeeSchStrO. Auf der Backbord-Seite des Fahrzeuges (in Fahrtrichtung links) - und damit auch auf der Backbord-Seite des Fahrwassers - befinden sich rote Tonnen. Im Bereich der Mündung wird der Bereich der BinSchStrO erreicht. Die auf der Backbordseite des Fahrzeuges (also in Fließrichtung des Flusses gesehen rechts) befindliche Fahrrinnenseite ist weiterhin mit roten Tonnen markiert.
Verwirrung entsteht nun manchmal durch zwei Umstände. Erstens, wenn die Flussufer mit Backbord- und Steuerbord-Ufer bezeichnet werden, oder man den auf See befindlichen Fahrwasser eine rechte bzw. linke Seite zuordnet. Hier würde nämlich für das beschriebene Fahrzeug die linke Seite des Fahrwassers beim Übergang in den Binnenbereich als linkes Flussufer plötzlich die Seite wechseln (und entsprechend natürlich auch die Farbe). Zweitens bei der Betrachtung der Positionslichter des Fahrzeugs: Während einer Talfahrt, d.h. von einer Flussquelle zur Flussmündung, befinden sich auf der Seite des roten Positionslichts eines Fahrzeugs die grünen Ufer- bzw. Fahrwassermarkierungen. Dagegen ist bei einem von See kommenden Fahrzeug auf der Seite der roten Fahrwassertonnen auch sein rotes Positionslicht.
Wirkliche Farbwechsel auf einer Uferseite kommen nur im Bereich von Einmündungen und Häfen vor, hierbei gilt eine Fahrt von Hafeneinfahrt zum Hafen immer als Bergfahrt (siehe auch die Grafiken in Anlage 8 der BinSchStrO).
Kollisionsverhütung
Auch in Fahrwassern gelten die Kollisionsverhütungsregeln (KVR):
- Verantwortung des Kapitäns, Definition von "manövrierunfähig" usw.
- Ausguck und Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, Radar ...
- Ausweich- und Fahrregeln, "Rechtsregel"
- enge Fahrwasser, Fischer, ausreichende/ verminderte Sicht usw.
- Lichter, Schall- und Lichtsignale.
Siehe auch
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