Familienexterne Tagesbetreuung

Familienexterne Tagesbetreuung

Kindertagesbetreuung ist ein Sammelbegriff für alle Formen der Betreuung von Kindern außerhalb der Familien, meist mit Ausnahme der Schule, des Internats und des Kinderheims. Er umfasst:

In der Schweiz wird der Begriff der familienexternen Tagesbetreuung oder der familienergänzenden Tagesbetreuung verwendet, damit begrifflich eine Abgrenzung von der traditionellen Betreuung der Kinder durch die Mütter oder Väter zuhause gewährleistet ist. In Österreich ist ebenfalls der Begriff "Kinderbetreuung" üblich.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland wird als Kindertagesbetreuung die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Sie gehört zur Kinder- und Jugendhilfe und ist nicht, wie in manchen anderen Ländern, Teil des Schul- oder Gesundheitswesens. Ihre rechtliche Grundlage findet sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes und in den Landesausführungsgesetzen. (Die Kindertagesstätten-Gesetze der Länder regeln vom Bundesrecht nicht erfasste Tatbestände oder bestimmen allgemeine bundesrechtliche Regelungen näher.)

Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Einrichtungen (Kindertagesstätten) und in Kindertagespflege. Obwohl die Altersspanne nach KJHG eigentlich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr umfasst, liegt tatsächlich der Schwerpunkt auf der Altersgruppe der dreijährigen Kinder bis zu ihrer Einschulung. In den östlichen Bundesländern und den großen Städten im Westen gibt es in nennenswertem Umfang auch Plätze für jüngere und ältere Kinder.

Den gesetzlichen Rahmen gibt in Deutschland das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Die Ausführung ist eine Anlegenheit der Bundesländer. Zu den Landesausführungsgesetzen zählen:[1]

Schweiz

In der Schweiz gibt es nebst den öffentlichen Varianten zahlreiche von Privaten, Vereinen, Verbänden, Unternehmen und Kirchen organisierte und finanzierte Formen der Kindertagesbetreuung.

Die Kindertagesstätten, Tageskindergärten und Tagesschulen sind bewilligungspflichtig, die Spielgruppen in den meisten Kantonen nicht. Die Gesetze und Verordnungen sind kantonal sehr unterschiedlich.

Die Kindertagesbetreuung ist zunehmend ein gleichstellungsrelevantes politisches Thema, während früher die soziale Not der Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmenden Eltern im Vordergrund stand.

Österreich

In Österreich fällt die Regelung des Kindergarten- und Hortwesens in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesländer. Daneben wird das Tagesmutterwesen sowie die Betreuung von Kleinkindern teilweise im Jugendwohlfahrtsrecht, teilweise in speziellen Kinderbetreuungs- bzw. Tagesbetreuungsgesetzen geregelt. Daraus ergibt sich, dass abgesehen von Ausbildungsvorschriften für das Fachpersonal keine österreichweiten Qualitätsstandards gelten. In den einzelnen Gesetzen und Verordnungen der Bundesländer sind jedoch Bewilligungsvoraussetzungen, zum Beispiel Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten, Gruppengröße, Qualifikation der Betreuer/innen, für Kinderbetreuungseinrichtungen geregelt. Der Betrieb einer Betreuungseinrichtung oder die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater bedarf einer behördlichen Bewilligung.

Einzelnachweise

  1. Roger Prott: Rechtsgrundlagen und finanzielle Regelungen für Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege. In: Deutsches Jugendinstitut: Zahlenspiegel 2005. Abgerufen am 23. Mai 2008. (PDF)

Weblinks

Deutschland

Einen Überblick über die rechtlichen Regelungen zur Kindertagesbetreuung, die Versorgungsgrade, die Personalstandards und die Finanzierung findet man unter http://www.mbjs.brandenburg.de/kita/kita-startseite

Umfangreiche, in Zusammenarbeit von Deutschem Jugendinstitut (DJI) und dem Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) entstandene Informationsseiten zum Thema "Elementarbildung - Bildung und Erziehung in Kindertagesbetreuung" bietet der Deutsche Bildungsserver: http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1658

Schweiz

Österreich

Liechtenstein


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