- Fakultätenrecht
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Fakultäten (lat. facultates: Vollmachten) bezeichnen allgemein im katholischen Kirchenrecht die Übertragung von Rechten durch eine übergeordnete Institution an eine untergeordnete.
Insbesondere gilt dies für Vollmachten, die vom Papst auf Bischöfe übertragen werden (Dispensationsbefugnis), dies kann auf Dauer oder aber häufiger zeitlich begrenzt geschehen (z.B. Quinquennal-Fakultäten, Decennal-Fakultäten). Dieses Fakultätenrecht betrifft also dem Papst vorbehaltene Rechte wie zum Beispiel die Ausübung von Weihen.
Heutzutage wird allerdings auch im Kirchenrecht unter Fakultätenrecht eher die kirchen- und staatskirchenrechtliche Stellung der Katholisch-Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten verstanden.
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